Hallo winkel!
Ganz einfach: Kennst du das Schild „Betreten des Grundstücks
verboten, Eltern haften für ihre Kinder“?
Wer sein Grundstück nicht gegen unbefugtes Betreten sichert
haftet für jegliche Unfälle, die auf diesem Grundstück
passieren und durch Gegebenheiten des Grundstücks verursacht
werden.
Das ist nicht richtig, denn ein Schadenersatzanspruch setzt rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers voraus. Man muss auch nicht jedes Grundstück absperren, denn Privatgrund darf man ja ohne Erlaubnis sowieso nicht betreten. Etwas anders ist es bei Baustellen etc. Da rührt die Absicherungspflicht aber nicht aus der Eigenschaft als Eigentümer her, sondern daraus, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft immer für die Absicherung zu sorgen hat. Ein Grundstück an sich ist aber keine Gefahrenquelle.
Ebenso ist es natürlich, wenn du jemandem ausdrücklich
gestattest, dein Grundstück zu betreten.
Dann ist die Sache ein bisschen anders, aber auch da gilt das Verschuldensprinzip. Wenn ich jemanden durch mein Waldstück gehen lasse und derjenige fällt über eine Baumwurzel, dann hat er keine Ansprüche gegen mich.
Mit einem Pachtvertrag geht mit der Nutzungserlaubnis auch die
Haftung auf den Pächter über, da dieser dann dafür zu sorgen
hat, daß niemand, der das Grundstück betritt zu Schaden kommt.
Na ja, im Anfangsposting war von einem Schaden Dritter nicht die Rede, es ging eigentlich um den Schaden des Pächters, wenn man jetzt von einem Pachtvertrag ausgeht. Außerdem schließt ein Vertrag nicht unbedingt die Haftung nach § 831 BGB aus. Gegenüber Dritten ändert sich die Haftungsfrage außerdem nicht, ob das Grundstück entgeltlich gepachtet ist oder irgendein unentgeltlicher Gebrauchsüberlassungsvertrag vorliegt (wär auch nicht logisch, denn sonst würde die Haftung des Pächters verschärft, wenn er was bezahlt - eigentlich müsste die Sache logisch genau umgekehrt sein).
Gruß
tom