Hallo!
Gibt es Aufrechnungsbeschränkungen seitens eines Gläubigers, wenn der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt?
Überlegung: Nach § 94 InsO besteht für alle „vor Eröffnung des Insolvenzverfahren“ aufrechenbaren Forderungen keine Beschränkung. Demnach ist die Antragstellung kein Hinderungsgrund für die Aufrechnung und in allen mangels Masse nicht eröffneten Verfahren dürfte aufgerechnet werden (???).
=> Richtig oder falsch?
Ciao!
Nemo