Spanne bei ortsüblicher Vergleichsmiete

Im Mietspiegel der Stadt Hamburg wird neben der ortsüblichen Vergleichsmiete auch eine Preis-Spanne (Min. und Max-Wert) für den jew. Wohnraum angegeben.

Ich frage mich wie diese Spanne bei der Frage einer evtl. Mietpreisüberhöhung gewertet wird.

Beispiel: Die Vergleichsmiete liegt bei 6 EUR. Die Spanne liegt zwischen 5 und 7,20 EUR.
Addiere ich nun die erlaubten 20% Zuschlag wäre bei einer realen Miete von 8,50 EUR die Mietpreisüberhöhung nur für den Mittelwert gegeben.

Die Ausstattung und Lage der Wohnung ist allenfalls durchschnittlich

Hallo,

die Systematik des Mietspiegl in der HH ist mir zwar unbekannt, ich will trotzdem versuchen, die Frage zu beanworten.

Üblicherweise wird der Minimalpreis und der Maximalpreis und der Mittelwert angegeben. Dies bedeutet, dass für eine Baujahr - Gruppe, eine entsprechende Ausstattung, eine Wohnfläche - ohne Wertminderungen und Wertverbesserungen - drei unterschiedliche Preise vorliegen.

Der Minimalwert soll dann genommen werden, wenn eine Wohnung dem Durchschnitt der in der Baujahresperiode nicht ganz entspricht. Der Maximalpreis wird genommen, wenn die Ausstattung höherwertig ist als üblicherweise in dieser Gruppe nicht üblich ist und dafür auch keine zusätzlichen Wertsteigerungen als %-ualer Aufschlag möglich ist.

Im Mietspiegel der Stadt Hamburg wird neben der ortsüblichen
Vergleichsmiete auch eine Preis-Spanne (Min. und Max-Wert) für
den jew. Wohnraum angegeben.

Ich frage mich wie diese Spanne bei der Frage einer evtl.
Mietpreisüberhöhung gewertet wird.

Eine Miete kann um 20 % mindestens, kann aber auch höher sein als der Durchschnitt im Mietspiegel. Eine Mietpreisüberhöhung kann zwar vorliegen, jedoch besteht kein Rückersattungsanspruch oder eine Rückersatttungspflicht.

Beispiel: Die Vergleichsmiete liegt bei 6 EUR. Die Spanne
liegt zwischen 5 und 7,20 EUR.
Addiere ich nun die erlaubten 20% Zuschlag wäre bei einer
realen Miete von 8,50 EUR die Mietpreisüberhöhung nur für den
Mittelwert gegeben.

Die Ausstattung und Lage der Wohnung ist allenfalls
durchschnittlich

Du kannst die 20 % auf den Maximalpreis berechnen. Sind Kapitalkosten vorhanden, ist auch ein höherer Zuschlag möglich.

Ebenso ist ein höherer Zuschlag dann möglich, wenn es sich bei den - deshalb genau den Mietspiegel beachten - Angaben der Werte um Nettowerte ohne Nebenkosten handelt. ( Hinweis: Es gibt Mietspiegel, die beinhalten Nebenkosten wie Versicherungen und Grundsteuern ( ich persönlich erachte diese Mietspiegel als nicht qualifiziert und dem Status der statistischen Erhebung entsprechend ) und solche die enthalten nichts ).

Gruss Günter

Und in einer Wohngemeinschaft?
Hallo Günter,

danke für die Auskunft. Ich hatte zwar nicht gefragt, bin aber mit einem ähnlichen Problem befaßt.

Wenn ich nun auf diese Weise die Vergleichsmiete ermittelt habe, wie rechnet man weiter, wenn es zur Untermiete ist, mit Bad und Küche lediglich zur hälftigen Mitbenutzung? Daß einfach die halbe Quadratmeterzahl der mitzunutzenden Küche aufaddiert wird, kann es wohl nicht sein, oder?

Gruß,

Wolfgang Berger

Hallo,

danke für die Auskunft. Ich hatte zwar nicht gefragt, bin aber
mit einem ähnlichen Problem befaßt.

Wenn ich nun auf diese Weise die Vergleichsmiete ermittelt
habe, wie rechnet man weiter, wenn es zur Untermiete ist, mit
Bad und Küche lediglich zur hälftigen Mitbenutzung? Daß
einfach die halbe Quadratmeterzahl der mitzunutzenden Küche
aufaddiert wird, kann es wohl nicht sein, oder?

