Ein Fotograf macht bei einer Ausstellung ein Bild von einem Fasnachts-Hästrägerund einer älteren Frau im Trachenkostüm.
Der Fotograf „baut“ noch eine schöne junge Frau in den Hintergrund dieser beiden Figuren (Frau & Hästräger) und verkauft das Bild an eine Werbeagentur.
Die Werbeagentur findet einen Getränkehersteller als Kunden, dieser ziert mit dem Bild ohne Fragen des Hästrägers bzw. der alten Frau seine Getränkeflaschen und LKW Planen.
Frage: Hat der Hästräger bzw. dessen Verein oder die ältere Frau irgendwelche Möglichkeiten den Fotografen oder den Getränkehersteller zu verklagen?
Frage:Was ist ein „Hästräger“?
(kann wohl nur ein Norddeutscher fragen ,-]
Zu Deiner eigentlichen Frage: m.E. sind hier klar die Persönlichkeitsrechte der Fotografierten verletzt worden.
Wenn mich jemand fotografiert (und das Foto dann auch noch werblich verwurstet wird), dann müssen die Rechte an dem Foto vorhanden sein. Erteile ich mein Zustimmung für diese Veröffentlichung nicht, liegen diese Rechte nicht vor. Es sei denn, ich habe alle Rechte an den Fotografen abgetreten!
Wenn mich jemand fotografiert (und das
Foto dann auch noch werblich verwurstet
wird), dann müssen die Rechte an dem Foto
vorhanden sein. Erteile ich mein
Zustimmung für diese Veröffentlichung
nicht, liegen diese Rechte nicht vor. Es
sei denn, ich habe alle Rechte an den
Fotografen abgetreten!
Somit müsste eine Klage erfolgreich sein.
Ganz so einfach scheint das nicht zu sein. Es gab z.B. den Fall mit diesem Foto, das den damaligen Kanzler Helmut Kohl inmitten einer Menschenmenge zeigt. Dieses Bild wurde von der CDU als Wahlplakat benutzt. Dabei wurde Kohl etwas hervorgehoben, indem man den Rest des Bildes etwas „unscharf“ gemacht hat. Man konnte die einzelnen Personen aber noch deutlich erkennen. Einer der Anwesenden hat daraufhin geklagt, seine Rechte am eigenen Bild seien verletzt worden. Die Klage wurde abgewiesen, da es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelte. Inwiefern man dieses Beispiel auf den vorliegenden Fall übertragen kann, weiß ich nicht (bin kein Jurist).
Ganz so einfach scheint das nicht zu
sein. Es gab z.B. den Fall mit diesem
Foto, das den damaligen Kanzler Helmut
Kohl inmitten einer Menschenmenge zeigt.
Dieses Bild wurde von der CDU als
Wahlplakat benutzt. Dabei wurde Kohl
etwas hervorgehoben, indem man den Rest
des Bildes etwas „unscharf“ gemacht hat.
Man konnte die einzelnen Personen aber
noch deutlich erkennen. Einer der
Anwesenden hat daraufhin geklagt, seine
Rechte am eigenen Bild seien verletzt
worden. Die Klage wurde abgewiesen, da es
sich um eine öffentliche Veranstaltung
handelte. Inwiefern man dieses Beispiel
auf den vorliegenden Fall übertragen
kann, weiß ich nicht (bin kein Jurist).
Ob man sich abbilden lassen muß, richtet sich nach den §§ 22, 23 des Gesetzes betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und Fotogrfie (KunstUrhG). Da steht drin: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Ausnahmem sind: Personen der Zeitgeschichte
(z.B: Kohl) oder Bilder, wo die Person nur Beiwerk ist oder Bilder von Veranstaltungen, an denen die Abgebildeten teilgenommen haben (z.B. Zuhörer bei Kohl-Rede).
Eine ganz andere Frage ist aber die werbliche Ausnutzung des Hasträgers (was immer das sei).