Unfreiwilliges zeitschriftenabonnement

hallo rechtskundige,

seit einigen monaten - keine ahnung, seit wann genau - bekomme ich ungebeten eine zeitschrift/magazin mit dem namen [Name entfernt] (die schreibt sich wirklich so!) untertitel: [Untertitel entfernt]

ich habe nix mit programmierung zu tun, erst recht nicht professionell! vor jahren hab ich mal ein paar visual-basic-programmchen zusammengestrubbelt. aber das ist eigentlich nicht mein thema.
nun kommt es allerdings in meiner branche öfter vor, daß man von irgendwoher solche, teils sehr anspruchsvoll aufgemachten, fachzeitschriften bekommt. kostenlos! das ist einfach werbung. diese zeitschriften - besonders, wenn sie einen fachlich nicht interessieren (wie es hier der fall ist) - landen dann eben auch sofort, und ohne sie eines weiteren blickes zu würdigen, in der rundablage oder bestenfalls auf einem großen haufen. so auch [Name entfernt].

neulich kam eine rechnung über satte € 76,20 für ein angebliches abonnement ebendieser zeitschrift!
„die trauen sich aber was!“, dachte ich noch. und habe die rechnung ignoriert. gestern kam die zahlungserinnerung. ich glaube, ich sollte jetzt mal langsam reagieren, oder? :wink:

hat jemand schützenhilfe in form von passenden §§ für mich?

es dankt herzlichst
ann

Team: Artikel wg. Namensnennung bearbeitet

Hallo Ann,

wahrscheinlich wirst Du im Moment keine §§ brauchen, sondern eine Klarstellung:

Schreibe Ihnen einen Brief, beziehe Dich auf Rechnung und Mahnung und erkläre ihnen, dass Du diese Zeitschrift niemals abonniert hast. Wenn sie anderer Meinung sein sollten, dann sollen sie Dir bitteschon den Bestellzettel zuschicken, den Du eigenhändig unterschrieben hast.

Teile ihnen mit, dass sie die gesammelten Zeitschriften bis zu einer gewissen Frist (ca. 4 Wochen) bei Dir zuhause abholen können. Zu dieser Aufbewahrung bist Du nämlich verpflichtet bei nicht bestellten Zeitschriften. Das musst Du der Form halber reinschreiben - abholen wird das Zeugs sowieso niemand. Ich habe zumindestens noch nie gehört, dass das vorgekommen wäre. Aber anbieten musst Du es - damit zeigst Du, dass Du die Zeitschrift gar nicht haben wolltest.

Erst wenn sie sich dann stur stellen, dann wirst Du §§ brauchen, aber ich denke nicht, dass es soweit kommt.

Herzliche Grüße

Alex

hallo rechtskundige,

seit einigen monaten - keine ahnung, seit wann genau - bekomme
ich ungebeten eine zeitschrift/magazin mit dem namen
[Name entfernt] (die schreibt sich wirklich so!)
untertitel: [Untertitel entfernt].

ich habe nix mit programmierung zu tun, erst recht nicht
professionell! vor jahren hab ich mal ein paar
visual-basic-programmchen zusammengestrubbelt. aber das ist
eigentlich nicht mein thema.
nun kommt es allerdings in meiner branche öfter vor, daß man
von irgendwoher solche, teils sehr anspruchsvoll aufgemachten,
fachzeitschriften bekommt. kostenlos! das ist einfach werbung.
diese zeitschriften - besonders, wenn sie einen fachlich nicht
interessieren (wie es hier der fall ist) - landen dann eben
auch sofort, und ohne sie eines weiteren blickes zu würdigen,
in der rundablage oder bestenfalls auf einem großen haufen. so
auch [Name entfernt].

neulich kam eine rechnung über satte € 76,20 für ein
angebliches abonnement ebendieser zeitschrift!

„die trauen sich aber was!“, dachte ich noch. und habe die
rechnung ignoriert. gestern kam die zahlungserinnerung. ich
glaube, ich sollte jetzt mal langsam reagieren, oder? :wink:

hat jemand schützenhilfe in form von passenden §§ für mich?

es dankt herzlichst
ann

Team: wg. Namensnennung bearbeitet

danke!
hallo alex,

wahrscheinlich wirst Du im Moment keine §§ brauchen, sondern
eine Klarstellung:

das hatte ich sowieso vor.

