Letzte Mahnung per Einschreiben?

Hallo,
gibt es eine gesetzliche Regelung, dass eine Mahnung, in der mit rechtl. Konsequenzen gedroht wird, per Einschreiben etc. gesendet werden muss? Oder wird generell von einer pauschal-Frist ausgegangen, innerhalb derer ein Emfänger einen Brief erhalten habe müsste???
Konkret geht es darum, dass ich Mahnungen und sogar einen Vollstreckungsbescheid einer Finazbehörde angeblich erhalten hätte, die aber nicht per Einschr. gesendet wurden und offensichtlich auch nie angekommen sind…
Gunther

Hallo Gunther,

nach deutschem Recht muß derjenige, der eine Erklärung gegenüber einem anderen abzugeben hat, um daraus positive Folgen für sich selbst ziehen zu können, den Zugang dieser Erklärung beweisen.
Der Beweis des Zugangs eines Schreibens ist nicht so einfach. Es ist ständige Rechtsprechung deutscher Gerichte, daß das Absendern eines Briefes nicht einmal ein Indiz oder Anscheinsbeweis dafür sein kann, daß der Brief auch ankommt. Es nützt also nichts, wenn man beweisen kann (etwa durch einen Zeugen), daß man den Brief abgeschickt hat.Die sicherste Art, den Zugang eines Schreibens zu beweisen ist mit einer Postzustellungsurkunde, allerdings kann in die der Normalbürger in der Regel nicht benutzen.Das Einschreiben beweist ebenfalls den Zugang eines Schreibens ; hierfür reicht das neugeschaffene Einwurf-Einschreiben aus. Allerdings ist es nicht möglich, mit einem Einschreiben, auch den Inhalt des zugegangenen Schreibens zu beweisen. hierfür ist wiederum erforderlich, das der Absender, die ein Einschreiben zu Post gibt, z. B. durch einen Zeugen beweisen kann, welchem Inhalt der Brief hatte, den er per Einschreiben losgeschickt hat. Das ist ganz schön umständlich, wie ist aber kein anderer Weg bekannt, vor Gericht mit Erfolg den Zugang eines Schreibens beweisen zu können.

Schreiben, bei denen eine Behörde behauptet, sie hätte sie Dir geschickt, mußt Du den Zugang ausdrücklich bestreiten.

Gruß

Uli.

Achtung, der kleine Unterschied…
… wenn Du sogar einen Vollstreckungsbescheid erhalten haben sollst, da hast Du wahrscheinlich relativ schlechte Karten zu behaupten, Du hättest ihn nicht bekommen. Die werden nämlich vom Gericht per Zustellungsurkunde zugestellt, und wenn der Postbote Dich nicht antrifft, läßt er Dir eine Karte da, daß Du das betreffende Schriftstück abholen sollst. Das ist die sog. Zustellung durch Niederlegung, und mit dem Tag beginnen auch die Fristen zu laufen. Gegen einen VB kannst Du aber binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (hoffe, die Frist ist noch nicht abgelaufen…). Außerdem gibt es bestimmte Leistungen, mit denen Du Dich im Verzug befinden kannst, wenn sie nicht angemahnt worden sind, und zwar solche, die, wie es der Amtsschimmel so schön wiehert, „kalendermäßig bestimmt“ sind, d.h. wenn Du z.B. mit der Miete im Rückstand bist, im Mietvertrag ausdrücklich drinsteht, daß Du die Miete monatlich bis dann und dann (meistens 3. Werktag) zu zahlen hast.
Gruß, Cajun