Kein Platz fürs Fahrrad im Mietshaus

In unserem Mietshaus gibt es keine Abstellmöglichkeit für Fahrräder. Kein Fahrradkeller, im Hof keine Möglichkeit. Somit gibt es keinen Ort, der versicherungstechnisch abgedeckt ist. Der Vermieter weigert sich, z.B. ein Fahrradhaus zu kaufen oder zu bezuschussen. Zu Recht?

Hallo,
hier ist ein Auszug aus dem Mieterlexikon des Mieterbundes.
Fahrräder darf der Mieter sowohl in seiner Wohnung (soweit geeignete
Unterstellmöglichkeit vorhanden) als auch in seinem Keller unterstellen, weil von einem Fahrrad keine Gefahr für die gemieteten Räume
ausgeht (§§ 535, 550 BGB). Im Hausflur, Kellergang usw. darf ein Fahr
rad grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters abgestellt werden, es sei denn, daß anderweitiger Abstellraum nicht vorhanden ist.
Dies gilt auch für das Abstellen des Fahrrades auf dem Hof (AG Charlottenburg GE 82, 87). Wesentlich ist aber, daß die übrigen Hausbewohner nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden (LG Hamburg
WM 92, 188)Es kann aber u. U. für den Grundstückseigentümer nach Baurecht eine Verpflichtung geben, Fahrradabstellplätze vorzuhalten.
Ich hoffe, damit geholfen zu haben.
Gruß
Roland

Zu der vorigen Antwort sei noch ergänzt, dass eine solche Verpflichtung nach den Landesbauordnungen nur neu errichtete (Miets)häuser trifft. Für alle bestehenden gilt Bestandsschutz, so dass eine Verpflichtung zur „Nachrüstung“ nicht besteht. Eine finanzielle Beteiligung des Eigentümers ist also allein von dessen good will abhängig.