(…) Erst wenn sie sich dann stur stellen, dann wirst Du §§
brauchen, aber ich denke nicht, dass es soweit kommt.

ok, machen wirs so rum :smile:

danke nochmal
ann

Aufbewahrung???
Hallo Alex,

woher hast Du denn die Aussage, es bestünde eine Pflicht zur Aufbewahrung unverlangt zugesandter Druckwerke? Das wäre mir ja völlig neu! Muß ich dann auch alle AOL-CDs aufbewahren???

ciao,
erik

Hallo Alex,

woher hast Du denn die Aussage, es bestünde eine Pflicht zur
Aufbewahrung unverlangt zugesandter Druckwerke? Das wäre mir
ja völlig neu! Muß ich dann auch alle AOL-CDs aufbewahren???

Die nicht, die sind ja umsonst. Aber wenn dir jemand was zuschickt, was du bezahlen sollst, aber nicht haben willst, musst du es ihm zumindest zurückgeben.

ciao,
die Elbin

Hallo,

Die nicht, die sind ja umsonst. Aber wenn dir jemand was
zuschickt, was du bezahlen sollst, aber nicht haben willst,
musst du es ihm zumindest zurückgeben.

Und woher soll man wissen, ob der Kram bezahlt werden soll? Im Ausgangsfall war davon nicht die Rede - es wurden Zeitschriften zugesandt, fertig.

MfG Claus

seit einigen monaten - keine ahnung, seit wann genau - bekomme
ich ungebeten eine zeitschrift/magazin

Hallo, Ann,
Nach heutiger Rechtslage (ab 27.6.2000) ist das unaufgeforderte Zusenden von Waren in §241a BGB geregelt. Wenn ich http://www.jura-lotse.de/Jurskript/jurskript500.shtml richtig interpretiere, bedeutet die unverlangte Zusendung ein „Angebot zum Vertragsabschluß“ der jedoch auch durch die Entgegennahme der Ware nicht zustandekommt. Selbst der Gebrauch der unverlangt zugesendeten Ware begründet nicht ein Zustandekommen eines Vertrages (und somit natürlich auch kein Zahlungsverpflichtung des Empfängers).

Nach meiner Ansicht bedeutet das auch keine Verpflichtung zur Aufbewahrung über eine zumutbare Dauer hinaus (Bei Zeitschriften dürfte das von einem Erscheinen bis zum nächsten sein).

Ich würde wie folgt vorgehen: Dem Absender schreiben, dass man Dir bitte eine Kopie der rechtsgültigen Bestellung vorlegen möge, ohne die Du Dich leider außerstande siehst, irgendeine Zahlung zu leisten. Normalerweise kommt dann nichts mehr.

(Bitte beachte, dass ich kein Anwalt bin und auch nicht Jura studiert habe. Meine obige Überzeugung kann also u.U. auch falsch sein!)

Grüße
Eckard.

danke :smile:
hallo eckard,

so in etwa habe ich das auch im gedächtnis gehabt.
und danke auch für den link :smile:

gruß
ann

Hallo Erik und alle anderen,

Ihr habt völlig recht - die Rechtslage zur Aufbewahrungspflicht bei unverlangt zugesandter Ware ist in Deutschland nicht eindeutig. Hier zwei Links dazu:

http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/b…
http://www.urbs.de/aktuell/change.htm?recht76.htm

Anscheinend gab es früher also in der Rechtsprechung mal so eine Pflicht zur Aufbewahrung, die durch Novellierungen des BGB und Einführung des Fernabsatzgesetzes aber wieder relativiert wurde.

Der Vergleich mit der AOL-CD ist - wie schon gesagt - nicht zutreffend. Die AOL-CD ist ein kostenloses Werbemittel und selbst wenn jemand sich tatsächlich (unverständlicherweise) bei AOL anmelden sollte, dann wird er nichts für die CD bezahlen.
Eine Zeitschrift ist aber ein redaktionell erstelltes Werk, das dadurch einen gewissen Wert hat. Ich würde diesen „Wert“ also nicht so einfach wegwerfen, wenn ich es nicht bestellt habe und wenn er mir nicht gehört, selbst wenn ich nicht zur Aufbewahrung verpflichtet bin. Darum würde ich die Aufbewahrung aus Kulanz anbieten. Wie schon gesagt - abgeholt wird das Zeugs sowieso nie mehr.
Vor kurzem war hier im Forum eine Anfrage zum Thema „Was passiert, wenn 6000.- EUR, die mir nicht gehören, durch Irrtum auf meinem Konto landen?“ Auch hier wurde bei allen Antworten von einer Aufbewahrungspflicht ausgegangen.

Eins ist jedoch gesetzlich klar geregelt: Der Empfänger muss den Absender nicht von sich aus auf den Irrtum hinweisen, sondern erst auf Nachfrage und er muss NIEMALS etwas bezahlen, was er nicht bestellt hat.

