Liebe Userine,
bin ja geschockt, Ihr Armen.
Habe Folgendes im Internet gefunden, vielleicht hilft es ja ein klein wenig:
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
(aus soli aktuell 1/01, Seite 6, Autor Wolf-Dieter Rudolph)
Azubis und Ausbilder können das Ausbildungsverhältnis kündigen. So einfach geht das allerdings auch wieder nicht. Was die Voraussetzungen dafür sind, erfahrt ihr hier.
Azubis und Ausbildende können ein Ausbildungsverhältnis vorzeitig beenden. Allerdings sind die Hürden höher als in einem Arbeitsverhältnis. Wie hoch, steht im Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kann der Ausbildungsvertrag während der Probezeit jederzeit gelöst werden (vgl. § 15 Abs. 1 BBiG). Danach ist eine Kündigung nur noch aus zwei Gründen möglich.
Der „wichtige Grund“
Fristlos kann eine der beiden Vertragsparteien – also Azubi oder AusbilderIn – nach Ende der Probezeit nur aus einem so genannten wichtigen Grund (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) kündigen. Ein Fehlverhalten, das die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen könnte, reicht nicht.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine der beiden Vertragsparteien „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen des Ausbilders und des Azubis die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zuzumuten ist“.
Der Ausbildende kann dem Azubi aus folgenden Gründen fristlos kündigen:
- Wiederholtes, verspätetes oder gar kein Vorlegen des Berichtsheftes.
- Fortgesetztes unentschuldigtes Fernbleiben von der Berufsschule oder unentschuldigtes Fehlen beim Berufsschulunterricht.
- Ausländerfeindliches und rassistisches Verhalten gegenüber anderen Azubis oder Beschäftigten, das den Betriebsfrieden nachhaltig stört.
Eine fristlose Kündigung ist erst zulässig, wenn andere „Erziehungsmittel“ (etwa die schriftliche Abmahnung) mehrfach erfolglos waren. Dabei muss der Ausbildende die geistige, charakterliche und körperliche Reife des Azubis und den Stand der Berufsausbildung berücksichtigen. Ist der Abschluss greifbar nahe, so kann nur in gravierenden Fällen gekündigt werden. Vorrang hat, den Azubi die Ausbildung beenden zu lassen.
Die fristlose Kündigung ist nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes möglich.
Die Formalitäten
Eine Kündigung ist nur schriftlich und unter Angabe der konkreten Gründe wirksam (vgl. § 15 Abs. 3 BBiG). Obendrein kann sich derjenige, der gekündigt hat, im Fall einer gerichtlichen Überprüfung nur auf die im Kündigungsschreiben angegebenen Gründe stützen. Andere Motive können nicht nachgeschoben werden.
Bei Minderjährigen muss eine rechtswirksame Kündigung vom gesetzlichen Vertreter – in der Regel den Eltern – unterschrieben werden. Wer sich als Azubi gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen ab deren Zugang Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Andernfalls gilt die Kündigung als wirksam (§ 4 Kündigungsschutzgesetz [KschG]). Das Arbeitsgericht kann nur dann sofort eingeschaltet werden, wenn zuvor nicht zwingend eine Schlichtungsstelle für die Ausbildung angerufen werden muss.
Wer klagen will, muss unbedingt prüfen, ob zum Beispiel bei der Industrie und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der jeweiligen Innung ein solches Verfahren existiert. Wird einem Azubi gekündigt, so muss zuvor der Betriebsrat angehört werden (vgl. § 102 Abs. 1 BetrVG). In diesem Fall hat die gesamte Jugend und Auszubildendenvertretung (JAV) zu diesem Tagesordnungspunkt ein Teilnahmerecht (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Im Übrigen: JAV-Mitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Der Ausbilder muss die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung einholen, oder, wenn dieser nicht zustimmt, dessen Votum vom Arbeitsgericht ersetzen lassen. Schadenersatz? Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) steht dem Azubi Schadenersatz zu, wenn er vorzeitig aus dem Vertrag aussteigt, weil gar keine oder keine ordnungsgemäße Ausbildung stattfand. Er muss seinen Anspruch allerdings innerhalb von drei Monaten geltend machen.
Ganz liebe Grüße und hoffe, daß sich alles zum Guten wendet,
Hasenschnitte