Verliehener Computer wird nicht zurückgegeben

Hallo,

vor einem halben Jahr habe ich meiner damaligen Freundin einen niegelnagelneuen Computer mit allem drum und dran leihweise überlassen. Nun sind wir im Streit auseinandergegangen, und sie verweigert mir die Herausgabe desselben. Besser gesagt, sie macht mir eine mehr oder wenig völlig aus der Luft gegriffene Gegenrechnug über ca. 50,-€ auf und will mir den Computer erst herausrücken, wenn ich diesen Betrag an sie ausbezahlt habe. Natürlich weiß ich, daß ich zum Anwalt und vor Gericht gehen kann, doch ich möchte die Sache eleganter lösen. Doch die 50,-€ möchte ich auf keinen Fall bezahlen und sie stehen ihr auch nicht zu.

Wer weiß was?

Hi,

wenn ich mir den Gegenwert und den potentiellen Ärger und Zeitaufwand so vorstelle, würde ich sagen, daß ich an Deiner Stelle die 50 € zahlen würde, um die Kiste wiederzubekommen.

Ansonsten kannst Du natürlich auch zu Polzei gehen und Strafanzeige stellen bzw. mit Hinweis hierauf
http://wwwwbs.cs.tu-berlin.de/cgi/gesetze/StGB/data/…
die Entscheidungsfindung Deiner Ex-Freundin vielleicht beeinflußen.

Gruß
Christian

Hi,

wenn ich mir den Gegenwert und den potentiellen Ärger und
Zeitaufwand so vorstelle, würde ich sagen, daß ich an Deiner
Stelle die 50 € zahlen würde, um die Kiste wiederzubekommen.

Hallo,

leider weiß ich jetzt schon, daß ich nach Zahlung der 50,- € statt des Computers nur eine neue Forderung erhalte. Deshalb möchte ich jetzt endlich mal Nägel mit Köpfen machen. Die ganze Sache zieht sich nämlich bereits über 2 Monate hin und selbst meine Drohung mit dem Rechtsanwalt hat nichts genutzt. Ich habe ihr auch schon angeboten, die 50,-€ zu zahlen, wenn sie mir schriftlich bestätigt, daß ich dann den Computer erhalte. Doch sie will mir nichts schriftliches geben.
Es muß doch irgendwie möglich sein, an mein Eigentum zu gelangen. Sie könnte ihre Forderung, sollte sie berechtigt sein, ja auch mit einem Mahnbescheid einfordern.
Gibt es so etwas ähnliches für Sachen vielleicht auch? Oder könnte ich eine gerichtliche Verfügung erlassen?

Danke und Gruß Eberhard

In Anbetracht des rapide sinkenden Wertes solltest du sowieso Geld fordern und nicht den Computer selbst. Sonst bekommst du nach eventuell lange dauerndem Streit ein Gerät zurück, das inzwischen veraltet und wertlos ist.

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Geht nicht
Hallo!

Also das geht eigentlich grundsätzlich einmal zumindest nicht, denn geschuldet wird ein Computer und nicht Geld.

Gruß
Tom

Beitrag zur Eskalation :wink:
Hallo colaka,

leider weiß ich jetzt schon, daß ich nach Zahlung der 50,- €
statt des Computers nur eine neue Forderung erhalte. Deshalb
möchte ich jetzt endlich mal Nägel mit Köpfen machen.

Na wenn du willst, dann MACH!!!
Sorry, net reden, sondern machen.

Es muß doch irgendwie möglich sein, an mein Eigentum zu
gelangen.

