Kleinreparaturen i. d. Wohnung selbst bezahlen?

Von: , Frage gestellt am Mi, 9. Feb 2000

Hallo,

mein Freund und ich haben gestern den Mietvertrag für unsere Wohnung bekommen. Da steht in der Anlage unter 5.:
"Evtl. anfallende Kleinreparaturen bis zu einem Betrag von DM 300,- p.a. trägt der Mieter."
Jetzt meine Frage: Kann mir jemand sagen, ob das rechtens ist?

Danke.
Dany

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde hilfreich
    Re: Kleinreparaturen i. d. Wohnung selbst bezahlen

    Hi!

    Rechtens ist dieser Paragraph, wobei 300 DM meines Wissens über dem Durchschnitt liegt...wir haben sogar 350DM ;o((

    Es gibt aber Regelungen wann/wie oft/bis zu welcher Gesamthöhe diese Regelung greift, die muss Dir aber ein anderer nennen ;o(

    Gruß

    Bernd

    • Antwort von nach 3 Stunden hilfreich
      Re^2: Welche Erfahrungen?

      Hallo Bernd,

      wie lange wohnt ihr schon in der Wohnung? Was musstet ihr schon alles selbst bezahlen und wieviel hat Euch das gekostet?

      Gruß
      Dany

      • Antwort von nach 4 Stunden hilfreich
        Re^3: Welche Erfahrungen?

        Hi!

        Sorry.. habe keine ERfahrungen , da wir erst seit einem Jahr dort wohnen und auf Grund der assozialen Vermieter auch wieder ausziehen....

        Gruß
        Bernd

  2. Antwort von nach 8 Stunden hilfreich
    Re: Kleinreparaturen i. d. Wohnung selbst bezahlen

    Die laufende Instandhaltung der Wohnung obliegt nach dem Gesetz grundsätzlich dem Vermieter (§ 536 BGB). Die Instandhaltungs--und Instandsetzungspflicht kann jedoch teilweise durch Mietvertrag dem Mieter auferlegt werden. So wird häufig im Mietvertrag geregelt, daß der Mieter die Kosten für "kleinere Instandsetzungen" bzw. zur Beseitigung von Bagatellschäden" trägt.
    Achtung: Sehr viele solcher Klauseln, vor allem in älteren Mietvertragsvordrucken, sind unwirksam. Der Mieter muß in solchen Fällen für unverschuldete Bagatellschäden und kleinere Instandsetzungen gar nichts zahlen. Nach dem Gesetz über die ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN entfallen Mietvertragsklauseln ersatzlos, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen.
    Für die Kostenabwälzung kleiner Instandhaltungen auf den Mieter hat der Bundesgerichtshof (WM 91, 381; 89, 324) folgende Zumutbarkeits-grenzen aufgestellt:
    Z.B. Bagatellreparaturen dürfen höchstens 100 DM kosten.
    Achtung: Das OLG Hamburg (WM 91, 385) und das OLG München (WM 91, 388) halten auch noch Reparaturkosten von 150 DM für zuläs-sig;
    In der Mietvertragsklausel muß auch eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum (z. B. pro Jahr) für den Fall genannt werden, daß sich Kleinreparaturen häufen;
    Außerdem darf sich die Klausel nur auf solche Teile der Mietwohnung beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Unangemessen benachteiligt wird er nämlich dann, wenn er für Gegenstände zahlen soll, die er gar nicht direkt abnutzen kann, wie z. B. Leitungen für Gas, Wasser und Strom.

    Das ist ein Auszug aus dem Mieterlexikon des Mieterbundes.
    MfG
    Roland

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