Überzogene Inkassogebühren

Ich erhalte Post eines Inkassobüros, daß für eine Schuld von DM 49,00 eine Gebühr von DM 55,00 verlangt. Ich habe den geschuldeten Betrag von DM 49,00 sofort an einen Zeitungsverlag als Gläubiger überwiesen. Allerdings erscheinen mir die Kosten von DM 55,00 reichlich überzogen.
Was kann verlangt werden ? Wo kann man sich ggf. über überzogene Gebühren eines Inkassobüros beschweren ? Gibts da eine Aufsichtsstelle ?

Hallo Dietmar,

ich kenne mich zwar nicht in den gesetzlichen Grundlagen aus, aber als ich selbstständig war und (leider) auch ab und zu Inkassobüros einschalten musste (viele Betriebe sind schon pleite gegangen, da die Gläubiger nicht bezahlt hatten), galten folgende Gebühren:

Inkassogebühr = 10 % des einzuziehenden Betrags, mindestens jedoch 100 DM, vom Kunden zu zahlen

Somit wären die 55 DM bei Dir also noch gering.

Wenn man sich den Aufwand anschaut (Brief schreiben bis hin zum eventuellen Prozess) und sich dann überlegt, dass ein Inkassounternehmen (wie viele andere auch) mindestens 100 DM / Stunde verlangen muß, dann darf er bei der Summe max. 1/2 Stunde mit dem Fall beschäftigt sein und das ist schnell erreicht (spätestens nach dem 2. Brief)!!

Grüssle
Sven

P.S.: das nächste mal halt einfach gleich bezahlen !!!

Du hast sicher recht, auch ich kenne das Ganze aus Sicht des Gläubiger (habe selbst noch einen Haufen Geld zu bekommen, kann ich aber vergessen …).
Es geht hier um ein Zeitschriftenabo, das ich wegen eines Umzugs einfach verschlampt habe, eben um genau 49,30 DM. Ich versuche das schon seit geraumer Zeit zu kündigen, erhalte aber von denen auch auf Einschreiben keine Antwort ! Ich bin deshalb wohl insgesamt auf die etwas sauer …
Natürlich hat das Büro Aufwand und will deshalb Geld bekommen; das sehe ich ein und bin ja auch durch aus bereit zu zahlen ! Nur ist mir bekannt geworden, daß es eben gesetzliche Grenzen gibt. Mir sind aus meiner ehemals selbständigen Tätigkeit auch Inkassobüros bekannt, die allerdings nach BRAGO abrechneten, also wie Rechtsanwälte. Da wurden dem Schuldner für einen Mahnbrief DM 2,50 berechnet und nicht das dreifache !
Im übrigen hat der Verlag sein Geld bereits vor drei Wochen erhalten; hätte er nicht unverzüglich das Inkassounternehmen bnachrichtigen müssen ?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Die Inkassogebühren können nur als Verzugsschaden geltend gemact werden, d.h.: entweder muss VOR dem Einschalten des Inkossobüros durch den Gläubiger gemahnt oder von Beginn an ein konkretes Zahlungsdatum vereinbart worden sein.

Die Gebührengrenze wird von den Gerichten nach oben durch eine einfache Gebühr nach der BRAGO begrenzt. Teilweise gestehen die Gerichte sogar nur eine 0,5 - 0,75-fache Gebühr zu. Bei einer Forderung in der genannten Höhe betrüge diese Gebühr 50 DM (zzgl. MwSt).

Anm.: Allerdings würde ich im konkreten Fall das bisherige Mahnverhalten des Gläubigers wesentlich in das Ermessen mit einfließen lassen, da Gebühr und Forderung insgesamt in einem krassen Missverhältnis stehen.

Hallo Dietmar,

Du hast sicher recht, auch ich kenne das
Ganze aus Sicht des Gläubiger (habe
selbst noch einen Haufen Geld zu
bekommen, kann ich aber vergessen …).
Es geht hier um ein Zeitschriftenabo, das
ich wegen eines Umzugs einfach
verschlampt habe, eben um genau 49,30 DM.
Ich versuche das schon seit geraumer Zeit
zu kündigen, erhalte aber von denen auch
auf Einschreiben keine Antwort ! Ich bin
deshalb wohl insgesamt auf die etwas
sauer …

am Besten Kopien dieser Einschreiben an das Inkasso-Büro schicken.

Natürlich hat das Büro Aufwand und will
deshalb Geld bekommen; das sehe ich ein
und bin ja auch durch aus bereit zu
zahlen ! Nur ist mir bekannt geworden,
daß es eben gesetzliche Grenzen gibt. Mir
sind aus meiner ehemals selbständigen
Tätigkeit auch Inkassobüros bekannt, die
allerdings nach BRAGO abrechneten, also
wie Rechtsanwälte. Da wurden dem
Schuldner für einen Mahnbrief DM 2,50
berechnet und nicht das dreifache !

Soweit mir bekannt ist, wird es nach BRAGO allerdings in den weiteren Stufen sehr viel teurer als beim normalen „Inkasso-Büro-Tarif“, denn was beim Mahnbrief als Verlust gemacht wurde, muß hinterher bei den Prozesskosten wieder hereingeholt werden.

Im übrigen hat der Verlag sein Geld
bereits vor drei Wochen erhalten; hätte
er nicht unverzüglich das
Inkassounternehmen bnachrichtigen müssen
?

Natürlich hätte er das machen müssen. Daher (siehe oben) Kopien (und ja nicht die Originale !) der Einschreiben (bzw. der zugehörigen Postzettel) an das Inkasso-Büro schicken. Die Frage ist natürlich, ob Deine Überweisung beim Verlag ankam, bevor (!) das Schreiben des Inkasso-Büros bei Dir ankam, denn dann ist die Inkasso-Gebühr sowieso unwirksam und Du hast meiner Meinung nach nichts zu befürchten.

Munter bleiben !

Sven