Untersch. Rabatte bei versch. Zahlungsarten?

Hallo,

nach dem Wegfall des Rabattgesetzes und der Zugabenordnung habe ich eine Frage:

Ist es rechtlich haltbar, wenn ein Online-Anbieter (z.B shop im eCommerce) für alle seine Produkte auf Dauer für verschiedene Bezahlarten (z.B. Geldkarte, Kreditkarte, Lastschrift, Überweisung, …) unterschiedliche Rechnungsbeträge festsetzt (entweder Rabatt auf ausgewiesenen Preis oder Vergütung der eingesparten Kosten bzw. als zusätzliche Kosten als Aufschlag auf den ausgewiesenen Preis). Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage begründet er dies, wenn nein, welche gesetzlichen Grundlagen (Paragraphen) sprechen, bzw. könnten dagegen sprechen, d.h. wo liegen die diesbezüglichen Grenzen?
Gibt es diesbezüglich auch Einschränkungen im Bankrecht, oder kann der Händler völlig unabhängig davon agieren?

Mir genügen auch sachdienliche Hinweise, wo ich weitere/tiefgehendere Informationen über dieses Thema finden kann, aber auch Link-Angaben auf diesbezügliche Urteile oder Beschlüsse oder die genauen Paragraphen und Angaben. Evtl. sind auch kompentente Ansprechpartner bekannt?

Vielen Dank für Eure Hilfe,

CIA

BERNI

Hallo Berni,

nach dem Wegfall des Rabattgesetzes und der Zugabenordnung
habe ich eine Frage:

Ist es rechtlich haltbar, wenn ein Online-Anbieter (z.B shop
im eCommerce) für alle seine Produkte auf Dauer für
verschiedene Bezahlarten (z.B. Geldkarte, Kreditkarte,
Lastschrift, Überweisung, …) unterschiedliche
Rechnungsbeträge festsetzt (entweder Rabatt auf ausgewiesenen
Preis oder Vergütung der eingesparten Kosten bzw. als
zusätzliche Kosten als Aufschlag auf den ausgewiesenen Preis).
Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage begründet er dies, wenn
nein, welche gesetzlichen Grundlagen (Paragraphen) sprechen,
bzw. könnten dagegen sprechen, d.h. wo liegen die
diesbezüglichen Grenzen?
Gibt es diesbezüglich auch Einschränkungen im Bankrecht, oder
kann der Händler völlig unabhängig davon agieren?

Mir ist die Frage nicht ganz verständlich. Warum soll der Händler nicht die Kosten der verschiedenen Bezahlsysteme auf seine Kunden ablegen dürfen? Wie er dies kalkuliert, ist seine Sache. Die meisten Bezahlsysteme kosrten den Händler eine Anschlusspauschale und eine Transaktionspauschale oder Prozente vom Transaktionswert.
Es war bisher auch schon üblich die unterschiedlichen Kosten der Vorabüberweisung und der Nachnahme auf den Kunden umzulegen.
Die Kostenumlegung kannst Du gerne mit dem kaufhaus vergleichen:
Mitnahmepreis ist anders als der Preis zum vor die Haustüre schaffen. Oder Auto selbst abholen vs. Auto vor die Tür und Schlüssel im Briefkasten.

Tschuess Marco.

Hi Marco,
danke für die schnelle Antwort. Dass es so etwas bereits seit langem gibt, ist mir auch bekannt. Meine Frage zielte eher darauf hin ab, ob und wenn ja welche gesetzlichen Einschränkungen noch bestehen (Rechtsgrundlage mit evtl. Angabe von Paragraphen) bzw. auf welche Rechtsgrundlage sich die Möglichkeit stützt, eben solche Rabatte zu gewähren bzw. die Kostenüberwälzung auf den Kunden vorzunehmen (ist das allein mit der Vertragsfreiheit verbunden oder gibt es da noch andere Gesetzesquellen, die hierfür hinzuzuziehen sind?).

CIA

Berni

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Hallo Berni,

danke für die schnelle Antwort.

bitte

Dass es so etwas bereits seit
langem gibt, ist mir auch bekannt. Meine Frage zielte eher
darauf hin ab, ob und wenn ja welche gesetzlichen
Einschränkungen noch bestehen (Rechtsgrundlage mit evtl.
Angabe von Paragraphen) bzw. auf welche Rechtsgrundlage sich
die Möglichkeit stützt, eben solche Rabatte zu gewähren bzw.
die Kostenüberwälzung auf den Kunden vorzunehmen (ist das
allein mit der Vertragsfreiheit verbunden oder gibt es da noch
andere Gesetzesquellen, die hierfür hinzuzuziehen sind?).

Ich sehe so etwas nicht als Rabatt, sondern als eine Art Leistung:
Du kannst die Bezahlart wählen, die für dich bequemer/günstiger/… als die andere ist. Für diesen service musst Du Geld ausgeben. Als Leistung unterliegt es der Vertragsfreiheit.

Tschuess Marco.