Unternehmerbegriff im BGB seit 2002!?

hallo,

mit wirkung von 2002 kam durchs schuldrechtsmod.gesetz und diverse EG-Richtlinienumsetzungen mitunter der §§ 13, 14 BGB.

hier wird nun ein neuer unternehmerbegriff gesetzt.

problem: im werkvertragsrecht §§ 631ff. wurde schon immer davon ausgegangen, das ein unternehmer die leistung erbringt. hier: „Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“

heisst das nun, das ein NICHT-unternehmer nicht mehr einen werkvertrag abschliessen kann und das demzufolge nur ein dienstvertrag vorliegen kann, wenn sich ein „privatier“ einmalig zu einer leistungserbringung mit erfolgs-schuld verpflichtet?

das würde bedeuten, das ein privater nur arbeit, nie erfolg schulden wird, wenn man das gesetz mit neuen begriffen liest. m.E. konnte auch früher ein privater einen werkvertrag abschliessen, das der unternehmerbegriff nicht festgezurrt war, wie er es nun ist!

absicht oder versehen der gesetzgeberin?

vielen dank für eure hinweise und tips

dank vom

showbee

Hallo!

Nein das ist hier ein anderer Begriff. Es gibt beim Werkvertrag immer einen Werkbesteller und einen Werkunternehmer, unabhängig davon, ob ein Verbrauchervertrag vorliegt oder nicht.

Werk- und Dienstvertrag schließen sich gegenseitig immer aus und haben auch einen ganz anderen Charakter.

Gruß
Tom

rehi,

ja richtig, der werkvertrag und dienstvertrag sind gegenstücke… das ist klar, nur woher aus dem gesetz nimmst du, dass der neue unternehmerbegriff NUR für den verbrauchsgüterkauf definiet ist. logisch ist es ja allemal, aber leider spricht der werkvertrag ja auch vom unternehmer, auch wenn im volksmund vom werkbesteller und abnehmer die rede ist.

durch auslegung fest am gesetzestext würde sich ergeben, das ein privater (also nicht-unternehmer i.s.d. bgb) KEINEN werkvertrag abschliessen kann, somit also auch keine erfolgsverpflichtungen abschliessen kann.

wenn der unternehmer begriff und der verbraucherbegriff nur für den verbrauchsgüterkauf gemacht sein sollen, dann haetten sie ja auch in die §§ 474 ff. BGB gepasst, oder?

durch die aufführung im allgemeinen teil, spricht doch vieles dafür, das sie auch für §§ 631 ff. gelten sollen…

also, logisch nicht in alle richtungen!

cervus und frohe weihnacht

gruss vom showbee