Polizei - darf die das?

Hallöchen,

gerade komme ich vom Finanzamt zurück, ein wichtiges Terminschreiben einzuwerfen - siehe meine Anfrage hier drunter. :smile:

Als ich an einer roten Ampel halte, überholen mich im selben Moment zwei Polizeiautos und fahren bei Rot hinüber - ohne Blaulicht.

Dürfen die das? Nun gut, die Straße war menschen- und autoleer (man beachte die Uhrzeit!), aber wenn ich das gemacht hätte, hätte ich gleich ein Beet bekommen.

Dürfen die das nicht nur mit Blaulicht?

Neugierige Grüße
Peggy

Als ich an einer roten Ampel halte, überholen mich im selben
Moment zwei Polizeiautos und fahren bei Rot hinüber - ohne
Blaulicht.

Dürfen die das? Nun gut, die Straße war menschen- und autoleer
(man beachte die Uhrzeit!), aber wenn ich das gemacht hätte,
hätte ich gleich ein Beet bekommen.

Dürfen die das nicht nur mit Blaulicht?

Ja, die dürfen das. Ich will Dich nicht mit §§ langweilen, deshalb eine anschauliche Erklärung:

Es gibt hierbei zwei Dinge, die man trennen muß: a) Sonderrechte und b) Wegerecht.

Zu a) Sonderrechte:

Die Polizei, die Feuerwehr, der Rettungsdienst und noch einige mehr sind unter bestimmten Bedingungen (um hoheitliche Pflichten zu erfüllen, zur Rettung von Leben und Sachgütern) von den Regeln der StVO befreit. Dazu gehört auch, daß sie über rote Ampeln fahren dürfen, verkehrt rum durch Einbahnstraßen und im Halteverbot parken.
NICHT ausgenommen sind sie von der Sorgfaltspflicht, niemanden zu gefährden! (§1 StVO)
Um Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, bedarf es keiner besonderen Kennzeichen. Das macht man einfach, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

Nun zu b) Wegerecht

Das Wegerecht bedeutet, daß bei Einsatz von Blaulicht UND Horn alle anderen Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen haben. Dennoch darf man es natürlich nicht erzwingen und muß auch hier erhöhte Sorgfalt walten lassen (Im SCHRITTTEMPO in die Kreuzung, wenn man rot hat!). Hier sind die o.g. Signale zwingend notwendig. Blaulicht allein übrigens dient nur zur Absicherung von Gefahrenstellen. Allerdings ist es zulässig, das Horn abzuschalten, wenn die Verkehrslage das zulässt (nachts allein auf weiter Flur z.B.).

Ich hoffe, ich konnte den Unterschied deutlich machen… Zur Not siehe StVO §§ 35 und 38.

Zu Deinen Polizeibeamten: Es kann natürlich sein, daß sie nicht gerade auf Verbrecherjagd waren, sondern nur schnell in den Feierabend wollten. Das kommt vor. Erlaubt ist es nicht, aber wo kein Kläger… Wie das läuft, wenn die an ner roten Ampel geblitzt werden (ohne Blaulicht, mit ist es klar), weiß ich nicht, Rettungsdienstfahrzeuge bzw. deren Fahrer müssen sich da je nach Stadtverwaltung schon mal rechtfertigen, also angeben, was denn nun grad so dringend war. In meinem Rettungsdienstbereich wurde das auch sowohl von meinen Chefs als auch von der Stadt relativ eng gesehen.

Gleiches gilt btw. auch für Geschwindigkeitsübertretungen, dafür braucht man kein Blaulicht. So sie sich im geringen Bereich bewegen, drückt die Stadt da auch schon mal ein Auge zu, oder man rechtfertigt es halt, dann kommt da auch nichts nach.
Bei uns gab es übrigens eine Dienstanweisung, daß auch unter Sonderrechten innerorts 80 km/h Maximum ist. Allerdings unterscheiden sich die Fahrstile von Polizei und Rettungsdienst traditionell schon sehr…

Gruß,

Doc.

klitzekleine Ergänzung
Hi,

Doc hat die Rechtslage ja schon prima erklärt…dem gibt es eigentlich nichts hinzuzufügen. Nur eine Kleinigkeit:
Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten brauchts auch kein Einsatzfahrzeug. Wenn die Vorraussetzungen vorliegen (siehe Posting von Doc.), darf ich auch mit meinem Privatfahrzeug Sonderrechte (nicht Wegerecht!) in Anspruch nehmen, also z.B. über `ne rote Ampel fahren.

