Bestellung per email rechtswirksam ?

hallo,

wie kann man vorgehen, wenn jemand sich eine ware anfertigen läßt, diese dann aber (trotz kaufabsichtsäußerung nach ansicht) nicht abnimmt ?

wie kann man vorgehen, wenn jemand sich eine ware anfertigen
läßt, diese dann aber (trotz kaufabsichtsäußerung nach
ansicht) nicht abnimmt ?

Hallo,

Antwort eines juristischen Laien: Im täglichen Geschäftsverkehr werden Vorgänge per eMail oder Fax zwar i. d. R. problemlos abgewicket, kommt es aber zu Meinungsverschiedenheiten, fehlt eben die eigenhändige Unterschrift eines Verantwortlichen. Deshalb ist es üblich, mindestens bei kritischen Vorgängen den Postweg urschriftlich parallel laufen zu lassen.

Der Vorgang ist viel zu knapp beschrieben, um zu einer abschließenden Beurteilung zu kommen. Es scheint aber mehrere Fehler, mindestens Leichtfertigkeiten, im Ablauf gegeben zu haben: Der Auftrag per eMail lief nichts urschriftlich mit Unterschrift parallel und eine schriftliche Auftragsbestätigung auf dem Postweg scheint ebenfalls nicht zu existieren.

Bei laufender Geschäftsverbindung einigt man sich in solchen Fällen. Wenn es aber hart auf hart kommt, sieht hier der Lieferant alt aus.

Bei dieser Gelegenheit: Qualitätssicherung liegt im Interesse von Kunden und Lieferanten. Dazu gehört in jedem Fall ein nötigenfalls gerichtsfestes Prozedere der Auftragsabwicklung, an dem es hier fehlte.

Bin aber bloß 'n blöder Ing. und Koofmich.

Gruß
Wolfgang

hi und danke für die antwort.

soviel ich weiß, reichen sogar mündliche absprachen als kaufverträge aus. warum sollte das für emails nicht erstrecht gelten ?
und : liegt nicht sogar eine täuschungs- oder betrugsabsicht vor, wenn man sich extra etwas anfertigen läßt und dann nicht abnimmt ? (natürlich immer unter der voraussetzung, daß der verkäufer sich an den vertrag gehalten hat)

Hallo,

soviel ich weiß, reichen sogar mündliche absprachen als
kaufverträge aus. warum sollte das für emails nicht erstrecht
gelten ?

das gilt schon. Das Problem ist aber, daß man das Bestehen des Vertrages schlecht beweisen kann, wenn man keinen Beweis hat.

Gruß
Christian

ok, also wenn emails nicht als beweis gelten - wie ist es denn großen onlinehändlern möglich, ihre rechte zu sichern ?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

ok, also wenn emails nicht als beweis gelten - wie ist es denn
großen onlinehändlern möglich, ihre rechte zu sichern ?

Können sie nicht. Bloß haben die kein Problem damit, wenn mal ein Buch oder eine CD nicht abgenommen wird. So etwas kann problemlos an anderer Stelle wieder abgesetzt werden.

Das sieht bei Spezialanfertigungen anders aus, was ja auch gerade genau das Problem ist.

Gruß
Christian

ok, also wenn emails nicht als beweis gelten - wie ist es denn
großen onlinehändlern möglich, ihre rechte zu sichern ?

Können sie nicht. Bloß haben die kein Problem damit, wenn mal
ein Buch oder eine CD nicht abgenommen wird. So etwas kann
problemlos an anderer Stelle wieder abgesetzt werden.

aber dann könnte der kunde doch einfach behaupten, er habe nichts bekommen ?

Das sieht bei Spezialanfertigungen anders aus, was ja auch
gerade genau das Problem ist.

Gruß
Christian

Können sie nicht. Bloß haben die kein Problem damit, wenn mal
ein Buch oder eine CD nicht abgenommen wird. So etwas kann
problemlos an anderer Stelle wieder abgesetzt werden.

aber dann könnte der kunde doch einfach behaupten, er habe
nichts bekommen ?

Stimmt, aber auch das ist einem Amazon egal. Der geht mit Sicherheit nicht daran kaputt, daß ihm für 50 Euro Bücher nicht bezahlt werden. Wird aber bei einem Mittelständler eine € 500.000 Maschine in Spezialausfertigung nicht abgenommen, kann das schon mal zum Problem werden.

Gruß
Christian

aber dann könnte der kunde doch einfach behaupten, er habe
nichts bekommen ?

Na ja, den Empfang der Bücher muss man natürlich schon quittieren.
Und der Prozentsatz der Scherzbolde, die eine Bestellung angeblich nicht abgegeben haben oder die für jemand anders eine Bestellung abgeben, dürfte für Amazon verschmerzbar sein.

