Fragen zu Unterhalt während Lehre - viele Fragen :

Hallo liebe w-w-w-ler,

ich hab mal einige Fragen.

Also, die Fakten:
Mein Freund zahlt für seine Tochter, zu der er keinen Kontakt hat, Unterhalt bis zu ihrem 18. Geburtstag, in Höhe als wenn sie zur Schule gehen würde.

Er stoppt die Zahlung dann, Mitte Januar 02, und hört bis Mitte Dez. nix von ihr.

Mitte Dez. 02 schreibt die Mutter, daß er mit der Unterhaltszahlung seit 11 Monaten im Rückstand ist, er solle das in 14 Tagen begleichen, bzw. in drei Raten.

Lehrvertrag (Beginn 08/2000) der Tochter hat sie mitgeschickt, Vater wußte gar nicht, daß sie eine Lehre macht, die Höhe der Vergütung ist dort nicht enthalten.

Meine Fragen:
Wird bei der Berechnung der Unterhaltshöhe auch das Lehrlingseinkommen der Tochter mitgerechnet, wenn sie eine Ausbildung macht und noch unter 18 ist? Denn sie haben ihm ja nicht mitgeteilt, daß sie eine Ausbildung macht.

Wird das Lehrlingseinkommen der Tochter mitgerechnet, wenn die Tochter über 18 ist?

Darf der Vater das derzeitige EInkommen der Tochter einsehen? (Zweifel an der Weiterführung der Ausbildung!) Wenn ja, wie? Kontoauszug?

Die Tochter hat sich nach ihrem 18. Geb. nicht gemeldet, ist es nicht ihre Pflicht, den Vater drauf hinzuweisen, daß sie eine Ausbildung macht und noch Anspruch auf Unterhalt hat?

11 Monate später kommt denen in den Sinn das Geld einzufordern… ? Gilt es trotzdem ab ihrem 18. Geburtstag?

Kann er darauf hoffen, daß ihm mehr als nix bleibt? Derzeit arbeitslos und bekommt nicht viel ALG. Er könnte den Betrag nicht zahlen, auch nicht in drei Raten - was tun?

Wird in einer möglichen Freibetrags-Berechnung (bis zu welcher Höhe er sein Geld abgeben muß) berücksichtigt, daß er nicht mehr alleine lebt? (Fände ich unfair, soweit ich weiß, spielt es ja auch keine Rolle ob die Mutter einen neuen Partner hat)

Er ist Anfang der WOche beim RA, aber bis dahin würden wir uns über ein paar Antworten freuen!

Ist es von Belang, daß die Tochter in Österreich lebt? Welches Recht würde gelten, wenn es zwei verschiedene „Rechte“ gibt? Er wußte gar nicht, daß sie in Österreich wohnen.

Schönen Gruß

Silvia

Grüß Dich Silvia,

Mein Freund zahlt für seine Tochter, zu der er keinen Kontakt
hat, Unterhalt bis zu ihrem 18. Geburtstag, in Höhe als wenn
sie zur Schule gehen würde.

Der Kontakt spielt keine Rolle bei der Zahlung des Kindesunterhalts. So lange das Kind minderjährig ist, bei einem Elternteil im Haushalt lebt und sich das Kind in der allgemeinen Schulpflicht befindet, ist der entsprechende Unterhalt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zu zahlen. Insofern hatte der Vater also nicht das Recht, nach dem 18. Geburtstag der Tochter einfach die Unterhaltszahlungen einzustellen.

Wäre ja auch nicht schlecht gewesen, wenn er sich einmal nach der Tochter erkundigt hätte, oder? (Ist jetzt meine persönliche Meinung!)

Er stoppt die Zahlung dann, Mitte Januar 02, und hört bis
Mitte Dez. nix von ihr.

Mitte Dez. 02 schreibt die Mutter, daß er mit der
Unterhaltszahlung seit 11 Monaten im Rückstand ist, er solle
das in 14 Tagen begleichen, bzw. in drei Raten.

Da hat die Mutter auch durchaus Recht…

Lehrvertrag (Beginn 08/2000) der Tochter hat sie mitgeschickt,
Vater wußte gar nicht, daß sie eine Lehre macht, die Höhe der
Vergütung ist dort nicht enthalten.

