Hallo Michael,
die Verjährung für Nebenkosten, deren Abrechnungszeitraum noch nahc dem 01.09.2001 endet, beginnt erst nach Ablauf des Jahres, in welchem ein vollständiges Jahr erfüllt ist und mindestens muss ein Jahr vergangen sein. Nebenkosten vor dem 01.09.2001 verjähren innerhalb vier Jahren.
Nebenkostenabrechnungen, die erst z.B. ab 01.09.2001 beginnen und ein Jahr laufen, also bis 31.08.2002 , sind nicht wie in anderen Hinweisen dargestellt ab 01.01.2003 verjährt. Eine Verjährung beginnt hier frühestens am 01.09.2003 wenn es nicht Gründe gibt, die eine verspätete Abrechnung zulassen.
Du schreibst, die Verjährung für den Vermieter wäre 1 Jahr,
also ist ab dem 1.1.03 die Abrechnung für 2001 verjährt?!!!
Nein, siehe oben. Im Übrigen gibt es keine Verjährung für den Vermieter und eine für den Mieter. es gibt nur eine Verjährung.
Wann verjährt für mich als Mieter die Einforderung einer
Abrechnung? Auch nach einem Jahr?
Nein, Du musst den Vermieter auffordern, die Abrechnung bis spätestens xx.xx.xxxx vorzulegen. Du darfst nicht einfach die Vorauszahlungen einbehalten. Du musst den Vemrieter zur Abrehcnung auffordern und ihm androhen, wenn er nichts fristgerecht abrechnet, dass Du ein „Zurückbehaltungsrecht“ geltend machst. Eine vorhergehende Empfehlung, einfach die Vorauszahlungen nicht zu leisten bis abgerechnet wird, ist nicht zulässig. Du musst erklären, dass Du das Zurückbehaltungsrecht geltend machst.
Das ist etwas anderes wie die Erklärung, dass keine Vorauszahlungen bis zur Abrechnung gezahlt werden.
Hintergrund: Ich habe mich mit anderen Mietern besprochen und
die zahlen weniger Nebenkosten, daher rechne ich schon damit,
daß bei mir etwas übrig bleiben könnte, und was ich zuviel
gezahlt habe steht mir nunmal zu!
Grüsse Günter