AGB's bei Kaufleuten

Hallo,
ein Beispiel aus dem Bereich Zahlungsabwicklung : 2 Kaufleute machen einen Vertrag. Darin verpflichtet sich Kaufmann A für Kaufmann B Forderungsausfälle zu übernehmen(ausgleichen), für den Fall, daß der kaufende Kunde von Kaufmann B die Zahlung nicht erfüllt. Dafür kassiert Kaufmann A eine monatliche Gebühr pro Vertragsabschluß, diese Gebühr wird auchg fällig wenn der kaufende Kunde von Kaufmann B alle forderungen erfüllt.
Kaufmann A kommt seiner Verpflichtung(Ausgleich v. Forderungsausfällen) lange Zeit nach. Aber plötzlich sagt Kaufmann A, daß ja in den AGB’s stehen würde, er hätte die Forderungen nur zu erfüllen, wenn die Forderungsausfälle nicht mehr als 20% des über ihn abgewickelten Zahlungsverkehrs ausmachen. Als Beleg schickt Kaufmann A eine Kopie der AGB’s die Kaufmann B auch vorliegen sollen(was sie aber erst seit diesem Moment tun).
Kaufmann B hat auch keine andere Version der AGB’s vorliegen und ist nun am Rätseln. Kaufmann A hat bisher immer ohne Verweis auf die 20%-Klausel alle Forderungsausfälle beglichen, muß er dies auch weiterhin tun? Oder kann eine Vertragsseite die AGB’s eigenmächtig ändern? Kann Kaufmann B sich auf eine Art Gewohnheitsrecht berufen(es liegen ja keine anderen Schriftstücke vor). Aber es liegen beglichene Forderungsausfälle über der 20%-Klausel vor.
Allles klar?
Danke & Gruß

Hallo Phillyboy,

warum sollte sich B auf Gewohnheitsrecht berufen müssen?

Fakt ist IMHO augenscheinlich, dass

  1. ein rechtsgültiger Vertrag zwischen A und B vorliegt,
  2. dieser Vertrag bei Abschluss keine 20%-Klausel beinhaltete
  3. keine AGBs mit einer solchen Klausel Vertragsbestandteil wurden

Wenn A jetzt neue Bedingungen einführen will, dann muss er schlicht und ergreifend z.B. sein sicher vereinbartes Kündigungsrecht in Anspruch nehmen und neu verhandeln oder zumindest die Zustimmung von B einholen (zweiseitiges Geschäft!).

Bedingungen einfach einseitig ändern, indem man seine AGBs umschreibt, ist sicher nicht möglich.

Grüße
Jürgen