Pflegeversicherung/Rentenbeiträge für Pflegeperson

Hallo liebe Experten,

folgende Frage zur Pflegeversicherung:
Ich pflege nicht erwerbsmäßig meine 85 jährige Mutter wöchentlich mehr als 14 Stunden bei ihr zu Hause. Meine Mutter hat die Pflegestufe I anerkannt bekommen (festgestellter Pflegebedarf unter 14 Stunden wöchentlich).
Die Krankenkasse hat die Übernahme von Rentenbeiträgen für mich gem. § 3 SGB VI abgelehnt, da meine Mutter kein Pflegebedarf von wenigstens 14 Stunden wöchentlich hat.
Nun ist aber im § 3 SGB VI nicht darauf abgestellt, dass der gutachterlich festgestellte Pflegebedarf maßgebend für die Frage der Rentenversicherungspflicht ist, sondern dort heisst es nur:

Versicherungspflichtig (zur Rentenversicherung) sind Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat.

Ich pflege meine Mutter also länger, als ihr festgestellter Bedarf ist. Meines Erachtens ist aber nach dem oben zitierten § ausschließlich der tatsächliche Pflegeaufwand, nicht der festgestellte Pflegebedarf maßgebend für die Frage der Rentenversicherungspflicht.

Demnach müsste die Krankenkasse für mich Rentenbeiträge zahlen.

Sehe ich das falsch, liebe Experten???

Gruß
Peter

hallo!

Das kann man so nicht sagen. Du solltest Dir den § 14 SGB XI besser ansehen. Im Abs. 1 heisst es:

§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.

Im Abs. 4 werden dann die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen abschließend aufgezählt.

(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

  1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,

  2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,

  3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,

  4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

Fassung: 26.05.1994
Fundstellen: BGBl. I 1994 S. 1014
Inkraft: 01.01.1995

Nur wenn Du mind. 14 Stunden für diese Tätigkeiten aufbringst, dann bist Du Versicherungspflichtig.
Bei der Ermittlung der Pflegestufe wird nun aber auch der Zeitbedarf für die Verrichtung dieser Tätigkeiten ermittelt. Wie Du schreibst, sind es eben keine 14 Stunden.
Es wird Dir also schwer fallen, zu beweisen, dass Du mehr als 14 Stunden benötigtst.

nussi

Hallo,
Im Pflegegutachten wird auf der ersten Seite vom MDK
festgehalten wer, wieviel Stunden wöchentlich pflegt.
Im Verlaufe dieses Gutachtens beantwortet der NDK die Frage,
ob diese angegebenen Zeiten mit seinen Feststellungen überein-
stimmen bzw. ob diese Zeiten reslistisch sind. Wenn er dies
mit „ja“ beantwortet, steht zumindest von dieser Zeite aus
einer Rentenversicherungspflicht nichts im wege.

Das ist deshalb so geregelt damit da kein Missbrauch betrieben
werden kann.

Gruss

Günter