Mit Beginn der Ausbildung greift nun also nicht mehr Obengenanntes. Der Unterhalt muss neu festgesetzt werden, dabei spielt das Einkommen der Tochter durchaus eine Rolle. Ausbildungsvergütungen werden nach Kürzung um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf auf den von den Eltern zu leistenden Unterhalt angerechnet.

Meine Fragen:
Wird bei der Berechnung der Unterhaltshöhe auch das
Lehrlingseinkommen der Tochter mitgerechnet, wenn sie eine
Ausbildung macht und noch unter 18 ist? Denn sie haben ihm ja
nicht mitgeteilt, daß sie eine Ausbildung macht.

Auch wenn das Kind noch minderjährig ist, aber eine Ausbildung macht, wird das Einkommen angerechnet, und zwar zur Hälfte auf den Bar- und Naturalunterhalt.

Wird das Lehrlingseinkommen der Tochter mitgerechnet, wenn die
Tochter über 18 ist?

s. o.

Darf der Vater das derzeitige EInkommen der Tochter einsehen?
(Zweifel an der Weiterführung der Ausbildung!) Wenn ja, wie?
Kontoauszug?

Ja. Beide - sowohl Eltern als auch Kinder - müssen einander Auskunft über das Einkommen erteilen. Am besten lässt sich der Vater die Vergütungsbescheinigung der Tochter vorlegen.

Die Tochter hat sich nach ihrem 18. Geb. nicht gemeldet, ist
es nicht ihre Pflicht, den Vater drauf hinzuweisen, daß sie
eine Ausbildung macht und noch Anspruch auf Unterhalt hat?

Ja, es besteht eine „unaufgeforderte Informationspflicht“. Hier wird das aber wohl nichts an der Unterhaltsleistung ändern. Vielleicht gibt es eine Möglichkeit, dass der Zeitraum zwischen Antritt der Lehre (08/02) und Mitteilung (12/02) entfällt, da, wenn ich mich recht erinnere, der Monat, in dem der Antrag gestellt worden ist, zählt. Also bestünde eine Pflicht der weiteren Unterhaltszahlung durch den Vater an die Tochter ab Dezember 2002. Das kann Dir aber sicher der Rechtsanwalt ganz genau sagen.

11 Monate später kommt denen in den Sinn das Geld
einzufordern… ? Gilt es trotzdem ab ihrem 18. Geburtstag?

Ab dem Beginn der Ausbildung.

Kann er darauf hoffen, daß ihm mehr als nix bleibt? Derzeit
arbeitslos und bekommt nicht viel ALG. Er könnte den Betrag
nicht zahlen, auch nicht in drei Raten - was tun?

Da gibt es ja Selbstbehaltsgrenzen, oder? Wenn er allerdings zeitweise nicht in der Lage ist, Unterhalt an sein Kind zu zahlen, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass dieser Unterhalt dann eben wegfällt. Da Kindesunterhalt immer Vorrang hat vor anderen Zahlungsverpflichtungen, kann das Kind im Nachhinein auf Nachzahlung bestehen, wenn es dem Unterhaltsverpflichteten einmal finanziell besser geht. Ganz krass ausgedrückt: Nichtzahlung von Kindesunterhalt ist durchaus ein Straftatbestand, zum Beispiel, wenn sich der Vater einfach verweigert und der Verpflichtung entzieht. Das Kind könnte theoretisch Anzeige erstatten…

Der Weg zum Anwalt ist also durchaus das Richtige in dieser Situation.

Wird in einer möglichen Freibetrags-Berechnung (bis zu welcher
Höhe er sein Geld abgeben muß) berücksichtigt, daß er nicht
mehr alleine lebt? (Fände ich unfair, soweit ich weiß, spielt
es ja auch keine Rolle ob die Mutter einen neuen Partner hat)

Nein. Es wird das Einkommen beider Elternteile herangezogen und in ein Verhältnis zum Unterhaltsbedarf des Kindes gestellt. Wenn ihr allerdings heiratet, dann ist das etwas anderes.

Er ist Anfang der WOche beim RA, aber bis dahin würden wir uns
über ein paar Antworten freuen!

