Ein bekannter hat gerade folgendes Problem :
Ein ehmaliger Freund von ihm,hat bei ihn vor ein paar Jahren (3 oder so) ein paar Teile in den Keller gestellt, warum nicht bei sich weiss keiner mehr, nun hat der sich eben 3 jahre oder so nicht gemeldet,taucht auf einmal wieder auf und will die sachen zurück.Diese sind aber irgendwann wohl von den Eltern oder so mal weggeworfen worden.
Keiner weiss wo die geblieben sind.
Muss mein Freund die jetzt ersetzen ?
Grundsätzlich hätte vor der Vernichtung der Rechtsweg eingehalten werden müssen:
-Aufforderung zur Abholung mit Fristsetzung
-Nachfristsetzung mit Androhung der Vernichtung
Rechtlich hat der Eigentümer nun Anspruch auf Schadenersatz.
Gruß
Matthias
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Matthias Neumann schrieb:
Grundsätzlich hätte vor der Vernichtung
der Rechtsweg eingehalten werden müssen:
-Aufforderung zur Abholung mit
Fristsetzung
-Nachfristsetzung mit Androhung der
Vernichtung
Rechtlich hat der Eigentümer nun Anspruch
auf Schadenersatz.
Im prinzip ja,
aber…
Ich würde an stelle deines freundes
so argumentieren:
Man muß bedenken, daß entsprechende nutzung des kellers (1 Jahr?) auch geldwert ist (Kellermiete einfach auf die Fläche, die der krempel eingenommen hat umlegen). Dann kann man beide forderungen voneinander abziehen. Bei schrott oder altem zeug dürften dann DM 0.0 als schadensersatzforderung übrig bleiben.
(Das war wohl der hintergedanke, als die eltern die alten sachen entsorgt haben.)
Der anspruch auf ersatz des mietzinses oder „entgangene miete“ könnte sich übrigens aus den Regelungen zur „Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben“ (hab grad kein BGB da).
Vorsicht wegen der Verjährungsfristen!
Dein Kumpel könnte auch mal prüfen [lassen?], ob der von meinem „vorposter“ genannte schadensersatzanspruch nicht schon verjährt ist.
Grüsse Robert
PS: Auch wenns nicht ganz richtig war das zeug einfach wegzuschmeissen, sollte der „Einsteller“ sich schon mal die frage stellen, ob er im bereit gewesen wäre, im nachhinein 3 Jahre Kellermiete für sagen wir mal 2qm zu entrichten?
du kannst Recht haben, aber entscheidend ist doch wohl, was ursprünglich vereinbart wurde. Wurde ein kostenloses Unterstellen der Sachen vereinbart und diese Unterstellung nicht befristet, scheint es mir rechtlich aussichtslos, im Nachherein eine Miete einzufordern.
Gruß
Matthias
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du kannst Recht haben, aber entscheidend
ist doch wohl, was ursprünglich
vereinbart wurde. Wurde ein kostenloses
Unterstellen der Sachen vereinbart und
diese Unterstellung nicht befristet,
scheint es mir rechtlich aussichtslos, im
Nachherein eine Miete einzufordern.
Gruß
Matthias
Hallo,
Du hast schon recht. Nur glaube ich, dass wir aus den vorliegenden informationen nie erfahren werden, was genau vereinbart war. Im zweifelsfall wird sich jeder auf den für ihn günstigeren standpukt („kostenlos und unbefristet“ oder „kostenlos aber kurzfristig“) stellen. War beispielsweise von „kurz mal unterstellen“ die rede, ist das noch keine unbefristete und kostenlose überlassung von abstellplatz. Da sich das nach drei jahren nicht mehr rekonstruieren läßt (da mündliche absprachen) erscheint mir meine argumentation nicht so aussichtslos.
Außerdem werde ich den eindruck nicht los, daß der „Einsteller“ genau dieselbe taktik verfolgt sich auf einen maximalstandpunkt zu stellen. Dann bleibt der anderen seite nichts anderes übrig als das gleiche zu tun. Der rest ist dann verhandlungssache.(Ein gericht wegen alter und wertloser? dinge zu bemühen wäre ja eher lächerlich.)