hallo…
langsam kommen wir der Lösung näher.
Nochmals. Wo steht der handschriftliche Hinweis, dass eine
Mindestmietzeit von 2 Jahren vereinbart ist ? Und weshalb kam
es zu diesem Eintrag, obwohl im Formularvertrag bereits die
Zeit der Miete - zwar unwirksam - aber zumindest mal für zwei
Jahre vereinbart wurde ? Wer wollte den zusätzlichen Eintrag
`Wie wurde der zusätzliche Eintrag begründet ? Hat die
Mieterin bekundet, dass sie mindestens zwei Jahre mieten will
? Diese Fragen müssen geklärt werden. Vorher kann jede Antwort
völlig falsch sein.
Also, das ganze ist ein Formular-Mietvertrag.
ist mir schon bewusst.
Erst steht oben unter der Überschrift „Mietzeit und
ordentliche Kündigung“ die Eintragung „Das Mietverhältnis
beginnt am 1.8.2002 und endet am 31.7.2002. Es verlängert sich
jeweils um 3 Moante, wenn es nicht gekündigt ist.“
Diese Vereinbarung ist so unwirksam.
Die Daten von Hand eingetragen, und es gibt vor diesem Punkt
die nicht ausgefüllte Möglichkeit, den Vertrag auf unbestimmte
Zeit abzuschließen, und danach gibt es eine ebenfalls nicht
ausgefüllte Eintragung für echte Zeitmietverträge.
Hier wird ohnehin offenkundig ein nicht mehr gültiger Mietvertrag verwendet.
Dann kommen mehrere Seiten sonstiger Paragraphen, und zum
Schluß ist Platz für „Weitere Vereinbarungen“. Hier ist die
Höhe der Kaution eingetragen, es folgt die Feststellung, daß
die Wohnung renoviert übergeben wurde und bei Auszug wieder zu
renovieren ist, und dann ebenfalls handschriftlich „Die
Mindestmietzeit beträgt 2 Jahre und kann danach mit normaler
Kündigungsfrist gekündigt werden“.
Das wäre eine mögliche Individualvereinbarung, den Vorschriften im BGB vorgeht.
Dieser zweite Eintrag wurde von der Vermieterin da
reingeschrieben, das ganze war ausgefüllt als das Mädchen zum
Unterschreiben da hin ging.
Dies ist die entscheidende Frage gewesen. Es wurde also nicht über die Dauer des Mietverhätnisses verhandelt, dann die ahndschriftliche Eintragung vorgenommen, sondern hier wurde nochmals unter „Weitere Vereinbarungen“ die Zwei-Jahres-Frist eingetragen, weil die Vermieterin darauf bestanden hat. Diese Vereinbarung, wie Du sie nun darlegst ist unwirksam. Jedoch, nimmt die Vermieterin die Kündigung nicht an und kommt es zu einem Rechtsstreit, muss von der Mieterin nachgewiesne werden, dass es sich hier um keine Individualvereinbarung handelt, die besprochen wurde und bei der man sich einig war, dass in diesme Fall das BGB keinen Anwendung bezügl. dem Mietrecht finden soll.
Die 2 Jahre waren aber schon
vorher bei der Wohnungsbesichtigung von der Vermieterin als
Bedingung genannt worden, und von der Mieterin nur schweren
Herzens akzeptiert worden, weil sie die Wohnung eben gerne
haben wollte. Keineswegs war es so, daß die Mieterin die 2
Jahre festgelegt haben wollte! Begründung für die 2 Jahre?
Naja, die wollen eben nicht alle Vierteljahr einen neuen
Mieter suchen, verstehe ich ja auch…
Ich habe hier schon mein Bauchweh, ob ein Richter meiner Ansicht folgt. Denn dieser Absatz lässt durchaus die Interpretation zu, dasss hier ein Einverständnis beider Seiten auf mindestens zwei Jahre vereinbart ist. Hier kommt auch noch der Grundsatz von „Treu und Glauben“ in Betracht.
Das Problem liegt hier in der handschriftlichen zusätzlichen
Eintragung. Zu klären ist, ob es sich hier um eine
Individualvereinbarung handelt, also eine eindeutig
abgesprochene und vereinbarte Mietzeit.
Auch wenn es das ist, ich lese die §§ 573c und 575 im BGB so,
daß solche Individualvereinbarungen eh ungültig sind.
Soweit es sich um den gestezlichen Text handelt, bestehen hier auch keien Fragen. Hier besteht das Problem, dass gem. 305 b BGB dieser Hinweis am Ende des Mietvertrages den „Vorrang einer Individualabrede“ einnimmt. Derzeit ist die Frage, wie solche Fälle zu entscheiden sind, nicht geklärt. Dass der Vermieetr auf ein Kündigungsrecht ( durch die zwei Jahre) verzichtet, dagegen ist nach Auffassung des Rechtsausschusses des Bundestages nichts einzuwenden. Ob jedoch auch ein Mieter auf das Kündigungsrecht verzichten kann, ist derzeit nicht geklärt. Dass zwei Jahre die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten unterlaufen, ist klar. In der Rechtsliteratur wird nun die Frage aufgeworfen, ob in solcehn Fällen nicht ein gemeinsamer Kündigungsausschluss zugelassen werden kann, wenn dies auf Wunsch des Mieters erfolgt. Die Formularklausel reicht hier nicht aus, aber eine Individualklausel kann hier als ausreichend bewertet werden. Zu diesem Thema gibt es nur eine Antwort" Derzeit bleibt abzuwarten, wie Gerichte solche Fälle entscheiden".
Dies bedeutet schlichtweg, dass in diesem Fall nachgewiesen werden muss, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, dass die Eintragung keine Individualvereinbarung ist, nicht besprochen wurde. Und wie bereits dargelegt. Zur Zeit weiss niemand, wie hierüber ein Gericht entscheidet. Im Moment muss man also auch das Prozessrisiko sehen.
Gruss Günter
Du findest sicher etwas unter „Individualvereinbarungen“ . Sie
setzt im vorliegenden Fall voraus, dass sich beide Seiten
einig waren, dass das Mietverhältnis mindest zwei Jahre
dauert. Also muss die Mieterin die Absicht erklärt haben, dass
sie mindestens zwei Jahren in der Wohnung bleiben will. Man
muss exakt klären, was besprochen wurde.
Von wollen kann eigentlich keine Rede sein, sie hat die 2
Jahre halt akzeptiert um die Wohnung zu bekommen… Natürlich
hat sie ursprünglich auch gedacht, sie bliebe da mindestens 2
Jahre!
Danke für deine Hilfe!
Pop