Kaution ausbezahlt - noch Forderungen Vermieter

Meiner Freundin wurde bereits die Kaution ausbezahlt. Als ihre Wohnung im Mai 2001 abgenommen wurde, wurden durch den Vermieter keine Zählerstände abgelesen.
Nun bekommt sie auf einmal eine nicht unerheblich Betriebs- und Heizkosten nachberechnung für die ersten vier Monate 2001.
In dieser Zeit hat sie aber nahezu ausschließlich bei mir gewohnt, also praktisch nichts verbraucht.
Den tatsächlichen Verbrauch kann man mangels Zählerablese auch nicht nachweisen…

Wie sollen wir uns verhalten.

M.

Hallo Mike,

ist es nicht vielleicht so, dass in der Abrechnung neben den Gesamtkosten die Abrechnung für Deine Freundin erstellt ist. Sie müsste dann je nach Umlageschlüssel 30/70 (Festkosten, Verbrauchskosten, 40/60 0der 50/50 wegen der nicht vorgenommenen Ablesung auf Tage und Gradzahlen umgerechnet worden sein. Also 131 Tage und mindestens 570 Gradzahlen von 1000. Die Wohnfläche wird zuerst durch 365 geteilt, dann mit 131 multipliziert und dann kommt ein verringerter Wohnflächenbedarf heraus.

Problematischer wird es mit den Gradzahlen. Der Jahresverbrauch wird durch 1000 geteilt und mit 570 multipliziert. Deine Freundin hat zwar nur fünf Monate in der Wohnung bis 31.05. gewohnt. Da der Januar mit 170, Februar mit 150, März mit 130, April mit 80 und der Mai mit 40 berechnet wird, muss Deine Freundin 570 Anteile zahlen.

Meiner Freundin wurde bereits die Kaution ausbezahlt. Als ihre
Wohnung im Mai 2001 abgenommen wurde, wurden durch den
Vermieter keine Zählerstände abgelesen.
Nun bekommt sie auf einmal eine nicht unerheblich Betriebs-
und Heizkosten nachberechnung für die ersten vier Monate 2001.

Weshalb vier, wenn sie am 31.05. ausgezogen ist ?

In dieser Zeit hat sie aber nahezu ausschließlich bei mir
gewohnt, also praktisch nichts verbraucht.

Das spielt keine Rolle. Wenn der/die Nachfolger einen hohen Verbrauch hatten muss Deine Freundin 570/1000 trotzdem tragen.

Den tatsächlichen Verbrauch kann man mangels Zählerablese auch
nicht nachweisen…

Wie sollen wir uns verhalten.

Die Umlage nach Gradzahlen ist zulässig. Sie muss durchgeführt werden, wenn eine Messeinrichtung ausfällt oder wenn bei einem Mieterwechsel keine Ablesung vorgenommen wird.

Hier gibt es ein sog. Kürzungsrecht in Höhe von 15 %, wenn der Vermieter nicht verbrauchsabhängig abgerechnet hat. Bei einem Mieterwechsel (LG Hamburg GE 89,153) kann der Mieter die Abrechnung um 15 % kürzen, wenn der Vermieter keine Zwischenablesung durchgeführt hat, obwohl dies technisch möglich gewesen wäre oder im Mietvertrag nicht ausgeschlossen wurde.

Bitte noch beachten, dass viele Rechnungen im Winter/Frühjahr 00/01 teilweise doppelte Preise wie im Vorjahr bei Heizöl oder Gas enthalten.

Im vorliegenden Fall den um 15 % gekürzten Betrag überweisen und den Vermieetr auf das Urteil hinweisen. Allerdings, wenn Deine Freundin erklärt hat, dass sie die Kosten einer Zwischenablesung nicht übernimmt, kann kein Abzug vorgenommen werden.

Gruss Günter