Schuldanerkenntnis vor Insoverfahren

hi,

habe mal wieder ein rechtliches problem. ein schuldner ist sagen wir ziehmlich zahlungsunfähig. hat als einzelhaendler schon massenweise ratenzahlungen laufen, die miete ist überfällig und das finanzamt hat auch noch steuern zu bekommen. alle halten noch ruhig, deswegen wurde noch kein inso-verfahren in betracht gezogen.

wenn nun mit einem gläubiger (fast 33% der schulden) ein vollstreckbares schuldanerkenntnis vor dem notar erstellt wird, hat das auswirkungen?

im inso-verfahren ist der gläubiger doch nicht bevorrechtigt, oder? ist doch nur ein titel?

hat solches verfahren auswirkungen auf ggf. beabsichtigte restschuldbefreiung im verbraucherinsolvenzverfahren?

was kann man noch alles als „warnhinweise“ anbringen?

habe leider keinen inso-kommentar zur hand und will nun auch wochenende machen :wink:

danke für hinweise und quellen aus InsO…

gruss vom

showbee

wenn nun mit einem gläubiger (fast 33% der schulden) ein
vollstreckbares schuldanerkenntnis vor dem notar erstellt
wird, hat das auswirkungen?

im inso-verfahren ist der gläubiger doch nicht bevorrechtigt,
oder? ist doch nur ein titel?

hat solches verfahren auswirkungen auf ggf. beabsichtigte
restschuldbefreiung im verbraucherinsolvenzverfahren?

Guten Morgen!

Sofern es sich dem Grunde oder der Höhe nach um eine wackelige Forderung handelte oder wenn Verjährung drohte, ist allen Unwägbarkeiten mit dem Schuldanerkenntnis ein Ende gesetzt. Der Gläubiger hat die Forderung und Punkt. Nur nützt ihm das im Inso-Verfahren des Schuldners nichts mehr. Der Schuldner darf dann nicht mehr über sein Vermögen verfügen, also auch keine Zahlungen leisten. Der Inso-Verwalter erstellt einen Vermögensstatus und falls es keine Chance auf Weiterführung des Unternehmens gibt, kommt es nach Abzug der Verfahrenskosten und Verwertung der Vermögensgegenstände zu einer Quote für die Gläubiger. Diese Quote liegt ganz unabhängig von irgendwelchen Schuldtiteln zwischen Null und einem mehr oder weniger geringfügigen Prozentsatz der Forderung. Am Ende der Wohlverhaltenszeit steht dann die Restschuldbefreiung. Alle Forderungen, alle Titel sind damit endgültig erledigt.

Ein Gläubiger, der zu hartnäckig mit Brago schwingenden Anwälten einem Schuldner zu Leibe rückt, tut alles dafür, daß seine letztlich ohnehin geringe Quote ganz und gar aufgefressen wird. Die Advokaten werden sich ihre Honorare von ihrem Auftraggeber, also vom Gläubiger holen.

Wenn eine Insolvenz in der Luft liegt, ist es damit brotlose Kunst, sich als Gläubiger noch schnell einen Schuldtitel zu beschaffen. Auf den so verursachten Kosten wird der Gläubiger sitzen bleiben.

was kann man noch alles als „warnhinweise“ anbringen?

Das hängt ganz davon ab, ob man das Geschäft retten will oder dem Inso-Verfahren mit nach-mir-die-Sintflut-Stimmung seinen Lauf läßt. In jedem Fall halte ich es für sinnvoll, daß sich der Betroffene etwas Zeit nimmt und sich gründlich in die Insolvenzordnung einliest.

Soll das Geschäft gerettet werden, steht und fällt alles mit der Qualität des Inso-Verwalters. Damit hängt viel von der Entscheidung des Amtsrichters ab, wen er zum Insolvenzverwalter bestellt. Ein rechtzeitiges Gespräch mit dem Amtsrichter kann wertvoll sein. Oft werden nämlich einfach große Sozietäten beauftragt, die u. U. einen blutjungen Kollegen betrauen, der formal abwickelt, aber von der Sache einfach keine Ahnung hat. Mit anderen Worten: Der Inso-Verwalter zieht die letzte Substanz aus dem Unternehmen und gibt ihm endgültig den Rest. Das ist wohl der traurige Regelfall. Um viele Sozietäten hat sich eine ganze Seilschaft aus Gutachtern gebildet, die alle bedient werden wollen und bedient werden.

Wenn die Buchhaltung in Ordnung ist, kein Betrugsvorwurf im Raum steht und die Absicht auf Weiterführung des Unternehmens besteht (mancher Schuldner hat nur sein Geschäft, es ist seine Existenz), Kenntnisse der Inso-Ordnung vorhanden sind, kann man den Amtsrichter von einer Eigenverwaltung überzeugen. Dann wickelt der Schuldner sein eigenes Inso-Verfahren ab. Es gibt zwar noch einen Verwalter, der aber im Hintergrund bleibt, solange alles ordentlich läuft und keine Vermögenswerte beiseite geschafft werden. Wenn also bei Weiterführung des Geschäfts Gläubiger bedient werden, kann es sogar gelingen, das Dach über dem Kopf, die eigenen Geschäftsräume auf eigenem Grund und Boden zu retten. Der Verlust von Haus und Hof ist nämlich oft das wesentliche Problem für viele Selbständige, die sonst einfach in die Insolvenz gehen und die Sache hinter sich bringen. Für manchen Freiberufler, z. B. Arzt oder Ingenieur, dessen Geschäft nun wirklich nicht vom Inso-Verwalter geführt werden kann, ist die Eigenverwaltung eine realistische Chance, wieder auf gesunde Füße zu kommen. Die Problematik sprengt hier den Rahmen. Einziger Tip an Betroffene: Inso-Ordnung wirklich kapieren, um nicht unter die Räder von Gericht und Verwalter-Szene zu geraten. Das ist ohnehin empfehlenswert, weil sonst der Schuldner zum Sozialfall wird, während das Restvermögen von Aasgeiern kurz und klein gerissen wird.

Gruß
Wolfgang