Hallo Alex,
auf deine rückfragen folgendes:
die Frage ist leider zu allgemein gehalten. Rückfrage. Wohnt
der wegen Eigenbedarf gekündigte Mieter in einem Wohnhaus mit
dem Vermieter, das nicht mehr als zwei Wohnungen hat ?
–> nein, wohnt separat. Haus hat drei wohnungen
Gut, ich wollte wissen, ob hier ein Sonderkündigungsgrund vorliegt ohne Begründung ( Vermieter wohnt mit dem Mieter in demselben Haus mit nicht mehr als zwei Wohnungen)
Wo wohnt der Vermieter, der Eigenbedarf geltend macht oder hat er die Person benannt, für die Eigenbedarf erklärt wird und
welcher Grund ist angegeben ?
–>person wurde noch nicht benannt, ist jedoch er selbst
oder die tochter des vermieters.grund ist"…Eigenbedarf…"
ohne nähere bezeichnung.
Eigenbedarf muss genau mit der Person, die in das Haus/die Wohnung einziehen soll begründet werden. Kein Name ist ein Formfehler. Es muss auch ein Grund angegeben sein, warum diese Person Eigenbedarf geltend macht. Wenn die Person sogar derzeit eine eigene Wohnung bewohnt, muss sogar - spätestens in einem Rechtsstreit nachgewiesen werden - weshalb Eigenbedarf für eine andere Wohnung erklärt wird, wenn schon eine Wohnung vorhanden ist. ( In solchen Fällen besteht recht oft nicht nur der Verdacht, sondern stellt sich später auch heraus, dass es Streit gegeben hat und der Mieter einfach aus dem Haus soll). Also notfalls nochmals begründet kündigen und zwar noch diesen Monat.
Hat der Vermieter noch andere
Wohnungen ? Wenn ja, warum wird nicht für eine andere Wohnung
Eigenbedarf erklärt ?
–>ja, hat er. sind aber schon in eigennutzung
Wenn diese Wohnungen nicht von jemand bewohnt sind, für die nun Eigenbedarf angemeldet wird, geht es in Ordnung. Wenn es aber jemand ist, der/die schon in einer eigenen Wohnung mit eigenem Hausstand wohnt, wird es ein problematisches Eigenbedarfsverfahren geben.
Hat er noch andere Wohnugnen und erst
vor wenigen Wochen eine leerstehende Wohnung vermietet, obwohl
der Eigenbedarf erkennbar gewesen ist ?
–> nein, hat er nicht.
Das ist wichtig für einen Rechtsstreit. Denn wenn der Vermieter eine leerstehende Wohnung erst kürzlich vermietet hat, obwohl er diese hätte für Eigenbedarf nutzen können, kann es - ja nach Gericht - durchaus passieren, dass Richter den Eigenbedarf nicht anerkennen.
Wie groß ist die
derzeitige Wohnung und wie viele Personen sollen in die
Wohnung einziehen ?
–>wohnung ist ca 51 qm groß und es wohnen derzeit eine
person drin und es sollen zwei personen dort einziehen
Okay, wäre es umgekehrt und zwei Personen müssen ausziehen, weil z.B. die 18 jährige Tochter dort alleine einziehen will, kann Eigenbedarf verweigert werden.
Steht die Kündigung wegen Eigenbedarf in
der Nähe davon, dass erst vor einiger Zeit eine Mieterhöhung
abgelehnt wurde oder gegen Nebenkosten Einspruch erhoben wurde?
–>gegen NK wurde zwar einspruch erhoben, hat sich aber
inzwischen geklärt.
Ich habe nur gefragt, weil Nebenkostenabrechnungen und Mieterhöhungen, die nicht im Sinne des Vermieters verlaufen, oft plötzlich mit einer Eigenbedarfskündigung beantwortet werden.
Wie lange besteht das Mietverhältnis und mit welcher Frist
wird es gekündigt ?
–>mietverhältnis besteht über 20 jahre und wurde mit einer
einjahresfrist (am 10.12.2002 zum 31.12.2003) gekündigt.
Nach derzeit geltemdem Recht sind es neun Monate, die anfangs diskutierte Altvertragsregelung ist derzeit durch ein Gericht gekippt. Ob es erneut gekippt wird, weiss derzeit kein Mensch.
Nun gibt es für diesen Zeitraum einer langen Kündigungsfrist einige Probleme, die Deine Angehörigen beachten müssen. Zuerst muss nochmals konkret mit Bezeichnung der Person, die einziehen soll, gekündigt werden. In dieser Kündigung muss - weil es noch weitere Wohnungen gibt - nachgewiesen werden, weshalb genau diese Wohnung infrage kommt und nicht eine andere. Und es muss erkennbar sein, dass keine der anderen Wohnungne infrage kommt, wenn dort ein Mieter oder ein Angehöriger ausziehen sollte. Sofern dann während der Kündigungsfrist der Eigenbedarf in Wegfall kommt, muss der Mieter sofort verständigt werden, dass kein Eigenbedarf mehr besteht und es muss ihm angeboten werden, das Mietverhältnis fortzusetzen. Zieht er Mieter nämlich aus, weil er nicht informiert ist, dass der Eigenbedarf weggefallen ist, ist der Vermieter zu Schadenersatz wegen Vortäuschung des Eigenbedarfes in Höhe der Umzugskosten und soweit notwendig bis zu 24 Monate in Höhe einer Mietdifferenz haftbar. Ausserdem macht sich der Vermieter strafbar.
Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2003
Günter