Kaution vs. betriebskostenabrechung

hi,

folgende fragen:
a) darf der vermieter die kosten, die bei einer ausserordentlichen betriebskostenabrechnung, wie z.b. die kosten für das ablesen der heizungsverbrauchseinrichtung dem mieter in rechnung stellen?

b) darf der vermieter die kaution einbehalten, bis die betriebskostenabrechnung erfolgt ist, und beide miteinander verrechnen?

c) wie lange darf der vermieter die kaution nach beendigung des mietvertrages einbehalten?

wo kann man die entsprechenden grundlagen fuer die jeweilige sachlage einsehen?

vielen lieben dank,

gruss joerg

Hallo Jörg,

folgende fragen:
a) darf der vermieter die kosten, die bei einer
ausserordentlichen betriebskostenabrechnung, wie z.b. die
kosten für das ablesen der heizungsverbrauchseinrichtung dem
mieter in rechnung stellen?

Es handelt sich hier um die Zwischenablesung und Zwischenabrechnung. Die Kosten der Zwichenablesung trägt der ausziehende Mieter, die Kosten der Zwischenabrechnung wird zwischen dem ausziehenden Mieter und dem Nachmieter bzw. Eigentümer hälftig aufgeteilt.

b) darf der vermieter die kaution einbehalten, bis die
betriebskostenabrechnung erfolgt ist, und beide miteinander
verrechnen?

Er darf den Teil der Kaution einbehalten, der in etwa in Höhe der Nachforderugn anfällt. Der Restbetrag ist auf Deinen Antrag an Dich zu erstatten.

c) wie lange darf der vermieter die kaution nach beendigung
des mietvertrages einbehalten?

bis sechs Monate nach dem Auszug und anteilig die Rückbehalte für Nebenkosten. Schau auch mal zu dieser Frage in das Brett „Immobilien“. Habe dort umfassende Antwort gegeben.

wo kann man die entsprechenden grundlagen fuer die jeweilige
sachlage einsehen?

Fachzeitschriften (NJW, Wohnungs- und Mietrecht, NZM ), Ratgeber zum Mietrecht des Verlages Beck.dtv ( Rechtsratgeber). Auch in dem Mietrechtslexikon des DMB kannst Du zahlreiche Urteile unter Mietkaution finden.

Gruss Günter

nachfrage…
Hallo Günter,
du schreibst:

Er darf den Teil der Kaution einbehalten, der in etwa in Höhe
der Nachforderugn anfällt. Der Restbetrag ist auf Deinen
Antrag an Dich zu erstatten.

Das ist uns neu! Haus und Grund hat uns gesagt, dass wir die Kaution nicht mit den fälligen oder noch offenstehenden Nebenkosten (voraus) zahlungen verrechnen dürften! Ist das vielleicht in einzelnen Bundesländern anders geregelt??

Danke im voraus für die Antwort

ute

Hallo Ute,

wenn - davon ist im Ausgang dieser Frage auszugehen, der Mieter ausgezogen ist oder auszieht kann selbstverständlich eine bestehende Nachforderung oder noch kommende mit der Kaution verrechnet werden.

Verwechselst Du dies damit, dass Du meinst, wenn jemand in der Wohnung wohnt und eine Nachforderung besteht, dass dann eine Verrechnung mit der Kaution möglich ist ? Dies ist natürlich dann nicht möglich, wenn der Mieter weiterhin in der Wohnung wohnt.

du schreibst:

Er darf den Teil der Kaution einbehalten, der in etwa in Höhe
der Nachforderugn anfällt. Der Restbetrag ist auf Deinen
Antrag an Dich zu erstatten.

Das ist uns neu! Haus und Grund hat uns gesagt, dass wir die
Kaution nicht mit den fälligen oder noch offenstehenden
Nebenkosten (voraus) zahlungen verrechnen dürften! Ist das
vielleicht in einzelnen Bundesländern anders geregelt??

Keine Länderregelungen. Wer an jemand einen Anspruch hat und gleichzeitig Guthaben ( Kaution) besitzt, kann natürlich, wenn der Mieter ausgezogen ist, eine Aufrechnung erklären.

Die Haltung von Haus & Grund, wenn Dein Mieter auszieht und die die Kaution hat, dass Du die Nachforderung verlangen sollst, der Mieter dann sechs Monate auf die Kaution warten soll, notfalls in finanzielle Schwierigkeiten gerät, ist zwar üblich aber nicht akzeptabel. Näher möchte ich mich zu H&G nicht äussern.

