Arbeitsrecht: Sozialauswahlliste

  1. Ist es zulässig, dass der Wirtschaftsausschuss ( nicht
    Betriebsrat) für einen geplanten Sozialplan die
    Sozialauswahlliste erstellt und hierfür vom Betriebsrat die
    vertraulichen Personalinformationen erhält ?
  2. Ist es zulässig die Unterhaltspflicht für Kinder aus den
    Kinderfreibeträgen der Steurkarten zu entnehmen? Meiner Meinung
    nach benachteiligt dies die aus Gründen der Kinder-
    betreuung teilzeit arbeitenden oder im Erzeihungsurlaub
    befindlichen Frauen ( und sehr wenigen Männer ), da sie i.d.R.
    die Steurklasse 5 und damit keinen Kinderfreibetrag haben.
  1. Ist es zulässig, dass der Wirtschaftsausschuss ( nicht
    Betriebsrat) für einen geplanten Sozialplan die
    Sozialauswahlliste erstellt und hierfür vom Betriebsrat die
    vertraulichen Personalinformationen erhält ?

1.) verstehe ich nicht, was dagegen spricht, wenn eine ordentliche Sozialauswahl getroffen werden soll
und
2.) kann er die notwendigen Informationen doch auch durch den Personalabteilung bekommen

  1. Ist es zulässig die Unterhaltspflicht für Kinder aus den
    Kinderfreibeträgen der Steurkarten zu entnehmen? Meiner
    Meinung
    nach benachteiligt dies die aus Gründen der Kinder-
    betreuung teilzeit arbeitenden oder im Erzeihungsurlaub
    befindlichen Frauen ( und sehr wenigen Männer ), da sie i.d.R.
    die Steurklasse 5 und damit keinen Kinderfreibetrag haben.

– Worauf willst Du hinaus? Inwieweit werden die denn benachteiligt? Geht es jetzt bei dieser Frage wieder um die Sozialauswahl oder geht es um die Änderung von Steuerkarten?

Gruß,
LeoLo

  1. Es geht nicht darum ob eine Auswahl getroffen wird oder nicht,
    es geht darum, ob der Wirtschaftsausschuss hier seine Kompetenzen
    überschreitet. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat er meiner
    Meinung nach keinen Zugang zu derartigen Personalinformationen.

  2. Eine Frau im Erziehungsurlaub ( bei uns ist nur 1 Mann im
    Erziehungsurlaub ) oder eine verheiratete, teilzeitarbeitende
    Frau ( i.d.R. Steuerklasse 5, also kein Kind auf der Steuerkarte)
    mit 2 Kinder steht, sofern nach Steuerkarte bewertet wird, 8
    Punkte schlechter da, als ihr vollzeit arbeitende Kollege, dessen
    Frau ebenfalls teilzeit arbeitet oder im Erzeihungsurlaub ist (
    er hat also Steuerklasse 3, also beide Kinder auf der Steuerkarte
    ), obwohl die soziale Situation die gleiche ist. Beide sind
    unterhaltspflichtig für die Kinder!
    Diese 8 Punkte machen auf einer mir bekannten Sozialauswahlliste
    30 Plätze aus - also absolut entscheidend für Kündigung oder
    nicht Kündigung.

Hallo.

Jetzt ungeachtet der tatsächlichen Frage, ob der Wirtschaftsausschuss die Sozialauswahl durchführt:

zu 1) Meines Erachtens solltet Ihr als BR dafür sorgen, daß diese Auswahl möglichst gerecht wird und nicht durch Scheingefechte unnötig für Wirbel sorgen. Am Ergebnis wird es letztendlich nichts ändern, denn der AG hat Zugang zu allen notwendigen Daten und kann diese dem Ausschuss zukommen lassen.

zu 2) Deine Anrgumentation ist nachvollziehbar. Letztendlich wirst Du aber auch hier nur das Ergebnis abwarten können. Dafür habt Ihr doch aber eine sehr gute Möglichkeit als BR: allen Kündigungen, die Ihr für sozial ungerecht erachtet widersprecht Ihr einfach. Zusaätzlich dazu nehmt Ihr Euch die AN zur Seite und empfehlt Ihnen, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht binnen 3 Wochen ab Zugang der Kü eizureichen und beratet sie ausführlich. Dann wird das Arbeitsgericht die Sozialauswahl überprüfen. Mache zudem den AG darauf aufmerksam, daß er durch eine Sozialauswahl in „Sinne des BR“ eine Menge Küschutzklagen vermeiden könnte.

Als kleine Hilfestellung gebe ich Dir mal die sogenannte „Hammer Tabelle“. Wie alles natürlich auch einzelfallabhängig, aber schon ein recht guter Anhaltspunkt zur Ermittlung der „sozial Schwächeren“ im Sinne der Rechtssprechung. Je mehr Punkte, desto „schutzwürdiger“.

Hammer Tabelle

Lebensalter bis zu 20 Jahren = 0 Punkte
bis zu 30 Jahren = 1 Punkt
bis zu 40 Jahren = 2 Punkte bis zu
50 Jahren = 3 Punkte über 50 Jahre = 5 Punkte
2. Betriebszugehörigkeit je volles Beschäftigungsjahr = 4 Punkte
3. Unterhaltsberechtigte Kinder je Kind = 5 Punkte
4. Schwerbehinderte pp. = 10 Punkte
5. Doppelverdiener Abzug = 10 Punkte.

Gruß,
LeoLo

Interessante Tabelle. Woher kommt sie ?
Bei uns wurde vor einem Jahr so bewertet
( und ich nehme an in diesem Jahr genauso )
Lebensalter + Jahre Betriebszugehörigkeit + 8 Punkte für
verheiratet oder 4 Punkte für geschieden (?!) + 4 Punkte je
Kinderfreibetrag.
Doppelverdiener-Abzug halte ich für nicht nachprüfbar.
Ich bin übrigens kein BR und habe meine Bedenken an der
Vorgehensweise des BR.

Hallo.

Interessante Tabelle. Woher kommt sie ?

– Die Hammer Tabelle ist vom LAG Hamm entwickelt worden und gilt als gute Orientierung. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von der Regel - als allgemeingültig kann man sie demnach nicht werten. Sie ist aber schon recht verlässlich.

Bei uns wurde vor einem Jahr so bewertet
( und ich nehme an in diesem Jahr genauso )
Lebensalter + Jahre Betriebszugehörigkeit + 8 Punkte für
verheiratet oder 4 Punkte für geschieden (?!) + 4 Punkte je
Kinderfreibetrag.

– Man kann ja die Sozialauswahl durchführen, wie man lustig ist. Entscheidend ist die Frage, was der Arbeitsrichter zu den Kriterien sagen wird…

Doppelverdiener-Abzug halte ich für nicht nachprüfbar.

– Spätestens vor Gericht schon.

Ich bin übrigens kein BR und habe meine Bedenken an der
Vorgehensweise des BR.

– Kann man nichts zu sagen.

Gruß,
LeoLo