Miete: Nebenkostenabrechnung

Hallo zusammen,
ich bewohne seit 3 Jahren eine Wohnung und habe seit Einzug keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Meine Frage ist, wie viele Jahre kann ich die als Mieter einfordern (wenn ich mir z.B. eine Rückzahlung erhoffe)? Kann ich das uneingeschränkt, z.B. auf 10 Jahre?
Und der Vermieter? Kann der plötzlich Rückforderungen aufgrund von mehreren Jahren erheben?

Danke für eure Hilfe!

Gruß,

Michael

Hallo Michael,

ich bewohne seit 3 Jahren eine Wohnung und habe seit Einzug
keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Meine Frage ist, wie
viele Jahre kann ich die als Mieter einfordern (wenn ich mir
z.B. eine Rückzahlung erhoffe)? Kann ich das uneingeschränkt,
z.B. auf 10 Jahre?

Wie willst Du etwas zurückfordern, wenn Du nicht weisst ob Dir was zusteht?
Du kannst aber IMHO die Nebenkosten einbehalten (separat auf ein Konto legen) und dem Vermieter mitteilen, dass Du aufgrund der ausbleibenden NK-Abrechnung davon ausgehen musst, dass keine angefallen.(bin aber nicht ganz sicher)

Und der Vermieter? Kann der plötzlich Rückforderungen aufgrund
von mehreren Jahren erheben?

Nein, der Vermieter muss seine Forderungen spätestens nach einem Jahr stellen. D.h. Nachforderungen aus einer Nebenkostenabrechnung die Du jetzt für 2001 erhalten würdest wären „verjährt“.

Grüße
Martin

Hallo Martin,
vielen Dank für deine Antwort. Ich muß trotzdem nochmal genau nachfragen:
Du schreibst, die Verjährung für den Vermieter wäre 1 Jahr, also ist ab dem 1.1.03 die Abrechnung für 2001 verjährt?!!!
Wann verjährt für mich als Mieter die Einforderung einer Abrechnung? Auch nach einem Jahr?
Hintergrund: Ich habe mich mit anderen Mietern besprochen und die zahlen weniger Nebenkosten, daher rechne ich schon damit, daß bei mir etwas übrig bleiben könnte, und was ich zuviel gezahlt habe steht mir nunmal zu!

Gruß,

Michael

Hallo Martin,

wollte gerade widersprechen, da sehe ich, daß es seit 2001 tatsächlich so ist, wie Du sagst! Ist ja eigentlich der Hammer! Schade, daß das nicht ein Jahr früher eingeführt worden ist, da wir die NK-Abr. von 2000 vor 2 Wochen bekommen haben…

Das mit dem NK-einbehalten-bis-Abrechnung-vorliegt habe ich auch gefunden:

„In diesem Falle kann der Mieter die laufenden Vorauszahlungen, d.h. den Nebenkostenanteil des von ihm zu entrichtenden Mietzinses, zurückbehalten. Allerdings ist der Vermieter nicht verpflichtet, direkt nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes eine Abrechnung zu erstellen. Vielmehr steht ihm hierfür ein angemessener Zeitraum zur Verfügung. Als angemessen wird von den Gerichten in der Regel ein Zeitraum von 9 Monaten betrachtet. Damit ist der Mieter regelmäßig ab dem 10. Monat nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zur Zurückbehaltung der laufenden Vorauszahlungen berechtigt.“

Quelle:
http://www.anwaltonline.com/index.html
(ein bißchen rumklicken)

Hast Du für die Verjährung einen einschlägigen Paragraphen?

ciao,
erik

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Hallo Michael,

die Verjährung für Nebenkosten, deren Abrechnungszeitraum noch nahc dem 01.09.2001 endet, beginnt erst nach Ablauf des Jahres, in welchem ein vollständiges Jahr erfüllt ist und mindestens muss ein Jahr vergangen sein. Nebenkosten vor dem 01.09.2001 verjähren innerhalb vier Jahren.

Nebenkostenabrechnungen, die erst z.B. ab 01.09.2001 beginnen und ein Jahr laufen, also bis 31.08.2002 , sind nicht wie in anderen Hinweisen dargestellt ab 01.01.2003 verjährt. Eine Verjährung beginnt hier frühestens am 01.09.2003 wenn es nicht Gründe gibt, die eine verspätete Abrechnung zulassen.

Du schreibst, die Verjährung für den Vermieter wäre 1 Jahr,
also ist ab dem 1.1.03 die Abrechnung für 2001 verjährt?!!!

Nein, siehe oben. Im Übrigen gibt es keine Verjährung für den Vermieter und eine für den Mieter. es gibt nur eine Verjährung.

Wann verjährt für mich als Mieter die Einforderung einer
Abrechnung? Auch nach einem Jahr?

Nein, Du musst den Vermieter auffordern, die Abrechnung bis spätestens xx.xx.xxxx vorzulegen. Du darfst nicht einfach die Vorauszahlungen einbehalten. Du musst den Vemrieter zur Abrehcnung auffordern und ihm androhen, wenn er nichts fristgerecht abrechnet, dass Du ein „Zurückbehaltungsrecht“ geltend machst. Eine vorhergehende Empfehlung, einfach die Vorauszahlungen nicht zu leisten bis abgerechnet wird, ist nicht zulässig. Du musst erklären, dass Du das Zurückbehaltungsrecht geltend machst.

Das ist etwas anderes wie die Erklärung, dass keine Vorauszahlungen bis zur Abrechnung gezahlt werden.

Hintergrund: Ich habe mich mit anderen Mietern besprochen und

die zahlen weniger Nebenkosten, daher rechne ich schon damit,
daß bei mir etwas übrig bleiben könnte, und was ich zuviel
gezahlt habe steht mir nunmal zu!

Grüsse Günter

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