GbRmbH?

Mahlzeit,
kürzlich stolperte ich über eine mir bisher unbekannte Firmenbezeichnung: GbRmbH. Was eine GbR ist weiss ich, ebenso eine GmbH. Die Kombination erscheint mir merkwürdig. Gibt es diese Rechtsform überhaupt? Welches Grundkapital ist dafür nötig? Was ist der Vorteil gegenüber einer GmbH?

Grübelnde Grüsse
Nils

Hallo Nils,
diese „Rechtsform“ gibt es nicht.
Entweder GbR oder GmbH.
Mit der von Dir genannten Bezeichnung moechten gerne einige sagen, dass die GbR nicht persoenlich fuer alle Schandtaten ihrer Geschaeftsfuehrer, falls eingesetz, haftbar sind.
Das bedarf aber besonderer Geschaeftsfuehrervertraege mit genau definierten Aufgaben.
Naeher Infos zur Rechtsprechung findest Du unter
http://www.hannover.ihk.de/xrechtsi/re_hande/gbrmbh.htm .
Gruss, Ina

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Korrektur
Hallo,

Das bedarf aber besonderer Geschaeftsfuehrervertraege mit
genau definierten Aufgaben.

das stimmt so m.W. nicht (und so gibt es im übrigen der Link auch nicht her). Vielmehr ist es so, daß die Haftungsbschränkung mit jedem Kunden explizit vertraglich vereinbart werden muß, also im Außen verhältnis festgeschrieben weden muß.

Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und/oder mit den Vetretern der Gesellschaft, also im Innen verhältnis, genügen eindeutig nicht.

Gruß
Christian

Danke + weitere Frage
Hallo,

erst mal schönen Dank euch beiden.

Ich fasse es hoffentlich richtig zusammen:
Eine GbR ist und bleibt eine GbR, egal was im Innenverhältnis vereinbart wurde.
Wenn diese GbR mit mir einen Vertrag schliesst, in dem die Haftung begrenzt ist (also mbH; da im Ggs zur GmbH ein Grundkapital gesetzlich nicht festgelegt ist, bedarf es individueller Vereinbarung einer Haftungshöchstgrenze), bleibt es auch eine GbR, der Zusatz mbH ist sozusagen Bestandteil des Vertragstextes und nicht der Rechtsform.

Diese Haftungsgrenze gilt nur im Insolvenzfall? Zahlungen aus Vertragsverletzungen (Mängel, Verzugsschaden etc) sind, sofern Gesellschaftsmittel vorhanden, auch über die vereinbarte Grenze hinaus zu leisten?

Ich hätte in Gesellschaftsrecht besser aufpassen sollen… :wink:

Gruss
Nils

hi,

im übrigen: wenn die gbr / mbh diese „mbH“ in ihrer geschäftsbezeichnung trägt, verstößt sie gegen § 3 UWG. hierzu: OLG München, ZIP 1999, S. 535!

das registergericht kann sogar gem. § 37 HGB auf unterlassung klagen. wird aber in der praxis kaum genutzt.

gruss vom

showbee

Richtig!
Hallo!

Natürlich kann man durch vertragliche Vereinbarungen die Haftung gegenüber einem Dritten nicht beschränken. Das wäre sonst ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter.

Gruß
Tom

Hallo,

mit Bezeichnung GbRmbH wollen Unternehmen ihre beschränkte Haftung zur Geltung bringen, wie es in GmbH der Fall ist. Aber, wenn du ein Vertrag mit einer GbRmbH schließt, ist das mit der Haftbarkeit genau so wie mit einer GbR (also volle Haftung incl. Privatvermögen). Es sei denn in diesem Vertrag wurde die Haftbarbarkeit ausgehandelt. Diese Bezeichnung ist rechtlich also irrelevant, man kann auch genauso die Bezeichnung GbR-WsU verwenden (WsU=Wir sind unschuldig). Diese Bezeichnungen bringt nichts.

http://www.offenbach.ihk.de/gbrmbh.htm

Ich frage mich allerdings, ob man deswegen abgemahnt werden kann, gibt es da eine Gesetz, das diese Verwendung der selbstgestrickten Rechtsform GbRmbH verbietet?

Grüße,
Marcel