Liebes Forum,
mit notariellem Vertrag vom 21. Mai 2001 haben wir Wohnungseigentum erworben; die Verkäuferin war eine Bauträger-GmbH (in Form einer sog. „Einmann-GmbH“).
Aus dem Briefkopf einer neuen Faxmitteilung geht jetzt hervor, dass die Verkäuferin nunmehr als GmbH i.L. (nicht i.K.!) firmiert.
Obwohl wir bislang keine schwerwiegenden Beanstandungen geltend machen mussten, frage ich mich, wie es denn für die Zukunft mit der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin aussieht. Mir ist klar: sobald es die Gesellschaft nicht mehr gibt, existiert niemand mehr, der während der Garantie-Restlaufzeit Adressat meiner Forderung werden kann.
Aber kann sich der Verkäufer (hinter der Gesellschaft steht nur eine natürliche Person) einfach durch Liquidation seiner GmbH aus der Pflicht stehlen? Muss ich ggfs. vor entgültiger Liquidation und Löschung der GmbH im Handelsregister Garantieansprüche oder Löschungsvorbehalte beim Amtsgericht anmelden?
Was sagt der Experte? wer weiss Rat?
Georg Martin
Hallo,
Aus dem Briefkopf einer neuen Faxmitteilung geht jetzt hervor,
dass die Verkäuferin nunmehr als GmbH i.L. (nicht i.K.!)
firmiert.
„i.K.“ gibt es seit Reform des Insovenzrechts vor ein paar Jahren m.W. ohnehin nicht mehr.
Obwohl wir bislang keine schwerwiegenden Beanstandungen
geltend machen mussten, frage ich mich, wie es denn für die
Zukunft mit der Gewährleistungspflicht der Verkäuferin
aussieht. Mir ist klar: sobald es die Gesellschaft nicht mehr
gibt, existiert niemand mehr, der während der
Garantie-Restlaufzeit Adressat meiner Forderung werden kann.
ahem, Ihr habt keine Bankgarantie für Eure potentiellen Forderungen? Das wäre ein übler Fehler.
Aber kann sich der Verkäufer (hinter der Gesellschaft steht
nur eine natürliche Person) einfach durch Liquidation seiner
GmbH aus der Pflicht stehlen?
Ja, das ist der Witz bei einer Kapitalgesellschaft. Deswegen sollte man sich sehr genau überlegen, mit wem man Geschäfte einer gewissen Größenordnung und Laufzeit machen sollte.
Muss ich ggfs. vor entgültiger
Liquidation und Löschung der GmbH im Handelsregister
Garantieansprüche oder Löschungsvorbehalte beim Amtsgericht
anmelden?
Das Problem ist, daß Du derzeit keine Ansprüche hast, weil der Garantiefall noch nicht eingetreten ist. Allerdings solltest Du unbedingt Kontakt zum Insolvenzverwalter aufnehmen. Er wird Dir schon sagen, ob und/oder wie Du die Forderung anmelden kannst.
M.W. - und da bin ich mir nicht absolut sicher - wird das Insolvenzverfahren solange nicht abgeschlossen, wie noch Eventualverbindlichkeiten - wie z.B. Deine Garantieansprüche -bestehen.
Gruß
Christian
M.W. - und da bin ich mir nicht absolut sicher - wird das
Insolvenzverfahren solange nicht abgeschlossen, wie noch
Eventualverbindlichkeiten - wie z.B. Deine Garantieansprüche
-bestehen.
Hallo Christian,
man sollte sich nichts vormachen: Bei einer Gesellschaft in Liquidation ist i. d. R. nichts mehr zu holen. Dafür sorgt schon der Insolvenzverwalter, der für seine Dienste abgreift, was noch da ist. Falls es eine Quote auf die Forderungen gibt, ist diese regelmäßig so gering, daß es die Briefmarke nicht lohnt, da hinterher zu schreiben.
Gruß
Wolfgang
Hallo Wolfgang,
man sollte sich nichts vormachen: Bei einer Gesellschaft in
Liquidation ist i. d. R. nichts mehr zu holen. Dafür sorgt
schon der Insolvenzverwalter, der für seine Dienste abgreift,
was noch da ist. Falls es eine Quote auf die Forderungen gibt,
ist diese regelmäßig so gering, daß es die Briefmarke nicht
lohnt, da hinterher zu schreiben.
grundsätzlich hast Du recht, es gibt aber Einzelfälle, in denen das anders aussieht. Diese Einzelfälle, von denen ich derzeit noch mehrere als Altlasten verwalte, lohnen den Einsatz schon. Insofern sollte man nicht verabsäumen, zumindest seine Forderung geltend zu machen. Die Euro 0,55 Porto stehen in keinem Verhältnis zum potentiellen Vermögensgewinn.
Viele Grüße
Christian