Arbeitsplatzüberwachung

Wir haben in unserer Firma einen neuen Systemadministrator. Dieser überwacht alle Tätigkeiten der vorhandenen PCs mit Windows NT-Betriebssystem per Überwachungsdatei. Ist dies eigentlich Arbeitsschutzrechtlich zulässig. Gibt es Einschränkungen oder welche Sachen dürfen überwacht werden ?

Vielen Dank im voraus

nicht Arbeitsschutzrecht
sondern Datenschutzrecht

Ich sehe das etwas anders als mein Vorredner. Dies ist ein typischer Fall des §87 BetrVG, welcher nämlich die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Arbeitnehmern“ regelt.
Solche nalgane sind nur ausnahmsweise dann nicht mitbestimmungspflichtig, wenn nicht bereits eine andere gesetzliche oder tarifvertragliche Regel hirzu greift. Das dürfte aber nicht der Fall sein.
Eine technische Einrichtung liegt bei einem Computerarbeitsplatz zunaechst einmal vor (Bildschirmarbeitsplatzentscheidung des BAG). Eine Erfassung oder Auswertung von Verhaltens- und Leistungsdaten scheint bei dem geschilderten Sachverhalt ebenfalls gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitgeber die Nutzung der gesammelten Daten zur Bewertung seiner Mitarbeiter tatsächlich plant, es reicht bereits das Vorhandensein der Möglichkeit (Rank-Xerox Entscheidung des BAG).

Der Umgang mit dieser Überwachungsdatei selbst (also wer hat Zugriff etc.) ergeben sich dann wieder aus den einschlaegigen Vorschriften des BDSG.
Was die Zulässigkeit solcher Überwachungsmaßnahmen im Allgemeinen anght, so würde ich die Telefondaten-Entscheidung des BAG hier analog anwenden, nach der es zulässig ist, bei Telefongesprächen die Dauer, gewählte Rufnummer und die Apparatenummer von der as telefoniert wurde zu speichern, wenn das genaue Verfahren in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist (Ausnahmen für Berufsgruppen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, wie Ärzte und dergleichen).

Fazit: Überwachung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich zulässig, sofern der Betriebsrat bei der Planung und Einrichtung solcher Maßnahmen Geleenheit zur Mitwirkung hatte. Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, dann braucht er auch nicht mitwirken.

Joern