Rechtzeitiger Erbverzicht

hallo,

ich möchte aufgrund immenser Schulden eines Elternteils eine rechtzeitige Absicherung.

Dies gilt nicht nur für einen Verzicht des Erbes sondern auch bereits um eine vorherige Verhinderung von möglichen Unterhaltsansprüchen.

Ist das Familiengericht zuständig ?

Wie muss ich vorgehen ?

hallo theo,

erben und unterhaltspflichtig sein, das sind aber 2 verschiedene paar schuhe!

deinen eltern gegenüber bist du unterhaltspflichtig. punkt.
einzige ausnahme wäre „grobe unbilligkeit“, z.b. wenn der unterhaltsbeanspruchende elternteil selbst nie seinen unterhaltspflichten gegenüber dir nachgekommen ist oder sich in anderer weise schwerstens gegen dich schuldig gemacht hat.

ein erbe kannst du innerhalb 6 wochen nachdem dir das ableben des betreffenden bekannt geworden ist, ausschlagen. (merke: nicht das todesdatum ist ausschlaggebend!)
das macht man beim nachlaßgericht.

gruß
ann

Ergänzung
Hallo,

deinen eltern gegenüber bist du unterhaltspflichtig. punkt.
einzige ausnahme wäre „grobe unbilligkeit“, z.b. wenn der
unterhaltsbeanspruchende elternteil selbst nie seinen
unterhaltspflichten gegenüber dir nachgekommen ist oder sich
in anderer weise schwerstens gegen dich schuldig gemacht hat.

Es gibt (meines Wissens sogar höchstrichterlich, aber da bin ich nicht sicher) ein Urteil, daß durch den zu leistenden Unterhalt der Lebensstandard nicht merklich sinken darf.
Insofern ist auch hier keine ernste Gefahr. Und für die Schulden seiner Eltern wird man (es sei denn man nimmt sie als Erbe an) eh nicht herangezogen.

Gruß Stefan

Hallo Theo,

wie bereits erwähnt wurde, kannst Du Dich um die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern nur in bestimmten Fällen ‚drücken‘.

Dies gilt nicht nur für einen Verzicht des Erbes sondern auch
bereits um eine vorherige Verhinderung von möglichen
Unterhaltsansprüchen.

Beim Erbverzicht (§§ 2346 BGB ff.) muß ein notarieller Erbverzichtsvertrag geschlossen werden. Weitere Infos findest Du zum Beispiel unter:

http://www.wdr.de/tv/recht/fragen/rfindex20031.html

Beste Grüße

Tessa

noch eine winzige Ergänzung
Huhu Ann,

ein erbe kannst du innerhalb 6 wochen nachdem
dir das ableben des betreffenden bekannt geworden ist,
ausschlagen. (merke: nicht das todesdatum ist
ausschlaggebend!)

Wenn der Löffel im Ausland abgegeben wurde oder man selbst im Auslaud wohnt, beträgt die Frist 6 Monate ab dem Tag des Bekanntwerdens des Zurückreichens des Essgerätes. :wink:

Grüßlis

T.

Hallo Tessa,

wenn ich das richtig verstehe, Vertrag = beiderseitige Willenserklärung, kann ich im Vorfeld nur verzichten, wenn der Erblasser einwilligt.

Demnach ist die alleinige Willenserklärung unwirksam.

Ich glaube ehrlich gesagt kaum, dass sich der Part - also das Elternteil - dazu bewegen lässt, zum Notar zu gehen und die Unterschrift unter einen solchen Vertrag zu setzen.

Andererseits muss ich aber darauf vorbereitet sein. Natürlich möchte ich nicht, dass der Elternteil demnächst ablebt, trotz eines Nichtbestehenden Kontaktes, aber gerade dies halte ich für das Problem. Was passiert, wenn mich die Nachricht nicht innerhalb der 6 Wochenfrist erreicht ?

Gruß und Danke
Theo

Was passiert, wenn mich die Nachricht nicht innerhalb der 6 Wochenfrist erreicht ?

Hallo Theo,

die Nachricht wird dich rechtzeitig erreichen. Denn 6 Wochen nach dem DIR bekannt werden ist die Frist.

Gruß Ivo