Gruß Goosi

Hi,

Doc hat die Rechtslage ja schon prima erklärt…dem gibt es
eigentlich nichts hinzuzufügen. Nur eine Kleinigkeit:
Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten brauchts auch kein
Einsatzfahrzeug.

Jein. :smile:

Wenn die Vorraussetzungen vorliegen (siehe
Posting von Doc.), darf ich auch mit meinem Privatfahrzeug
Sonderrechte (nicht Wegerecht!) in Anspruch nehmen, also z.B.
über `ne rote Ampel fahren.

Die Retter dürfen das nicht, da hier nur explizit die Fahrzeuge des Rettungsdienstes angesprochen sind. Für alle anderen scheint das so zu sein, ja. Sobald man irgendwie im Rahmen des Kat-Schutzes unterwegs ist, ist das schon wieder anders.

Gruß,

Doc.

auch ne kleine Ergänzung
Hallöchen,

Allerdings ist
es zulässig, das Horn abzuschalten, wenn die Verkehrslage das
zulässt (nachts allein auf weiter Flur z.B.).

ganz so isses nicht. In der Praxis sieht es zumindest in DDorf so aus, daß die grünen Männchen sich den Horneinsatz von der Leitstelle genehmigen lassen müssen. Und die sagt eben in der Nacht oder wenn „Anschleichen“ an den Tatort notwendig ist auch schon mal „nein“.

Gruß
Christian

Hallöchen,

Allerdings ist
es zulässig, das Horn abzuschalten, wenn die Verkehrslage das
zulässt (nachts allein auf weiter Flur z.B.).

ganz so isses nicht. In der Praxis sieht es zumindest in DDorf
so aus, daß die grünen Männchen sich den Horneinsatz von der
Leitstelle genehmigen lassen müssen.

Das ist i.d.R. korrekt, weil nur die Leitstelle aufgrund des eingegangen Notrufs o.ä. abschätzen kann, ob die Inanspruchnahme von Wegerecht angezeigt ist.

Und die sagt eben in der
Nacht oder wenn „Anschleichen“ an den Tatort notwendig ist
auch schon mal „nein“.

Dann darf man aber auch das Wegerecht nicht in Anspruch nehmen! Soll heißen: Man darf natürlich über die rote Ampel fahren, aber die anderen Verkehrsteilnehmer müssen nicht freie Bahn schaffen! Wenn unter diesen Umständen ein Unfall passiert, bekommt der Fahrer des Polizeiwagens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Hauptschuld, und das Unfallrisiko ist bei Einsatzfahrten sowieso schon um ein Vielfaches höher als bei normaler Fahrt (etwa um das vier- bis fünffache).

Wegerecht gibt’s NUR mit Blaulicht UND Horn, egal, ob das einsatztaktisch Sinn macht oder nicht. Blaulicht allein verlangt vom gemeinen Verkehrsteilnehmer keinerlei Änderung seiner Fahrweise, außer erhöhter Aufmerksamkeit.
Aber das soll jetzt kein Aufruf sein, die Straße solange dicht zu machen, bis die die Tröte anschalten.

Auch im Rettungsdienst gibt es Situationen, in denen man das Horn aus medizinischen Gründen so wenig wie möglich anwirft, oder eben bei der Anfahrt zu Polizeieinsätzen, wo auch für „uns“ dann gilt: ein paar Straßen vorher Horn aus. Aber dann eben auch Tempo runter und nicht drängeln.

Ich stell mir grad den Fahrstil eines handelsüblichen Streifenwagens im Einsatz ohne Horn vor - und sehe haufenweise Massenunfälle :wink: Aber das ist ein anderes Thema.

Gruß
Christian

Gruß,

Doc.

Was ich eigentlich damit sagen wollte: Man ist als Einsatzfahrer nicht gezwungen, auf einer Einsatzfahrt mit Dauerhorn zu fahren. Wenn es notwendig ist, Wegerecht zu beanspruchen, muß es her - auch nachts in Wohngebieten. Aber sonst kann man es eben lassen, also nur bei Bedarf. Mitunter gibt es extra hierfür bei Automatikfahrzeugen sogar einen eigenen Fußschalter anstelle der Kupplung, mit dem ein Zyklus Tatütata ausgelöst wird, damit man nicht ständig die Hand vom Steuer nehmen muß.

Gruß,

Doc.

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