Verkehrsrechtsexperten gesucht !

Liebe Experten,

folgendes Szenario:

Sackgasse, schmale Fahrbahn ( Gesamtbreite zwischen den Bordsteinen ca. 4,70 Meter ). beidseitige Bürgersteige: ca. 40 cm breit und erhöht.

Auf der Seite der parkenden Autos befindet sich nach dem Bürgersteig der ca. 2,5x2,5 Meter große Eingangsbereich eines Hauses B. Direkt gegenüber (also auf der anderen Straßenseite) befindet sich ein ca. 3m breites Tor mit dem Hinweis „Ausfahrt freihalten“ (zu Haus A).

Gem. § 12 Abs. 3 (3) StVO besteht auf der der Einfahrt gegenüberliegenden Stelle Parkverbot.

Der Bewohner des Hauses mit der Einfahrt besteht nun darauf, dass der Parkplatz gegenüber der Einfahrt „ihm gehöre“. Kein anderer habe dort zu parken.

Es ist hinzuzufügen, dass die durch 12 3 3 bezeichnete Einfahrt aufgrund baulicher Gegebenheiten nicht benutzt wird/wurde und dass ein gegenüber der Einfahrt parkendes Fahrzeug den Zugang zum gegenüberliegenden Haus B nur über die schmalen Bürgersteige möglich macht, was u.a. dazu führt, dass Mülltonnen, etc. nicht geleert werden können bzw. es bsp.ws. nicht möglich ist, ein Fahrrad aus dem Keller auf die Straße zu holen, ohne dies über das gegenüber der Einfahrt geparkte KFZ hinüberheben zu müssen.

Welche Möglichkeiten haben die Bewohner des Hauses B sich gegen das so geparkte KFZ zu wehren ? Die verwaltungsrechtliche Möglichkeit, ein Parkverbot zu beantragen erscheint wenig aussichtsreich.

Gruß,
speedofthoughts

Hallo Speed,

Gem. § 12 Abs. 3 (3) StVO besteht auf der der Einfahrt
gegenüberliegenden Stelle Parkverbot.

Gut erkannt :wink:

Der Bewohner des Hauses mit der Einfahrt besteht nun darauf,
dass der Parkplatz gegenüber der Einfahrt „ihm gehöre“. Kein
anderer habe dort zu parken.

´Parkverbot ist Parkverbot - Niemand hat das Recht, dort zu parken - öffentlicher Verkehrsraum gehört niemandem. (Ausnahme, nicht gesetzlich sondern hier Verwaltungspraxis: wenn ich vor meiner eigenen Ausfahrt parke, ist das zwar verboten, wird aber nicht geahndet)

Welche Möglichkeiten haben die Bewohner des Hauses B sich
gegen das so geparkte KFZ zu wehren ? Die
verwaltungsrechtliche Möglichkeit, ein Parkverbot zu
beantragen erscheint wenig aussichtsreich.

Das stimmt auch wieder: wo bereits gesetzlich das Parken verboten ist, werden (üblicherweise) keine Schilder aufgestellt. Es hindert euch jedoch keiner daran, es zu versuchen.

Alles andere spricht m.E. dafür, dass hier jemand das „Grundgesetz“ des Straßenverkehrs, nämlich den § 1 Abs. 2 der StVO nicht kennt. Wenn alles gute Zureden nichts nützt, bleibt wohl nichts übrig, als den Falschparker wg. Verstoß gegen diesen § anzuzeigen.

Gruß,
speedofthoughts

Gruß zurück
HaWeThie

Hallo Speed,

Hallo Hawethie !

Gem. § 12 Abs. 3 (3) StVO besteht auf der der Einfahrt
gegenüberliegenden Stelle Parkverbot.

Gut erkannt :wink:

Ein Blick in den Gesetzestext verschafft manchmal ungeahnte Rechtskenntnisse - wobei die Exegese oftmals einige Tücken aufweist :wink:

´Parkverbot ist Parkverbot - Niemand hat das Recht, dort zu
parken - öffentlicher Verkehrsraum gehört niemandem.
(Ausnahme, nicht gesetzlich sondern hier Verwaltungspraxis:
wenn ich vor meiner eigenen Ausfahrt parke, ist das zwar
verboten, wird aber nicht geahndet)

Alles andere spricht m.E. dafür, dass hier jemand das
„Grundgesetz“ des Straßenverkehrs, nämlich den § 1 Abs. 2 der
StVO nicht kennt. Wenn alles gute Zureden nichts nützt, bleibt
wohl nichts übrig, als den Falschparker wg. Verstoß gegen
diesen § anzuzeigen.

Ist Dir ein Fall bekannt, in dem tatsächlich aufgrund von § 1 Abs. 2 ein Bußgeldbescheid erging ? Meistens wird es doch - wie von Dir oben beschrieben - ausgelegt: Vor der eigenen Einfahrt parken wird nicht geahndet.

Letztendlich ist fragwürdig, ob es tatsächlich möglich ist, die Bewohner des Hauses gegenüber „weniger als nach den Umständen vermeidbar zu behindern“, da er weder weiter vor noch weiter zurück fahren kann, aufgrund von „benutzten“ KFZ-Einfahrten.

Ich bin am herumklabaustern, welche Möglichkeiten es gibt, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die durch 12 3 3 „geschützte“ Einfahrt de facto keine ist, sondern vielmehr als Rechtfertigungsgrund angegeben wird, um sich so einen Parkplatz zu „reservieren“.

Ferner suche ich einen Passus, der Hauseingängen den selben „Schutzstatus“ einräumt, wie Einfahrten.

Gruß,
speedofthoughts

Hallo nochmal,

Ist Dir ein Fall bekannt, in dem tatsächlich aufgrund von § 1
Abs. 2 ein Bußgeldbescheid erging ? Meistens wird es doch -
wie von Dir oben beschrieben - ausgelegt: Vor der eigenen
Einfahrt parken wird nicht geahndet.

  1. mir sind mehrere Fälle bekannt - schau in meine ViKa, dann weisst du, woher
  2. vor der Einfahrt ja - aber gegenüber…

Der Rest ist halt Auslegungssache.

Gruß
HaWeThie

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