Ist es von Belang, daß die Tochter in Österreich lebt? Welches
Recht würde gelten, wenn es zwei verschiedene „Rechte“ gibt?
Er wußte gar nicht, daß sie in Österreich wohnen.

Darüber weiß ich leider gar nichts…

Viele Grüße
Jana

Hallo Jana,

erstmal danke für Deine Ausführungen!

Mein Freund zahlt für seine Tochter, zu der er keinen Kontakt
hat, Unterhalt bis zu ihrem 18. Geburtstag, in Höhe als wenn
sie zur Schule gehen würde.

Der Kontakt spielt keine Rolle bei der Zahlung des
Kindesunterhalts. So lange das Kind minderjährig ist, bei
einem Elternteil im Haushalt lebt und sich das Kind in der
allgemeinen Schulpflicht befindet, ist der entsprechende
Unterhalt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zu
zahlen. Insofern hatte der Vater also nicht das Recht, nach
dem 18. Geburtstag der Tochter einfach die Unterhaltszahlungen
einzustellen.

Wäre ja auch nicht schlecht gewesen, wenn er sich einmal nach
der Tochter erkundigt hätte, oder? (Ist jetzt meine
persönliche Meinung!)

Allgemeine Schulpflicht gut und schön, und nur nebenbei: sie hat - lt. Lehrvertrag - die Schule nach der 8. Klasse ohne Abschluß verlassen. Er wußte er nicht, ihm war so, als ob eben der 18. Geb. gilt. Sein Fehler. Aber er meint auch zu wissen, daß die Tochter sich nach ihrem 18 Geb. bei ihm melden muß, wenn ihr noch Unterhalt zusteht.

Er _hätte_ sich ja nach seiner Tochter erkundigt. Wie geschrieben - kein Kontakt! Und das nicht von seiner Seite aus. aber das lassen wir mal lieber, dazu muß man die ganzen Umstände wissen, nech?

Die Tochter hat sich nach ihrem 18. Geb. nicht gemeldet, ist
es nicht ihre Pflicht, den Vater drauf hinzuweisen, daß sie
eine Ausbildung macht und noch Anspruch auf Unterhalt hat?

Ja, es besteht eine „unaufgeforderte Informationspflicht“.
Hier wird das aber wohl nichts an der Unterhaltsleistung
ändern. Vielleicht gibt es eine Möglichkeit, dass der Zeitraum
zwischen Antritt der Lehre (08/02) und Mitteilung (12/02)
entfällt, da, wenn ich mich recht erinnere, der Monat, in dem
der Antrag gestellt worden ist, zählt. Also bestünde eine
Pflicht der weiteren Unterhaltszahlung durch den Vater an die
Tochter ab Dezember 2002. Das kann Dir aber sicher der
Rechtsanwalt ganz genau sagen.

Das war der ganz wichtige Punkt in der Sache, weil der Mutter es eben jetzt - mal so nach 11 monaten - in den Kopf kam, daß da irgendwie Geld fehlt.

Ich würde doch nach Ausbleiben der Zahlung sofort nachhaken…

Da gibt es ja Selbstbehaltsgrenzen, oder? Wenn er allerdings
zeitweise nicht in der Lage ist, Unterhalt an sein Kind zu
zahlen, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass dieser Unterhalt
dann eben wegfällt. Da Kindesunterhalt immer Vorrang hat vor
anderen Zahlungsverpflichtungen, kann das Kind im Nachhinein
auf Nachzahlung bestehen, wenn es dem Unterhaltsverpflichteten
einmal finanziell besser geht. Ganz krass ausgedrückt:
Nichtzahlung von Kindesunterhalt ist durchaus ein
Straftatbestand, zum Beispiel, wenn sich der Vater einfach
verweigert und der Verpflichtung entzieht. Das Kind könnte
theoretisch Anzeige erstatten…

Er weigert sich ja nicht, er kann nur nicht. Und unter den Gesichtspunkten seines vorigen Gehaltes würde er - wenn das möglich ist, eher noch Geld von der Tochter bzw. Mutter erhalten, weil ihm nicht gesagt wurde daß die Tochter eine Ausbildung macht. Je nach Höhe der Vergütung natürlich - die _nicht_ auf die Unterhaltszahlungen angerechnet wurde!

Schönen Dank nochmal, schönen Gruß

Silvia