HIV-Infizierung

Hallo,

ich hoffe, hier im Brett kann mir jemand helfen bzw. Tipps geben.

Dieser Text steht auch im Brett Medizin, weil ich dazu zwei verschiedene Fragen habe.

Also: der beste Freund meiner besten Freundin ist homosexuell, hat jedes halbe Jahr einen HIV-Test machen lassen, hat immer SaferSex praktiziert und auch immer längere Zeit einen festen Freund gehabt.

Mitte letzten Jahres hat ein Test ergeben, daß er HIV-positiv ist, er weiß, daß er das nur von einem Mann haben kann (von dem er sich aber schon getrennt hatte). Nachdem er das langsam verarbeitet hat, hat ein anderer Arzt festgestellt, daß er zudem noch eine nicht richtig behandelte und somit verschleppte Syphillis hat _und_ wohl auch noch Hepatitis-C-infiziert ist.

Er hat demjenigen, von dem er das wohl hat, gefragt, und der meinte, daß das nicht stimmt, er will da nichts von wissen - ignoriert die Gefahr also total.

Nun ist der Freund meiner Freundin sich aber 100%ig sicher, kann es aber leider nicht beweisen.

Kann man da was machen? Wenn jemand weiß, daß er _drei_ potentiell tödliche Krankheiten trägt, ist das nicht sowas wie Mord?

Man muß doch irgendwie rausbekommen:
-welcher Arzt eventuell Tests gemacht hat
-ob derjenige das tatsächlich weiß, daß er krank ist

und dann auch was machen können. Anzeige oder so…

Der Typ macht ja anscheinend so weiter…

Wie würde das da ablaufen?

Zwar sind alle diese krankheiten wohl meldepflichtig, nur was nützt das, wenn derjenige, der sie verbreitet, sich nicht dafür interessiert, ob er andere ansteckt?

Es wäre ganz toll, wenn mir jemand hier ein paar Tips geben kann.

Vielen Dank schon mal, Gruß, Tanja

Also ich würde da eher auf § 224 StGB setzten:
§ 224
[Gefährliche Körperverletzung]
(1) Wer die Körperverletzung

1.durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
Eventuelll könnt der Tatbestand des § 224 durch die Punkte 1. und /oder 5. verwirklicht sein.
MfG
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
Gesundheitsämter nehmen diese Informationen gerne entgegen und kümmern sich um den Rest.
Gruß
Roland

Hallo,

Gesundheitsämter nehmen diese
Informationen gerne entgegen und kümmern
sich um den Rest.

in der Hinsicht, daß sie direkt irgendwie gegen denjenigen vorgehen?

Polizei und Anzeige wie in der anderen Antwort, auch vielen Dank dafür, ist leider nicht so leicht, da es ja so schon alles schwer genug ist.

Ich werd den Tip auf jeden Fall weiterleiten, danke schön!

Gruß, Tanja

in der Hinsicht, daß sie direkt irgendwie
gegen denjenigen vorgehen?

Das wäre ja wohl das einzig richtige, oder? Oder wieviele sollen noch angesteckt werden?

Gruß,
Delia

in der Hinsicht, daß sie direkt irgendwie
gegen denjenigen vorgehen?

genau so ist es!
Die gehen auch Hinweisen nach, wenn in Restaurants mit dem Essen gepanscht wird,z.B. Und in solchen Fällen, wie von Deinem Bekannten erst recht.
Gruß
Roland