Wasserschaden in Mietwohnung

Hallo,

die Situation:
Unser Haus gehört einer Privatperson, die die Verwaltung komplett an einen prfessionellen Verwalter übertragen hat. Dieser hat einen Hausmeister engagiert.
Am Samstag wurden (endlich) in unserem Haus Wasseruhren eingebaut (naj - sie funken noch net, aber das wird hoffentlich noch). Diese Arbeit wurde vom Hausmeister erledigt. Ab Sonntag kam dann Wasser aus der Decke. Montag war erst eine Firma da (Verwalter haben wir Sonntags erreicht), da die Sache eigentlich nach einem Wasserrohrbruch aussah. Der meinte jedoch, die Uhren wären nicht ordentlich abgedichtet und das Wasser kommt daher. Eine Stunde später kam dann der Hausmeister und dichtete die Uhr in der Wohnung über uns neu ab - kurz darauf hörte das Wasser auf zu laufen.
So weit so gut…
Das Problem ist nun, daß in Küche und Bad häßliche Wasserflecken entstanden sind. Also müssen die Räume (nach dem Trocknen) neu gestrichen werden, bzw. evtl. neu tapeziert. Daß wir das nicht selber machen werden ist klar, wir haben den Schaden ja nicht verursacht.
Meine Frage ist, ob ich mich in jedem Fall an den Hausverwalter halten kann, oder ob ich (falls der Ärger macht - so genau kenne ich ihn noch nicht) mich direkt mit dem Hausmeister auseinandersetzen muß. Oder anders: Ist der Vermieter als Auftraggeber verantwortlich oder der Hausmeister als Ausführender? Die Kosten für die Uhren und deren Einbau sollen auf die Miete umgelegt werden - der Einbau erfolgte also nicht im Rahmen der Hausmeistertätigkeit.

Gruß Stefan

Hi Stefan,

Du wendest Dich immer an Deinen Vermieter. Denn mit dem hast Du einen Vertrag, nicht aber mit seinen Angestellten. Wie der dann eventuelle Regressforderungen geltend macht, kann Dir als Mieter im Prinzip ja egal sein.

Viele Grüße
Jana

Nö…
Hallo zusammen,

Du wendest Dich immer an Deinen Vermieter. Denn mit dem hast
Du einen Vertrag, nicht aber mit seinen Angestellten. Wie der
dann eventuelle Regressforderungen geltend macht, kann Dir als
Mieter im Prinzip ja egal sein.

erst einmal an die Hausverwaltung, denn dazu ist sie schlichtweg da.

Erst wenn diese nicht reagieren sollte, dann werden Regressansprüche an den Vermieter gestellt.
Ob und wie dieser sich diese dann von der Verwaltung wiederholt ist sein Problem.

Gruß
der Alex

Doch
Hallo!

erst einmal an die Hausverwaltung, denn dazu ist sie
schlichtweg da.

Es ist grundsätzlich richtig sich an den Vermieter zu wenden, er ist der Vertragspartner und er muss sich um die Sache kümmern.

Erst wenn diese nicht reagieren sollte, dann werden
Regressansprüche an den Vermieter gestellt.
Ob und wie dieser sich diese dann von der Verwaltung
wiederholt ist sein Problem.

Das schreib ich jetzt nur zur Information: Ein Regressanspruch ist ein Rückgriffsanspruch. D.h. wende ich mich an den Vermieter, kann dieser evtl. Regress nehmen bei seinem Erfüllungsgehilfen. Der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter ist kein Regressanspruch.

Gruß
Tom

Hallo Goosi,

die Mitteilungen von Jana und Tom, nur den Vermieter anzuschreiben, sind richtig.

Der Hausmeister hat keinerlei Entscheidungsbefugnis. Bei der Hausverwaltung kommt es immer darauf an, wie der Vertrag mit dem Vermieter ist. Hierfür muss die Hausverwaltung, nimmt sie alle Aufgaben für den Vermieter wahr, Dir eine Vollmacht vorlegen aus welcher der Umfang der Beauftragung hervor geht. Achtung aber. Auch ein Hausverwalter kann keine Kündigung annehmen. Auch dann nicht, wenn dies zwischen Vermieter und Hausverwaltung so vereinbart ist.