Gruss Günter

Kaution/ offene Nebenkosten
Nochmal hallo Günter *lächel, das drittemal heute…

wenn - davon ist im Ausgang dieser Frage auszugehen, der
Mieter ausgezogen ist oder auszieht kann selbstverständlich
eine bestehende Nachforderung oder noch kommende mit der
Kaution verrechnet werden.

Und genau das dürfen wir laut Aussage von Haus - und Grund nicht.
Wir dürfen keine offenstehen Posten aus der Nebenkostenabrechnung bzw. Heizkostenabrechnung mit der Kaution verrechnen, wenn der Mieter ausgezogen ist.
Die Kaution ist nur für „Mietschäden“ um es mal kurz auszudrücken, so ist es uns erklärt worden; also wenn die Wohnung tip top in Ordnung ist, aber noch z.B. Posten aus der NK Abrechnung offen sind, dürfen wir dies angeblich nicht verrechnen und - logischerweise - auch keine Kaution zurückhalten.

Kannst du mir mal sagen, wo das steht? so Gesetzestext oder so?
Wäre ich dir sehr dankbar für!
( Die Auskunft kam übrigens von einem Rechtsanwalt )

Nochmal vielen Dank

ute

Hallo,

Nochmal hallo Günter *lächel, das drittemal heute…

Macht doch nichts aus.

wenn - davon ist im Ausgang dieser Frage auszugehen, der
Mieter ausgezogen ist oder auszieht kann selbstverständlich
eine bestehende Nachforderung oder noch kommende mit der
Kaution verrechnet werden.

Und genau das dürfen wir laut Aussage von Haus - und Grund
nicht.
Wir dürfen keine offenstehen Posten aus der
Nebenkostenabrechnung bzw. Heizkostenabrechnung mit der
Kaution verrechnen, wenn der Mieter ausgezogen ist.

Dies ist völliger Unsinn. Solche Handhabungen kenne ich weder in der Rechtsprechung noch in der Handhabung und - Haus & Grund - selbst handelt dies so. Jetzt mal eine ernsthafte Frage. Weshalb klärst Du den Sachverhalt nicht mit den Mietern direkt ? Es ist -ich unterstelle, dass nach dem Auszug keine Mängel bestehen oder bei der Wohnungsübergabe keine Mängel festgestellt wurden - völlig korrekt, wenn Du eine bestehende Kaution nimmst und dass damit Nachforderungen ( selbstverständlich erst wenn die Abrehcnung anerkannt ist) aufrechnest.

Die Kaution ist nur für „Mietschäden“ um es mal kurz
auszudrücken, so ist es uns erklärt worden; also wenn die
Wohnung tip top in Ordnung ist, aber noch z.B. Posten aus der
NK Abrechnung offen sind, dürfen wir dies angeblich nicht
verrechnen und - logischerweise - auch keine Kaution
zurückhalten.

Das widerspricht der geltenden Rechtsprechung. Eine Entscheidung des BGH NJW 72, 721 besagt, dass der Vermieter mit dem Mieter die Kaution abzurechnen hat, wenn er keine Ansprüche aus dem Mietvertrag hat. Andernfalls, so der BGH, darf der Vermieter die zur Deckung seiner Ansprüche möglichen Kosten zurückhalten und muss nach Vorlage der Kosten abrechnen. Wenn nun einige Urteile bestehen, in welchen die Verrechnung erlaubt wird (AGs) und einige wiederum die eine Verrechnung nach einer Prüfungsfrist von mindestens sechs Monaten ablehnen (ein LG und sonst AGs so ist das Urteil des BGH höher einzustufen und zu beachten. Und Nebenkostennachforderungen sind nun mal „Ansprüche, die aus einem Mietvertrag heraus“ entstehen.

Kannst du mir mal sagen, wo das steht? so Gesetzestext oder
so?
Wäre ich dir sehr dankbar für!
( Die Auskunft kam übrigens von einem Rechtsanwalt )

Ich habe heute einen Mieter besucht, dem sein Anwalt geraten hat, die Miete nicht zu zahlen, bis der Vermieter die Kosten baulicher Massnahmen, zu denen er keine Zustimmung erteilt hat, erstattet. Ich durfte dem Mieter raten, nicht nur die Miete zu zahlen, sondern nachdem er die fristlose Kündigung erhalten hat, auch die von Anwalt genannten Anwaltskosten der Gegenseite zu begleichen.

