Hallo.
Ein Beispiel für den 616:
Du wohnst auf einem abgelegenen Gehöft und schneist ein.
Es dauert, bis der halbe Meter Schnee geräumt ist und Du
kannst nicht zur Arbeit erscheinen. Diesen Fall hast Du nicht
selbst verschuldet und verlierst nicht den Anspruch auf
Bezahlung.
Gerade in diesem Beispiel sehe ich erst mal keine Anwendung des §616 BGB, da dieser (mit komplizierten Ausnahmen!) nicht Anwendung findet, wenn der AN witterungsbedingt seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann. Sieht mir hier eher nach Wegerisiko und unbezahlter Nichtleistung der Arbeitspflicht aus, da der Grund für die Arbeitsverhinderung in der Person des Arbeitnehmers liegen muß, wenn der Lohnanspruch erhalten bleiben soll. Zwar ist nicht erforderlich, daß die Ursache der Arbeitsverhinderung gerade in den persönlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers zu finden ist; es genügt vielmehr, wenn er wegen seiner persönlichen Verhältnisse die Arbeitspflicht nicht erfüllen kann. Dies ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer aus einem in seinen Lebensumständen liegenden Grund zur Arbeit außerstande, d. h. die Arbeitsleistung ihm tatsächlich unmöglich ist. Die Verhinderungsgründe müssen sich danach gerade auf denjenigen Arbeitnehmer beziehen, der Lohnfortzahlung verlangt, nicht auf einen größeren Kreis von Arbeitnehmern. Damit scheiden für die Anwendung des § 616 BGB alle die Fälle aus, in denen die Arbeitsleistung wegen objektiver Hindernisse nicht erbracht werden kann. Diese liegen vor, wenn die Arbeitsleistung wegen Ereignissen nicht möglich ist, die weder in der Person des Arbeitnehmers noch der des Arbeitgebers ihre Grundlage haben.
(Anmerkung: Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist § 616 BGB ausnahmsweise auch bei einem objektiven Leistungshindernis anzuwenden, wenn das Hindernis den betroffenen Arbeitnehmer wegen seiner besonderen persönlichen Verhältnisse in der Weise betrifft, daß es gerade auf seinen körperlichen oder seelischen Zustand zurückwirkt oder er von einer Naturkatastrophe betroffen wird und ihm die Arbeitsleistung deshalb vorübergehend nicht zuzumuten ist, weil er erst seine eigenen Angelegenheiten ordnen muß.)
Voraussetzung ist also immer, daß das Leistungshindernis sich gerade aus Eigenschaften und Umständen ergibt, die in der Person des verhinderten Arbeitnehmers begründet sind ohne Rücksicht darauf, ob und - wenn ja - wieviele weitere Arbeitnehmer von dem Ereignis betroffen worden sind. Die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer kann nur gewisse Hinweise darauf geben, ob das Leistungshindernis in der Person des Arbeitnehmers begründet ist oder ein allgemeines Leistungshindernis vorliegt.
Im von Dir angesprochenen Falle ist jedoch die Tatsache, daß die Arbeit nicht aufgenommen werden konnte zumindest am ersten Tag des "Zugeschneitwerdens" nicht abmahnungsfähig...:O)
Gruß,
LeoLo