Hallo Liebe Leute,
ich bin neu hier, habe durch Freunde von dieser Seite erfahren.
Nun zu meiner Frage,
seit Monaten werde ich nun des nachts durch unsere Nachbarn im Schlaf (so gegen 1-3 Uhr)
aufgeschreckt. Mein Vermieter fühlt sich nicht zuständig.
Is er aber,
Da ich nun in der Zwischenzeit durch dieses Mobbing gesundheitliche Probleme habe, möchte ich gerne wissen, ob jemand einen vergleichbaren Fall kennt, und wie die Frage von eventuellem Schadenersatz geregelt ist.
Keine Angst ich will daraus keinen Rechtsstreit machen, nur möchte ich meine Nachtruhe durchsetzten.
Was kann der Mieter tun, wenn er durch unzulässigen Lärm gestört wird?
Er kann gegen den vorgehen, der den Lärm verursacht. Hilft ein espräch nicht, kann er u. U. eine EINSTWEILIGE VERFÜGUNG beantragen.
- Der Mieter informiert die zuständige Verwaltungsbehörde (Stadtver-
waltung/Kreisverwaltung/Landratsamt). Die Verwaltungsbehörde
kann z.B. die störende Musikanlage in einer Discothek so verplomben,
dass sie nicht mehr zu laut eingestellt werden kann. Sie kann ein Buss-
geld androhen, wenn die Fenster nicht geschlossen gehalten werden
usw. In dringenden Fällen (nachts, um Wochenende) kann auch die
Polizei gerufen werden. Beruht der Lärm darauf, dass ein Nachbar
behördliche Auflagen nicht einhält, kann die Ordnungsbehörde einge-
schaltet werden; der Mieter kann aber auch selbst direkt gegen den
Nachbarn vorgehen (BGH WM 93, 275). - Der Mieter muss sich nicht selbst um den Lärm kümmern. Er kann
von seinem Vermieter verlangen, dass dieser dafür sorgt, dass der Lärm
aufhört. Hierzu ist der Vermieter nach dem Mietvertrag verpflichtet,
denn er muss die Wohnung in einem zu dem vertragsmässigen Gebrauch
geeigneten Zustand halten. auch wenn damit hohe Kosten verbunden
sind (LG Hamburg WM 84, 79). Auch hier kann der Mieter sich natür-
lich von seinem Mieterverein unterstützen lassen. - Der Mieter kann die Miete kürzen Eine Min-
derung um 10 bis 20% ist z. B. zulässig, wenn er nachts nicht schlafen
kann, weil die Musik aus einer Discothek sehr laut zu hören ist (AG
Köln WM 78,173; AG Gelsenkirchen WM 78, 66). Auch bei Wort- und
Klopfgeräuschen aus Gaststätten kann die Miete um 11% gekürzt wer-
den (LG Köln WM 87,272). - Der Mieter kann die Wohnung fristlos kündigen, wenn der Lärm so
stark ist, dass er die Gesundheit des Mieters gefährdet (§ 544 BGB). Dies
ist z. B. der Fall, wenn andauernd aus einer unter der Wohnung lie-
genden Gaststätte die Nachtruhe gestört wird (AG Kerpen WM 78, 68). - Der Mieter kann den Störer auf Schadenersatz verklagen (§ 823 BGB).
Was kann der Vermieter tun, wenn sein Mieter mit unzulässigem
Lärm stört?
- Er kann den lauten Mieter auf Unterlassung verklagen.
- Er kann von ihm Schadenersatz fordern, etwa wenn andere Mieter
die Miete wegen des Lärms gekürzt haben. - Er kann dem lauten Mieter kündigen (nach Abmahnung und ggf
fristlos).
Weitere Informationen
Der Erfolg im Kampf gegen Lärmbelästigung hängt oft davon ab, dass
man im Einzelfall den richtigen Adressaten in Anspruch nimmt (den
Störer, den Vermieter, die zuständige Behörde) und dass man bei
schwierigen Fällen die Auskunft von Spezialisten zur technischen
Beurteilung und zur Lärmmessung einholt.
Neben der Rechtsberatung der Mieterveraine stehen folgende weitere
Auskunftsstellen zur Verfügung:
Deutscher Arbeitsring für Lärmbekämpfung e. V.
Frankenstr 25, 40476 Düsseldorf
Tel. 0211/488499
Allgemeine Auskünfte, Organisationsfragen, Zuständigkeiten
Gesellschaft für Lärmbekämpfüng e. V.
Theodor-Heuss-Platz 7, 14052 Berlin
Tel. 030/301 5644 und 030/8055468
Allgemeine Auskünfte, Technischer Schallschutz,
Öffentlichkeitsarbeit
Verein Deutscher Ingenieure -
VDI-Kommission Lärmminderung
Postfach 101139, 40002 Düsseldorf
Tel. 02 11/62 14-2 50
Allgemeine Lärmfragen - Benennung von Sachverständigen
Was heißt denn „aufgeschreckt“???
Ist es dauerhafter Lärm, d.h. donnert von 1-3 Uhr laute Musik ???
Dann ruf’ einfach die Polizei ! Die wird Deinen Nachbarn freundlich darauf hinweisen, dass es ein bißchen spät ist, die Anlage aufzureißen. Macht er danach weiter, auch in den nächsten Tagen, können die Beamten die Anlage mit auf die Station nehmen !
Vergiß’ so Sachen wie Anzeige beim Ordnungsamt. Selbst wenn die Anzeige eingeleitet wird, ist spätestens vor Gericht Schluß mit lustig. Die haben mir (ich bin die Bußgeldstelle in einer 20.000 Einwohner-Stadt) bisher noch jedes Verfahren wegen Verstoß gegen die LärmVO mit dem Hinweis, dass keine Ahndung geboten sei, eingestellt (ja, auch wenn ausreichend Zeugen vorhanden sind) !!!
Gruß und Gute Nacht
Robert