laut meines Wissens (diversen Online-Beratungen) ist die Forderungsaufstellung von den Gläubigern kostenlos zu übergeben, den Satz „Vorsorglich erlaube ich mir den Hinweis, dass Gläubiger gem. § 305 Abs. 2 InsO verpflichtet sind, diese Auskünfte kostenlos zu geben.“ habe ich auch mit im Schreiben an meine Gläubiger.
Zwei Gläubiger (auch eine Bank) haben nun Kosten dafür erhoben. Geht aus der Abrechnung hervor, bei der Bank sogar mit Zahlenschlüssel der besagt, daß es Auskunftskosten sind. 25 Euro, ganz schön viel, IMHO.
Was stimmt denn nun? Kann ich das zusammen mit der Schuldnerberatung Anfang Oktober klären? Oder ist das zu spät??
Ich würde mich freuen, wenn ich Infos von Euch bekäme!
Zwei Gläubiger (auch eine Bank) haben nun Kosten dafür
erhoben. Geht aus der Abrechnung hervor, bei der Bank sogar
mit Zahlenschlüssel der besagt, daß es Auskunftskosten sind.
25 Euro, ganz schön viel, IMHO.
Was stimmt denn nun? Kann ich das zusammen mit der
Schuldnerberatung Anfang Oktober klären? Oder ist das zu
spät??
ich denke mal, daß der Insolvenzverwalter die Gebühren der Bank nicht als Forderung anerkennen wird. Wenn Du die Sache vorher angehen willst, dann wende Dich an die Bank und frage, woher die Gebühren kommen und was das zu bedeuten hat bzw. wo sie die Übereinstimmung der Gebühr mit der InsO sehen.
Allerdings: Bist Du Dir sicher, daß die Gebühr unbedingt unmittelbar auf die Forderungsaufstellung zurückzuführen ist?
Zwei Gläubiger (auch eine Bank) haben nun Kosten dafür
erhoben. Geht aus der Abrechnung hervor, bei der Bank sogar
mit Zahlenschlüssel der besagt, daß es Auskunftskosten sind.
25 Euro, ganz schön viel, IMHO.
Was stimmt denn nun? Kann ich das zusammen mit der
Schuldnerberatung Anfang Oktober klären? Oder ist das zu
spät??
Allerdings: Bist Du Dir sicher, daß die Gebühr unbedingt
unmittelbar auf die Forderungsaufstellung zurückzuführen ist?
Jedenfalls bei der Bank - Die haben mein Schreiben am 26.8. erhalten, dieser Betrag ist mit 26.08. auf der Aufstellung datiert und es steht ein Zahlenschlüssel, der auf einem Beiblatt mit „Auskunftskosten“ erklärt wird.
Ich denke, ich frag da mal ganz vorsichtig nach. Bei dem anderen hatte ich mich versehen, das waren Kosten für „Anforderung Vermögensverzeichnis“, muß was anderes gewesen sein, Gerichtsvollzieher oder so.
die Gläubiger sind verpflichtet, dir die Auskünfte kostenlos zu erteilen. Das hast du richtig dargestellt und dich auf die entsprechende Vorschrift des § 305, 2 InsO bezogen.
Du kannst den Gläubiger darauf hinweisen und ihn auffordern, die erhobenen Gebühren zu stornieren.
Andererseits kannst du im Insolvenzverfahren es dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder überlassen, diesen Forderungen zu widersprechen.
Solltest du aber einen außergerichtlichen Vergleich anstreben, mußt du dich selbst um dieses Problem kümmern. Dann also von dem Gläubiger die Stornierung verlangen.
Gruß,
Francesco
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laut meines Wissens (diversen Online-Beratungen) ist die
Forderungsaufstellung von den Gläubigern kostenlos zu
übergeben, den Satz „Vorsorglich erlaube ich mir den Hinweis,
dass Gläubiger gem. § 305 Abs. 2 InsO verpflichtet sind, diese
Auskünfte kostenlos zu geben.“ habe ich auch mit im Schreiben
an meine Gläubiger.
Zwei Gläubiger (auch eine Bank) haben nun Kosten dafür
erhoben. Geht aus der Abrechnung hervor, bei der Bank sogar
mit Zahlenschlüssel der besagt, daß es Auskunftskosten sind.
25 Euro, ganz schön viel, IMHO.
Was stimmt denn nun? Kann ich das zusammen mit der
Schuldnerberatung Anfang Oktober klären? Oder ist das zu
spät??
Ich würde mich freuen, wenn ich Infos von Euch bekäme!