Max

Antwort eines juristischen Laien: Im täglichen
Geschäftsverkehr werden Vorgänge per eMail oder Fax zwar i. d.
R. problemlos abgewicket, kommt es aber zu
Meinungsverschiedenheiten, fehlt eben die eigenhändige
Unterschrift eines Verantwortlichen. Deshalb ist es üblich,
mindestens bei kritischen Vorgängen den Postweg urschriftlich
parallel laufen zu lassen.

Eine reine Beweisfrage; die Willenserklärung (2xWE = Vertrag) ist genau so wirksam wie handschriftlich (es sei denn Formzwang). Das Problem ist hier also keines, das mit E-Mails zu tun hat, es ist eine Vertragsauslegung und besitmmt sich nach dem, was vereinbart wurde.

Chris

Hallo!

E-mails gelten schon als Beweis. Das Problem ist nur, ob in einem Prozess der Richter dem Beweis Glauben schenkt oder nicht. Man könnte ja e-mails nachträglich selbst geschrieben haben, das ist ja nicht unbedingt ein Problem. Aber anerkannt als Beweis sind e-mails schon.

Gruß
Tom

Fernabsatzgesetz
das Fernabsatzgesetz greift

siehe link
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/fernabsg/__1.html

hallo,

wie kann man vorgehen, wenn jemand sich eine ware anfertigen
läßt, diese dann aber (trotz kaufabsichtsäußerung nach
ansicht) nicht abnimmt ?

aber dann könnte der kunde doch einfach behaupten, er habe
nichts bekommen ?

Na ja, den Empfang der Bücher muss man natürlich schon
quittieren.

Also ich mußte bei amazon & Konsorten noch nie etwas quittieren. Das Zeug lag bei mir immer einfach so im Briefkasten rum.

Gruß
Christian

Hi,

E-mails gelten schon als Beweis. Das Problem ist nur, ob in
einem Prozess der Richter dem Beweis Glauben schenkt oder
nicht. Man könnte ja e-mails nachträglich selbst geschrieben
haben, das ist ja nicht unbedingt ein Problem. Aber anerkannt
als Beweis sind e-mails schon.

das finde ich interessant. Das gilt auch, obwohl man emails mit welchem Absender auch immer fälschen kann? Mir war so, also ob man gerade deshalb die digitalen Signaturen geschaffen hat…

Gruß
Christian

Eine reine Beweisfrage; die Willenserklärung (2xWE = Vertrag)
ist genau so wirksam wie handschriftlich (es sei denn
Formzwang). Das Problem ist hier also keines, das mit E-Mails
zu tun hat, es ist eine Vertragsauslegung und besitmmt sich
nach dem, was vereinbart wurde.

Das Problem mit den emails ist, daß man Absender und alles andere relativ problemlos fälschen kann. Insofern muß ein Richter schon ein echter Idiot sein, wenn er eine email als Beweis akzeptiert, sofern sie keine digitale Signatur aufweisen.

Gruß
Christian

Jo, eben: eine reine Beweisfrage. Die Frage nach der Rechtswirksamkeit (siehe Ausgangspostin) ist aber frei von der Beweisfrage. Im übrigen muß ein Richter dafür kein Idiot sein, denn wer sagt denn, daß die Gegenpartei den wahren Sachverhalt bestreiten wird? Ich würde das Risiko einer Falschaussage jedenfalls nicht eingehen.

Chris

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Jo, eben: eine reine Beweisfrage. Die Frage nach der
Rechtswirksamkeit (siehe Ausgangspostin) ist aber frei von der
Beweisfrage. Im übrigen muß ein Richter dafür kein Idiot sein,
denn wer sagt denn, daß die Gegenpartei den wahren Sachverhalt
bestreiten wird? Ich würde das Risiko einer Falschaussage
jedenfalls nicht eingehen.

Tja, wer schon damit anfängt zu leugnen, daß er das Teil überhaupt bestellt hat…

C.

Hi,

mit amazon konkret kenn ich mich so aus, meine Bestellungen musste ich bisher immer quittieren.
Jedenfalls wird auch amazon einen Zugangsnachweis haben, eventuell den der Post o.ä. um zumiondest die Ware wieder zurückzubekommen.
Wie auch immer. Die großen Versandläden im Internet haben sicher keine Probleme mit nicht abgeholter Ware.

MAx

Hallo!

Es ist grundsätzlich alles als Beweis zugelassen. Eine andere Frage ist die Beweiswürdigung, das muss man auseinander halten. Es ist ja sogar die bloße Aussage einer Partei als Beweis zugelassen.

Man kann also z.B. zulässigerweise Vorbringen:

Zwischen den Parteien wurde per e-mail …vereinbart.
Beweis: Ausdrucke des e-mail Verkehrs, Parteienvernehmung

Gruß
Tom