Berufung vs. Revision

Hi Leutz,

ich sehe mir gelegentlich auch diese komischen Gerichtssendungen an (eher meine Mutter). Die Richter/innen sagen am Schluss immer: „Sie können Berufung oder Revision einlegen“.
Kann mir einer genau sagen, was der Unterschied ist??

Im Lexikon kann ich nichts herausfinden.

Thx

Florian

Revision

[lateinisch]
ein Rechtsmittel, mit dem nur die Überprüfung von Rechtsfragen durch ein höheres Gericht begehrt wird; Gegensatz: Berufung. Die obersten Gerichte eines Rechtsprechungszweigs sind als Rechtsmittelgerichte in der Regel nur Revisionsgerichte (z. B. die oberen deutschen Bundesgerichte). Meist findet die Revision erst nach Durchführung eines Berufungsverfahrens statt. Z. T. setzt sie eine an feste gesetzliche Voraussetzungen geknüpfte Zulassung durch das Berufungsgericht voraus. Gegen die Nichtzulassung ist z. T. eine besondere Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Die Revisionsfrist beträgt im Zivil-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess einen Monat, im Strafprozess eine Woche.

Ähnlich in Österreich nach §§ 502-513 ZPO; in bestimmten Fällen ist auch Revisionsrekurs (§ 528 ZPO) zulässig.

In der Schweiz entspricht die Revision dagegen der Wiederaufnahme des bundesdeutschen und österreichischen Rechts.

Berufung

im ausländischen Recht vielfach Appellation, im deutschen Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozessrecht ein Rechtsmittel, durch dessen Einlegung von einem (höheren) zweitinstanzlichen Gericht begehrt wird, ein erstinstanzliches gerichtliches Urteil aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Nachprüfung aufzuheben oder abzuändern; zu unterscheiden von Revision, Beschwerde und Wiederaufnahme. Die Berufungsfrist beträgt im Zivil- und Verwaltungsprozess sowie im arbeitsgerichtlichen und im Sozialgerichtsverfahren einen Monat, im Strafprozess eine Woche. Die Berufung ist im Zivilprozess beim Berufungsgericht einzulegen, im Straf- und Verwaltungsprozess bei dem Gericht, dessen Urteil angegriffen wird. In zivilprozessualen vermögensrechtlichen Streitigkeiten und in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten ist die Berufung bei einem Streitwert über 600 Euro zulässig.- In Österreich gegen Urteile der Bezirksgerichte, Gerichtshöfe 1. Instanz und Geschworenengerichte (§§ 463 ff. ZPO, §§ 463, 280, 344 StPO). - Ähnlich geregelt in der Schweiz als Appellation.

Thilo Bock
http://www.t-hi-lo.de

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