Hallihallo
Wie vielleicht einige von euch gelesen haben, hat die Grüne Jugend eine Aktion mit dem Namen „Hanf für alle“ gestartet.
Inzwischen ist die erste Klage eingereicht, den Artikel findet ihr unter dieser Adresse:
http://www.hanf-fuer-alle.de/kampagne/presse/2002-07…
Und nun meine Frage, in wie weit ist das Werbeverbot mit der Meinungsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit vereinbarbar ? Wie das letzte BVerfG Urteil zum Thema Führerscheinentzug gezeigt hat, sind die Gesetze und Verordnungen in der BRD zum Thema Drogen nicht immer gerechtfertigt. Außerdem ist es doch im Strafrecht doch grundsätzlich so daß das Strafmaß für Dinge wie den Versuch, die Anstiftung oder Beihilfe sich nach dem Strafmaß der eigentlichen Straftat richten. Der Konsum von Betäubungsmitteln ist in Deutschland nicht strafbar, die
Anstiftung aber schon ?!?
BtMG 1981 § 29 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise
verschrieben worden sind.
Gruß
Max
Hallo Max,
Wie vielleicht einige von euch gelesen haben, hat die Grüne
Jugend eine Aktion mit dem Namen „Hanf für alle“ gestartet.
Inzwischen ist die erste Klage eingereicht, den Artikel findet
ihr unter dieser Adresse:
http://www.hanf-fuer-alle.de/kampagne/presse/2002-07…
Und nun meine Frage, in wie weit ist das Werbeverbot mit der
Meinungsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit vereinbarbar ?
Wie das letzte BVerfG Urteil zum Thema Führerscheinentzug
gezeigt hat, sind die Gesetze und Verordnungen in der BRD zum
Thema Drogen nicht immer gerechtfertigt. Außerdem ist es doch
im Strafrecht doch grundsätzlich so daß das Strafmaß für Dinge
wie den Versuch, die Anstiftung oder Beihilfe sich nach dem
Strafmaß der eigentlichen Straftat richten. Der Konsum von
Betäubungsmitteln ist in Deutschland nicht strafbar, die
Anstiftung aber schon ?!?
BtMG 1981 § 29 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
- öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert,
Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise
verschrieben worden sind.
Ich denke die sache läuft so:
die Grünen setzen sich für eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes ein. Dies ist vom GG gedeckt (Mitwirkung bei der Meinungsbildung).
Sie werden mit keinem Wort dazu auffordern, das Zeug zu konsumieren (=strafbar).
Welche Schlüsse die Zuhörer aus den präsentierten BVerfG-Urteilen und der sonst. Praxcis in D, Nl und CH und diversen Studien machen, bleibt jedem selbst überlassen.
So wird es ohne Probleme laufen.
Tschuess Marco.