Festlegung der Erbmasse

Hallo Ihr Experten,

ich habe eine kurze Frage: Bei der Berechnung des Erbanteils für den Ehepartner wird da (bei einer Zugewinngemeinschaft) das Zugewinn-Vermögen herangezogen oder kommt in die Erbmasse auch das Vermögen, welches der Verstorbene schon vor der Ehe hatte ?

Für die Antwort schon mal vielen Dank
Sonja

Hallo Sonja,

Deine Frage ist etwas verwirrend gestellt. Durch den Tod tritt die so genannte Universalsukzession der Erben ein, d.h. sie treten in alle Rechtspositionen des Erblassers ein, soweit diese nicht auf den Tod bedingt sind. D.h. die Erben treten auch die Nachfolge in Bezug auf das Vermögen des Erblassers in Gesamtheit an. Dabei spielt zunächst die Frage des Zugewinns für das Erbe als solches, also die Summe aller Vermögenswerte, keine Rolle. Das Erbe ist alles, was hinterlassen worden ist, und aus.

Der Zugewinn bzw. der Zugewinnausgleich spielt erst bei der Verteilung des so zuvor festgestellten Erbes eine Rolle. Lag Zugewinngemeinschaft (ohne Modifikationen) vor, erbt der überlebende Ehegatte zunächst einmal 1/4, und erhält dann ein weiteres Viertel des Erbes als so genannten pauschalen Zugewinnausgleich, wenn er nicht das Erbe ausschlägt, und statt dessen einen konkreten Zugewinnausgleich geltend macht.

Ein überlebender Ehegatte erhält somit bei nicht modifizierter Zugewinngemeinschaft und gesetzlicher Erbfolge, also im Normalfall, die Hälfte des Erbes. Dies kann allerdings im traditionellen Einverdienerhaushalt dann ungünstig sein, wenn das Vermögen des Erblassers weit überwiegend während der Ehe erworben worden ist. Hier kann es dann zu der kuriosen Situation kommen, dass man dem Überlebenden empfehlen muss, dass Erbe auszuschlagen, um sich so letztendlich finanziell besser zu stellen, da dann zwar kein Erbe, dafür aber ein konkreter Zugewinnausgleichsanspruch besteht, der dann höher ist, als Erbteil und pauschaler Ausgleichsanspruch zusammen.

Klingt kompliziert, ist es auch, und damit gehört alles was das Thema Erbe angeht, in die Hände von Fachleuten, zumal man für das Ausschlagen des Erbes nur innerhalb von sechs Wochen möglich ist.

Gruß vom Wiz

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