Hallo Experten,
was sagt die einschlägige Rechtssprechung zu dem Thema.
Mein Sohn hat im MFH seinen 19. Geb. angekündigt ( für einen Samstag ), auch das es länger geht und lauter werden könnte.
Ist sowas einmal im Jahr zumutbar ( Feier ging bis nach Mitternacht )?
Über die Suchmaschinen habe ich nicht viel gefunden.
Gruß Thomas
Hallo Thomas,
was sagt die einschlägige Rechtssprechung zu dem Thema.
Mein Sohn hat im MFH seinen 19. Geb. angekündigt ( für einen
Samstag ), auch das es länger geht und lauter werden könnte.
Ist sowas einmal im Jahr zumutbar ( Feier ging bis nach
Mitternacht )?
Ein allgemeines Recht, die Nachtruhe der Nachbarn zu stören gibt es nicht. Auch wenn eine Geburtstagsfeier angemeldet ist, so hat der Veranstalter ab 22.00 Uhr darauf zu achten, dass die Nachtruhe eingehalten wird (OLG Düsseldorf WM 96,56).
Es gibt zwar diverse Urteile von Amtsgerichten, die erlauben, dass an der Hochzeit, im Karneval, an Silvester Ausnahmefälle bestehen, was auch nachvollziehbar ist, jedoch gehen die Gerichte auch hiervon aus, dass die Ruhestörung nicht bis in den Morgen hinein erlaubt ist.
Schlichtweg bedeutet dies, dass selbst dann, wenn die Feier angemeldet wurde, Dein Sohn darauf zu achten hatte, dass weder durch lautes Geschrei, weder durch Diskutanten im Treppenhaus, noch durch laute Musik nach 22.00 Uhr die Nachtruhe gestört wurde.
Es dürfte in solchen Fällen auch keine Probleme geben, wenn mal kurz es lauter ist, aber wenn dies über längere Zeit geht, hat der Mitmieter sogar Anspruch auf Mietminderung.
Hinweise zu diesem Thema unter „Familienfeiern“.
Gruss Günter