So, genau hier haben wir den Kasus Knacktus.
Also

  1. Wessen Eigentum ist der Computer?
  2. Wer hat gegen wen welche Titel oder Ansprüche?

Ich geh mal von folgender Sachlage aus:
Exfreundin hat keinerlei Belege über den Erwerb des Computers.
Du schon, also kannst belegen „Es ist meiner“
Und eigentum kann man zurückverlangen, erst meinetwegen mit dem Versuch der Polizei, wenn sie sich weiter weigert muss leider ein Gericht helfen. Da du die Belege haben solltest wird sie es sich dreimal überlegen–> Kosten des Verfahrens.
So, 1. ist geklärt.
Kommen wir nun zu 2.:
Du hast Anspruch auf deinen Computer. (Punkt)
Welche eventuellen finanziellen Ansprüche deine (Ex)Freundin gegen dich hat, hat erst mal nix mit dem Computer zu tun (Ausser es hat ein Verkauf, Schenkung, oder aber eine Sicherungsübereignung damit zu tun)

Wir vergleichen hier Äpfel mit Birnen.

Selbstverständlich kann deine (EX)Freundin, falls sie berechtigte Ansprüche hat, diese auch gegen dich durchsetzen, notfalls auch mit Hilfe des Gerichts (Pfändung-meinetwegen des Computers:wink:) aaaber, diese muss aucgh sie erst einmal durchsetzen.
Sie darf den Rechner net einfach so behalten, weil es DEIN EIGENTUM ist.

Fazit, wenn du Nägel mit Köpfen machen willst, dann MACH!
WENN du aber machst, dann richtig und nicht halbherzig.

Gruß
der Alex

Falsch
Hier liegt keine Unterschlagung nach § 246 StGB vor!

aha

Hier liegt keine Unterschlagung nach § 246 StGB vor!

Und warum nicht?

deswegen

Hier liegt keine Unterschlagung nach § 246 StGB vor!

Und warum nicht?

weil es ‚ungerechtfertige bereicherung‘ sein koennte.

Hier liegt keine Unterschlagung nach § 246 StGB vor!

Und warum nicht?

Hallo Du!

Eine Unterschlagung liegt nicht vor, weil es an einer Betätigung des Zueignungswillens fehlt! Es reicht hier im Gegensatz zum Diebstahl eben nicht die bloße Absicht aus, sich etwas zuzueignen; die Zueignung muß nach außen deutlich erkennbar sein. Bloßes „Behalten“ einer Sache reicht daher nicht aus.

Christian

Hier liegt keine Unterschlagung nach § 246 StGB vor!

Und warum nicht?

weil es ‚ungerechtfertige bereicherung‘ sein koennte.

Das hat mit Strafrecht doch gar nix zu tun.

Eine Unterschlagung liegt nicht vor, weil es an einer
Betätigung des Zueignungswillens fehlt! Es reicht hier im
Gegensatz zum Diebstahl eben nicht die bloße Absicht aus, sich
etwas zuzueignen; die Zueignung muß nach außen deutlich
erkennbar sein. Bloßes „Behalten“ einer Sache reicht daher
nicht aus.

Das ist mir schon klar. Wenn mir jemand sagt: „Ich behalte Dein Eigentum, wenn Du nicht dies oder jenes tust“ scheint mir der Wille, die Kiste zu behalten, durchaus vorhanden zu sein.

Gruß
Christian

Eine Unterschlagung liegt nicht vor, weil es an einer
Betätigung des Zueignungswillens fehlt! Es reicht hier im
Gegensatz zum Diebstahl eben nicht die bloße Absicht aus, sich
etwas zuzueignen; die Zueignung muß nach außen deutlich
erkennbar sein. Bloßes „Behalten“ einer Sache reicht daher
nicht aus.

Das ist mir schon klar. Wenn mir jemand sagt: „Ich behalte
Dein Eigentum, wenn Du nicht dies oder jenes tust“ scheint mir
der Wille, die Kiste zu behalten, durchaus vorhanden zu sein.

Tja, das kann ich jetzt nicht mehr nachlesen, ob es so gesagt wurde :smile: Andererseits spielt es eh keine Rolle, ob § 246 einschlägig ist, denn empfohlen wurde ja die Drohung damit, und die Drohung wirkt ja manchmal Wunder.

In diesem Sinne:
deChagny