Herzliche Grüße

Alex

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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hallo alexander,

http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/b…
http://www.urbs.de/aktuell/change.htm?recht76.htm

diese links - besonders der zweite - sind außerordentlich hilfreich!

herzliche grüße
ann

Hallo Alexander,

sorry, aber Deine beiden Links überzeugen mich in keinster Weise. Beim ersten geht es um Bibliotheken - das ist ja wohl etwas ganz anderes. Das Einzige, was ich daraus entnehme, ist die folgende Passage:

„Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.“ (§241a I BGB)

(Wohlgemerkt: Ich gehe davon aus, daß die Zeitungen der Ann als Privatperson zugesandt wurden!)

Der Fall im zweiten Link ist auch ganz anders zu bewerten, da ja durchaus eine Bestellung des Empfängers vorlag und nur eine Ersatzzeitung geliefert wurde. (Könnte da nicht sogar der Absatz III greifen: „Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.“??)

Du hast mich leider noch nicht überzeugt. Das mit den 6000 Euro ist erstens keine Leistung, zweitens würde doch selbst dann Absatz II greifen, oder?: „Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.“ Bei einer fehlerhaften Überweisung ist ja schließlich bei halbwegs gesundem Menschenverstand davon auszugehen, daß da was nicht stimmt. Ähnlich wäre es, wenn ich ständig die Maschbauzeitschrift von meinem Nachbarn, der Ingenieur ist, geliefert bekäme. Aber wie Ann sagt, es scheint durchaus für sie bestimmt gewesen zu sein. Ich denke, es stand wohl auch ihr Name drauf.

Und: Wir als Internetuser wissen ja, daß AOL-CDs wertlos sind. Aber weiß das auch die Oma von nebenan?? abgesehen davon ist die CD mit soundsoviel Freistunden verbunden. Bitte erkläre mir, warum die CD keine Leistung ist, die Zeitung aber schon??? Wie soll ich zwischen dem wöchentlichen „Bayreuther Anzeiger“ (kostenlos) und dem mir evtl. versehentlich gelieferten „Nordbayerischen Kurier“ (kostenpflichtig) unterscheiden?? Es muß ja wohl möglich sein, unabhängig von der Qualität beides in die Tonne zu werfen.

Kurz: Du hast mich noch nicht überzeugt, ich schmeiße die „young professional“ weiterhin weg. Ich finde bisher auch nicht, daß die Rechtslage zweideutig ist, lasse mich aber gerne eines besseren belehren!

ciao,
erik

Hi Eckard,

Nach meiner Ansicht bedeutet das auch keine Verpflichtung zur
Aufbewahrung über eine zumutbare Dauer hinaus (Bei
Zeitschriften dürfte das von einem Erscheinen bis zum nächsten
sein).

warum?? Wenn KEIN Anspruch gegen den Verbraucher begründet werden kann, woraus leitest Du dann die Aufbewahrungspflicht ab?? Das wäre doch ein Anspruch gegen Ann. Um eine Fundsache handelt es sich ja wohl nicht, da ihr Name draufsteht. Überleg mal, das würde bedeuten, daß jemand, der Dich ärgern will, Dir ne kleine Palette Zeitungen schickt und Du dann einen Monat die bei Dir rumliegen hast!

ciao,
erik

Hallo!

Das Argument für eine Aufbewahrungspflicht ist eigentlich ganz einfach: bei unverlangt zugesandter Ware geht kein Eigentum über - fremdes Eigentum kannst du aber nicht einfach wegwerfen - das ist das Argument.

Gruß
Tom

Hi Tom,

wenn mein Name auf der Zeitung steht, betrachte ich das als Schenkung. Und in diesem Fall ist doch das Eigentum übergegangen, oder?

Und außerdem, das Fernabsatzgesetz als Spezialgesetz müßte doch das allgemeinere BGB brechen?

Ich frag nur!

ciao,
erik

Hallo!

Wenn mir jemand unverlangt eine Ware schickt und eine Rechnung dazuschreibt, kann ein Schenkungswille nicht vorliegen.
Natürlich gehen Regelungen zum Fernabsatz vor, es steht dort aber nirgendwo, dass das Eigentum übergeht. Im ABGB in Ö gibt es deshalb eine neue ausdrückliche Spezialregelung, damit man solche Sachen wegwerfen kann, weil es vorher aus Gründen des Eigentums nicht zulässig war.:

Ich frag nur!

Ist ja in Ordnung. Ich kenne die Rsp in D ja auch nicht, aber ich weiß warum man in Ö eine eigene Regelung eingeführt hat, ich dachte mir daher, dass die Problematik im BGB nicht viel anders sein kann (obwohl nach BGB Eigentum ja übergehen kann ohne vertragliche Grundlage - daher ist die Sache im BGB wahrscheinlich nicht ganz so eindeutig wie im ABGB)

Gruß
Tom