Üblicherweise die alleine genutzten Räume Preis x Quadratmeter und dann eine Pauschale für Mitbenutzung der anderen Räume - bitte beachten, dass die Mitbenutzung des Bades jedoch auch das Wasser/Abwasser/Zählergebühren/Mehrwertsteuer enthalten muss, ebenso bei der Küche beachten, dass der Mitmieter sich im Rahmen einer Kleinreparaturklausel an Mängeln an Küchengeräten beteiligt. Und natürlich auch Heizkosten, etwaige sonstige Umlagen beachten, die der Hauptmieter zahlen muss.

Gruss Günter

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Danke,

in diesem Fall ist es mein Interesse, die Miete kleinzurechnen.

Wenn ich die Quadratmeter der alleine genutzten Räume habe, muß ich dann tatsächlich die Angaben aus dem Mietspiegel nehmen, die doch allesamt von einer abgeschlossenen Wohnung mit eigener Küche/Bad/WC ausgehen? Wenn diese fehlen, dann muß sich das doch erst einmal verbilligend auf die Quadratmetermiete ausgewirkt haben, bevor ich Mitbenutzungspauschalen draufschlage. Es kann doch nicht angehen, daß eine Wohnung ohne Küche/Bad/Wc genausoviel Miete wert ist wie eine mit.

Gruß,

Wolfgang Berger

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Hallo Wolfgang,

Wenn ich die Quadratmeter der alleine genutzten Räume habe,
muß ich dann tatsächlich die Angaben aus dem Mietspiegel
nehmen,

Dies war ein Vorschlag, wie man die Miete bei einer Untermiete zzgl. Mitbenutzzung Bad und Küche berechnen kann. Hier kannst Du, wie ich angeführt habe, den tatsächlichen benutzten Raum nach den Mietspiegelpreise rechnen. Die Küche gehört zum Wohnbereich - also kann für die Mitbenutzung selbstverständlich hier ein Zuschlag werhoben werden - die Mitbenutzung von Bad/WC ist - auch wenn mitbenutzt - zumindest wenn der Mietspiegel dies vorsieht „mit Bad/WC und Zentralheizung“.

die doch allesamt von einer abgeschlossenen Wohnung

mit eigener Küche/Bad/WC ausgehen? Wenn diese fehlen, dann muß
sich das doch erst einmal verbilligend auf die
Quadratmetermiete ausgewirkt haben, bevor ich
Mitbenutzungspauschalen draufschlage.

Es soll ja für die Küche eine Mitbenutzungspauschale vereinbart werden. Dies bedeutet doch, dass die Küche nicht nach der Fläche berechnet wird. (z. B.: Küche 10 qm à 6 EURO = 60 EUR (rd 120 DM) Zuschlag für Küche z.B. 30 EUR rd. 60 DM)

Es kann doch nicht

angehen, daß eine Wohnung ohne Küche/Bad/Wc genausoviel Miete
wert ist wie eine mit.

Rein rechtlich gesehen hast Du zwar keine eigene Küche/Bad/WC aber Du hast neben dem Dir zugewiesenen Raum eine Mitbenutzung. (Wobei hierzu ein Hinweis: Soweit es Studentenwohnheime betrifft unterliegen diese besonderen Regelungen und werden meist durch die Unis vermittelt, hier gelten dann die Vereinbarungen für solche Verträge)

Gruss Günter

Hallo,

danke für die Auskunft. Ich hatte zwar nicht gefragt, bin aber
mit einem ähnlichen Problem befaßt.

Wenn ich nun auf diese Weise die Vergleichsmiete ermittelt
habe, wie rechnet man weiter, wenn es zur Untermiete ist, mit
Bad und Küche lediglich zur hälftigen Mitbenutzung? Daß
einfach die halbe Quadratmeterzahl der mitzunutzenden Küche
aufaddiert wird, kann es wohl nicht sein, oder?

Üblicherweise die alleine genutzten Räume Preis x Quadratmeter
und dann eine Pauschale für Mitbenutzung der anderen Räume -
bitte beachten, dass die Mitbenutzung des Bades jedoch auch
das Wasser/Abwasser/Zählergebühren/Mehrwertsteuer enthalten
muss, ebenso bei der Küche beachten, dass der Mitmieter sich
im Rahmen einer Kleinreparaturklausel an Mängeln an
Küchengeräten beteiligt. Und natürlich auch Heizkosten,
etwaige sonstige Umlagen beachten, die der Hauptmieter zahlen
muss.

Gruss Günter

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