Hallo,
Nochmal hallo Günter *lächel, das drittemal heute…
Macht doch nichts aus.
wenn - davon ist im Ausgang dieser Frage auszugehen, der
Mieter ausgezogen ist oder auszieht kann selbstverständlich
eine bestehende Nachforderung oder noch kommende mit der
Kaution verrechnet werden.
Und genau das dürfen wir laut Aussage von Haus - und Grund
nicht.
Wir dürfen keine offenstehen Posten aus der
Nebenkostenabrechnung bzw. Heizkostenabrechnung mit der
Kaution verrechnen, wenn der Mieter ausgezogen ist.
Dies ist völliger Unsinn. Solche Handhabungen kenne ich weder in der Rechtsprechung noch in der Handhabung und - Haus & Grund - selbst handelt dies so. Jetzt mal eine ernsthafte Frage. Weshalb klärst Du den Sachverhalt nicht mit den Mietern direkt ? Es ist -ich unterstelle, dass nach dem Auszug keine Mängel bestehen oder bei der Wohnungsübergabe keine Mängel festgestellt wurden - völlig korrekt, wenn Du eine bestehende Kaution nimmst und dass damit Nachforderungen ( selbstverständlich erst wenn die Abrehcnung anerkannt ist) aufrechnest.
Die Kaution ist nur für „Mietschäden“ um es mal kurz
auszudrücken, so ist es uns erklärt worden; also wenn die
Wohnung tip top in Ordnung ist, aber noch z.B. Posten aus der
NK Abrechnung offen sind, dürfen wir dies angeblich nicht
verrechnen und - logischerweise - auch keine Kaution
zurückhalten.
Das widerspricht der geltenden Rechtsprechung. Eine Entscheidung des BGH NJW 72, 721 besagt, dass der Vermieter mit dem Mieter die Kaution abzurechnen hat, wenn er keine Ansprüche aus dem Mietvertrag hat. Andernfalls, so der BGH, darf der Vermieter die zur Deckung seiner Ansprüche möglichen Kosten zurückhalten und muss nach Vorlage der Kosten abrechnen. Wenn nun einige Urteile bestehen, in welchen die Verrechnung erlaubt wird (AGs) und einige wiederum die eine Verrechnung nach einer Prüfungsfrist von mindestens sechs Monaten ablehnen (ein LG und sonst AGs so ist das Urteil des BGH höher einzustufen und zu beachten. Und Nebenkostennachforderungen sind nun mal „Ansprüche, die aus einem Mietvertrag heraus“ entstehen.
Kannst du mir mal sagen, wo das steht? so Gesetzestext oder
so?
Wäre ich dir sehr dankbar für!
( Die Auskunft kam übrigens von einem Rechtsanwalt )
Ich habe heute einen Mieter besucht, dem sein Anwalt geraten hat, die Miete nicht zu zahlen, bis der Vermieter die Kosten baulicher Massnahmen, zu denen er keine Zustimmung erteilt hat, erstattet. Ich durfte dem Mieter raten, nicht nur die Miete zu zahlen, sondern nachdem er die fristlose Kündigung erhalten hat, auch die von Anwalt genannten Anwaltskosten der Gegenseite zu begleichen.
Solange Du Geld von jemand hast und gleichzeitig Forderungen anstehen, können diese verrechnet werden. Stelle Dir mal vor - deshalb begreife ich den Anwalt nicht - Du musst dem Mieter nach sechs Monaten die volle Kaution überweisen. Mit der Kautionsabrechnung hast Du jedoch die Nebenkostenabrechnung vorliegen. Du darfst nun das Geld überweisen und dann den Mieter bitten, nach Prüfung und Anerkennung der Nebenkosten diese doch bitte zu überweisen. Der Mieter zahlt nicht. Nun sollst Du dem Geld nachrennen ? Das verlangt weder unsere Rechtssprechung noch ist das ein „gesundes Rechtsempfinden“. Du kannst einen Teil der Kaution erstatten, darfst aber einen Betrag der Kaution von bis zu 6 monatlichen Vorauszahlungen einbehalten.
Gruss Günter