man gibt online eine kleinanzeige bei einer tageszeitung auf, und merkt dass deren gebührenberechnung nicht auf anzahl der wörter (wie ausgeschrieben) sondern auf anzahl der leerstllen basiert. ein sparwilliger student gibt also seinen anzeigentext komplett in einem „wort“, dh. ohne leerzeichen zwischen den einzelnen „grammatikalischen wörtern“ ein.
das online tool berechnet somit 1 wort bzw. € 5.-
die AGBs werden akzeptiert, der vertrag per mouseclick besiegelt.
die anzeige im printmedium erscheint in grammatikalisch richtiger schreibweise, die rechnung über 13 wörter und € 16.- geht beim auftraggeber ein. nach beschwerde weigert sich der verlag, den differenzbetrag zurückzuzahlen.
wie ist die lage bei solchen online verträgen?
ich freue mich schon auf eure antworten! als student muss man wirklich jeden euro 3mal umdrehen…
ist der Fall nu oder ist er nicht? denn Hausarbeiten in Jura sollte der Student schon selbst erledigen.
man gibt online eine kleinanzeige bei einer tageszeitung auf,
und merkt dass deren gebührenberechnung nicht auf anzahl der
wörter (wie ausgeschrieben) sondern auf anzahl der leerstllen
basiert. ein sparwilliger student gibt also seinen
anzeigentext komplett in einem „wort“, dh. ohne leerzeichen
zwischen den einzelnen „grammatikalischen wörtern“ ein.
das online tool berechnet somit 1 wort bzw. € 5.-
die AGBs werden akzeptiert, der vertrag per mouseclick
besiegelt.
die anzeige im printmedium erscheint in grammatikalisch
richtiger schreibweise, die rechnung über 13 wörter und € 16.-
geht beim auftraggeber ein. nach beschwerde weigert sich der
verlag, den differenzbetrag zurückzuzahlen.
wie ist die lage bei solchen online verträgen?
ich freue mich schon auf eure antworten! als student muss man
wirklich jeden euro 3mal umdrehen…
Kurz gesagt: Der Verlag hat recht. Er hat in seinen Vereinbarungen, daß er sich vorbehält texte so zu verändern, daß sie lesbarer werden und Schreibfehler korrigiert werden.
Also auch die AGB´s lesen und nicht nur die Preisliste.
es ist nur so, dass ich und der verlag einen vertrag eingegangen sind, und wenn der verlag sich änderungen des vertrages vorbehält, dann doch zumindest mit meiner zustimmung oder der vertrag an sich ist nichtig. oder liege ich da falsch…?
der fall ist genau so geschehen. wenn man die sachlage allgemein beschreibt handelt es sich bei deiner antwort auch nicht um eine „rechtsberatung im einzelfall“, da muss man schon aufpassen!
es ist nur so, dass ich und der verlag einen vertrag
eingegangen sind, und wenn der verlag sich änderungen des
vertrages vorbehält, dann doch zumindest mit meiner zustimmung
oder der vertrag an sich ist nichtig. oder liege ich da
falsch…?
Das stimmt so nicht ganz. Die AGB sind Bestandteil des Vertrages. Wenn sich dort der Verlag das Recht zur sinnvollen Änderung vorbehält, hast der Kunde seine Zustimmung bereits erteilt. Nicht der Vertrag wird dabei geändert, sondern der Auftragsinhalt.
Bevor ich hier in rechtsphilosophische und moralphilosophische Gedanken verfalle folgender tipp:
Geh zum RA erhebe Klage gegen den Verlag und lasse dir vom Richter die Rechtslage erklären.
Imho gehe ich hier von Erschleichung einer Leistung aus, die so nicht im Sinne der allgemeinen Nutzung der Anzeigenaufträge vorgegeben ist. Der Verlag kann nicht dazu verpflichtet werden, jedes Mittel krimineller Energie vorher durch Bestimmungen auszuschließen. Dann wird vom allgemein üblichen Geschäftsgebaren ausgegangen. Eine Anzeige in der die Wörter nur zusammengeschrieben werden aber kein Wort im Sinne von Wort ergeben sind daher dazu angelegt, dem Auftragnehmer zu schaden und seine für andere positive Preisgestaltung ad absurdum zu führen.
gruss
winkel
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Das stimmt so nicht ganz. Die AGB sind Bestandteil des
Vertrages. Wenn sich dort der Verlag das Recht zur sinnvollen
Änderung vorbehält, hast der Kunde seine Zustimmung bereits
erteilt. Nicht der Vertrag wird dabei geändert, sondern der
Auftragsinhalt.
Gruß Stefan
ich habe die AGBs auch schon vor dem vertragsabschluss gelesen, darin:
„[…]Der Verlag behält sich vor Anzeigenaufträge auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist.“
das heisst jedoch nicht, dass ohne vorherige zustimmung des auftraggebers der rechnungsbetrag geändert werden darf.
ich (als nicht-jurist, aber mit verstand) sehe das folgendermaßen:
-entweder der verlag hätte den druck der in auftrag gegebenen version nach komplett abgelehnen müssen,
-oder mich über die geänderte version mit der folge der preiserhöhung vorher benachrichtigen müssen.
ist solch ein urteil juristisch gesehen nicht denkbar?
@winkel:
wie gesagt, ich bin kein jura, sondern aviation student, und habe im moment noch wenig ahnung von recht, deshalb poste ich ja hier.