Solange Du Geld von jemand hast und gleichzeitig Forderungen anstehen, können diese verrechnet werden. Stelle Dir mal vor - deshalb begreife ich den Anwalt nicht - Du musst dem Mieter nach sechs Monaten die volle Kaution überweisen. Mit der Kautionsabrechnung hast Du jedoch die Nebenkostenabrechnung vorliegen. Du darfst nun das Geld überweisen und dann den Mieter bitten, nach Prüfung und Anerkennung der Nebenkosten diese doch bitte zu überweisen. Der Mieter zahlt nicht. Nun sollst Du dem Geld nachrennen ? Das verlangt weder unsere Rechtssprechung noch ist das ein „gesundes Rechtsempfinden“. Du kannst einen Teil der Kaution erstatten, darfst aber einen Betrag der Kaution von bis zu 6 monatlichen Vorauszahlungen einbehalten.

Gruss Günter

uff, das war aber lang, Hallo Günter :smile:

Also, so wie du schreibst, das war genau auch unser Rechtsempfinden.

Wir hatten gott sei dank den Fall nicht; wir haben lediglich befürchtet, dass unsere Mieterin ( die einzige, mit der wir bisher einen völligen Fehlgriff hatten ), die Wohnung in Schutt und Asche zurücklässt. Sie hat z.b. die Müllsäcke im Hausflur gestapelt, bis sie ausliefen und so *ekel immer noch.

Und die Wohnung mit zwei Katzen und 4 Meerschweinen und zwei Kettenrauchern weder geputzt, noch gelüftet noch gestrichen *super ekel bei der Erinnerung.

Sie ist dann ausgezogen *gott sei dank, und hat ordnungsgemäß alle Tapeten entfernt und alles * weiß der Himmel wie* sauber hinterlassen. Das Bad wurde dann ja von uns renoviert, war also nicht so schlimm.

Wir hatten nur die Befürchtung,dass Sie die NK-Abrechnung nicht zahlen würde und fragten deshalb wegen der Kaution nach.

Sie hat übrigens die NK Abrechnung bezahlt *pfft erleichtert bin.

Und von uns hatte sie vorab direkt nach dem Auszug die Kaution erhalten.

Das als Hintergrundinfo :smile:

Danke nochmals für die Info

ute

Hallo,

nochmals zu der letzten Bemerkung. Ich weiss zwar, dass mich nun einige wahrscheinlich lieber auf den Mond schiessen, aber meine beruflichen Erfahrungen sind eben so.

Wir hatten nur die Befürchtung,dass Sie die NK-Abrechnung
nicht zahlen würde und fragten deshalb wegen der Kaution nach.

Sie hat übrigens die NK Abrechnung bezahlt *pfft erleichtert
bin.

Und von uns hatte sie vorab direkt nach dem Auszug die Kaution
erhalten.

Die Auszahlung der Kaution in voller Höhe war völlig falsch. Wie ich dargestellt habe, ein Teilanspruch besteht, der Rest wird zur Deckung einer Abrechnung einbehalten. Rechtlich ohne Risiko erlaubt.

Ich rate jedem Vermieter, einen Teil der Kaution einzubehalten und ich rate jedem Mieter, von seinem Vermieter nur einen Teil der Kaution zu verlangen, den Rest zur Begleichung einer Abrechnung dem Vermieter zu überlassen. Und mit mir beraten in derselben Art noch weitere fünf Anwälte. Auch Haus & Grund ist bei uns in der Region unserer Auffassung.

Wünsche Euch ein schönes WE.

Gruss Günter

Strittig
Dem Vermieter steht laut Landgericht Berlin Az. 63 S 150/98
kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Kaution zu, wenn diese zur Deckung von etwaigen Nachzahlungen einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung verwendet werden soll. In der Entscheidung wurde aufgeführt, daß die Kaution keine Betriebskosten enthält und zum anderen mit einem derartigen Zurückbehaltungsrecht eine unverhältnismäßig lange Kautionszurückbehaltung möglich ist.

Die Aufassung des LG Berlin steht im Gegensatz zur ebenfalls vertretenen Rechtssprechung, daß eine noch ausstehende Heiz- oder Betriebskostenabrechnung kein Grund ist, um die gesamte Kaution einzubehalten. Musste der Mieter jedoch in der Vergangenheit immer Nachzahlungen leisten, kann der Vermieter einen entsprechenden Anteil - maximal jedoch drei bis vier monatlichen Vorauszahlungsbeträge - zurückhalten, bis eine Betriebskostenabrechnung erstellt wurde.