Unterschrift Handlungsbevollmächtigte

Hallo , Rechts-und Businesskundige

ich habe irgendwo aufgeschnappt, daß bei Unterzeichnung durch HBVs (i.V. und ppa.) diese Kürzel nicht gedruckt werden dürfen, sondern handschriftlich dem Namen voranzustellen sind.

Stimmt das ? Gibt es eine verbindliche Rechtsgrundlage ?
Wo steht das ? HGB (nix gefunden) ?

Danke und Gruß
Andreas

Hallo Andreas,

ich hab zwar auch nichts gefunden, da das aber Unterschriftenzusätze sind, macht das schon Sinn.

Gruß Ivo

Hi,

HBVs (i.V. und ppa.)

eines ist sicher: Mit ppa. unterschreibt ein Handlungsbevollmächtigter nicht, das gebraucht man als Prokurist, steht es doch für „per procura“. Ansonsten sei auf den § 57 HGB verwiesen:

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes
eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.

Das würde ich mal so verstehen, daß er selber den Zusatz anzubringen hat, was aber auch nicht stimmen muß.

Nebenbei sei noch erwähnt, daß ich in der Praxis Zusätze wie i.V. oder i.A. immer seltener zu Gesicht bekomme, sondern zunehmend rein mit dem Namen unterzeichnet wird.

Gruß
Christian

Danke,aber…
Hallo, EXC,
danke für die Antwort, aber da bin ich anderer Meinung:
Auch ein Prokurist ist ein Handlungsbevollmächtiger, nur mit Eintrag im HR. Ob der Zusatz i.V. oder ppa. handschriftlich muß oder maschinell erstellt werden kann, betrifft insofern beide.

Wenn Du keine i.A./i.V./ppa. in Deiner Korrespondenz findest, kommunizierst Du entweder nur mit Geschäftsführern oder Privatpersonen (oder Nachlässigen). M.W. ist die Angabe im Außenverhältnis von Firmen zwingend.

Trotzdem danke, ich guck mal bei §57 ff, vielleicht finde ich ja noch etwas.
Gruß
Andreas

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Hallo,

danke für die Antwort, aber da bin ich anderer Meinung:

macht an sich erstmal nichts.

Auch ein Prokurist ist ein Handlungsbevollmächtiger, nur mit
Eintrag im HR.

Nein, die Begriffe sind gesetzlich definiert. Die Unterschiede in den Formulierungen sind zwar marginal aber durchaus von Bedeutung. Der Oberbegriff für beide wäre z.B. "Bevollmächtigter. Aber zwischen den jeweiligen Vollmachten besteht eben ein Unterschied.

Ob der Zusatz i.V. oder ppa. handschriftlich
muß oder maschinell erstellt werden kann, betrifft insofern
beide.

Das stimmt. Nur wird eben ein Handlungsbevollmächtigter nicht mit „ppa“ unterschreiben. Wenn doch: Problem!

Wenn Du keine i.A./i.V./ppa. in Deiner Korrespondenz findest,
kommunizierst Du entweder nur mit Geschäftsführern oder
Privatpersonen (oder Nachlässigen). M.W. ist die Angabe im
Außenverhältnis von Firmen zwingend.

Tja, zwingend oder nicht: Die Praxis siegt. Jedes Unternehmen hinterlegt bei uns Unterschriftenproben. Wenn die Unterschrift mit der hinterlegten Probe übereinstimmt, ist die Unterschrift OK (und mir wäre auch egal, wenn da mal ein Zusatz fehlt, auch wenn es so hinterlegt ist).

Ich habe im übrigen noch nie mit welchem Zusatz auch immer unterschrieben (und es hat noch keinen gestört :wink: ).

Gruß
Christian

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Hallo!

es heißt „per procuram“ :wink:

Gruß
Tom

*ächz*

es heißt „per procuram“ :wink:

Du hast natürlich vollkommen recht. Wie war der Spruch noch? Nach ad, ante, apud per, eilt der Akkusativ herbei? Keine Ahnung.

Aber witzig (aberwitzig) ist der Eintrag bei http://www.brockhaus.de ist die Erklärung für „ppa.“:
ppa., Recht: Abk. für lat. per procura

Da rotiert der olle Brockhaus wohl im Grabe :wink:

Gruß
Christian

Hi,

also ich weiß nur mehr: „beim Ablativ steht ab ex de auch cum und sine pro und prae“, einen Akkusativspruch hab ich nicht gelernt.

Na ja der Brockhaus wird rotieren, wenn seine Nachfolger den 4. und 6. Fall verwechseln:wink:

Gruß
Tom