Liebe Experten,
wenn jemand zu dement für alles geworden ist und einen Betreuer für sämtliche Aufgabenkreise hat, verliert er dann sein Wahlrecht, oder kann es von dem Betreuer vertretungsweise wahrgenommen werden?
Gruß,
Wolfgang Berger
Liebe Experten,
wenn jemand zu dement für alles geworden ist und einen Betreuer für sämtliche Aufgabenkreise hat, verliert er dann sein Wahlrecht, oder kann es von dem Betreuer vertretungsweise wahrgenommen werden?
Gruß,
Wolfgang Berger
wenn jemand zu dement für alles geworden ist und einen
Betreuer für sämtliche Aufgabenkreise hat, verliert er dann
sein Wahlrecht, oder kann es von dem Betreuer vertretungsweise
wahrgenommen werden?
Hallo,
hier ain Auszug aus dem Wahlgesetz zum Hessischen Landtag (die Wahlgesetze sind diesbezüglich alle identisch):
§ 3 Ausschluß vom Wahlrecht
Nicht wahlberechtigt ist
1.derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch eintweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der
Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt;
2.wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Das Wahlrecht ist also nicht delegierbar und mit der Bestellung eines Betreuers entfällt das Wahlrecht. Finde ich auch logisch. Dagegen ändert eine Behinderung, die nur das persönliche Erscheinen im Wahllokal oder das eigenhändige Ausfüllen des Briefwahlzettels unmöglich macht, nichts am Wahlrecht.
Gruß
Wolfgang