die Situation:
Unser Haus gehört einer Privatperson, die die Verwaltung
komplett an einen prfessionellen Verwalter übertragen hat.
Dieser hat einen Hausmeister engagiert.
Am Samstag wurden (endlich) in unserem Haus Wasseruhren
eingebaut (naj - sie funken noch net, aber das wird
hoffentlich noch). Diese Arbeit wurde vom Hausmeister
erledigt. Ab Sonntag kam dann Wasser aus der Decke. Montag war
erst eine Firma da (Verwalter haben wir Sonntags erreicht), da
die Sache eigentlich nach einem Wasserrohrbruch aussah. Der
meinte jedoch, die Uhren wären nicht ordentlich abgedichtet
und das Wasser kommt daher. Eine Stunde später kam dann der
Hausmeister und dichtete die Uhr in der Wohnung über uns neu
ab - kurz darauf hörte das Wasser auf zu laufen.
So weit so gut…
Das Problem ist nun, daß in Küche und Bad häßliche
Wasserflecken entstanden sind. Also müssen die Räume (nach dem
Trocknen) neu gestrichen werden, bzw. evtl. neu tapeziert. Daß
wir das nicht selber machen werden ist klar, wir haben den
Schaden ja nicht verursacht.

Macht auf jeden Fall gegenüber dem Vermieter eine Mängelanzeige und weist auf den Wasserschaden hin. Die Kosten der Maler - und Tapezierarbeiten hat der Vermieter zu tragen. Müßtet ihr nach dem Plan für dei Schönheitsreparaturen jedoch ohenhin frisch malern oder tapezieren, hat der Vermieter nur den Mehraufwand zu tragen.

Eine Mängelanzeige ist auch aus folgendem Grund wichtig. Es kann von Euch nicht ausgeschlossen werden, dass auch Wasser in die Mauer lief und besonders jetzt - nachdem auch von aussen durch Wärme keine Trocknung erfolgt - Schimmel die Folge sein kann. Der Vermieter muss also wissen, dass ein Schaden verursacht wurde. Und Ihr benötigt einen Nachweis, wenn es zu Schimmel kommen sollte, dass dieser möglicherweise durch Wassereinbruch entstanden ist.

Meine Frage ist, ob ich mich in jedem Fall an den
Hausverwalter halten kann, oder ob ich (falls der Ärger macht

  • so genau kenne ich ihn noch nicht) mich direkt mit dem
    Hausmeister auseinandersetzen muß. Oder anders: Ist der
    Vermieter als Auftraggeber verantwortlich oder der Hausmeister
    als Ausführender?

Der Vermieter haftet grundsätzlich für Arbeiten seiner Erfüllungsgehilfen.

Die Kosten für die Uhren und deren Einbau

sollen auf die Miete umgelegt werden - der Einbau erfolgte
also nicht im Rahmen der Hausmeistertätigkeit.

Dieser Hinweis erhebt bei mir die Frage, wie hoch eure Kosten für den Hausmeister sind. Denn offenbar verrichtet der Hausmeister Arbeiten, die nicht mit der üblichen Hausmeistertätigkeit und den umlagefähigen Kosten in Einklang zu bringen sind. Solltest Du Antwort geben bitte qm der Wohnung angeben und welche Arbeiten (Bereitstellung und Reinigung der Müllbehälter, Treppenhausreinigung, Strassenreinigung, Gartenpflege, Reparaturen) der Hausmeister verrichtet und wie hoch die Kosten sind.

Grüsse Günter

Hallo Günther,

Dir und den anderen erst mal herzlichen Dank für die Antworten!

die Mitteilungen von Jana und Tom, nur den Vermieter
anzuschreiben, sind richtig.

Das allerdings ist erst mal ein Problem. Ich kenne von dem Herrn nur Namen und Bankverbindung. Das Haus hat letztes Jahr den Eigentümer gewechselt und der Neue will offensichtlich nichts mit der Verwaltung zu tun haben.
Wir wurden vom alten Vermieter (eine Versicherung) lediglich über den Verkauf informiert und haben kurz darauf ein Schreiben von der Hausverwaltung erhalten. Darin wurde die Bankverbindung genannt und daß er mit der Verwaltung beauftragt sei (incl. der Kontaktmöglichkeiten).

Der Hausmeister hat keinerlei Entscheidungsbefugnis. Bei der
Hausverwaltung kommt es immer darauf an, wie der Vertrag mit
dem Vermieter ist. Hierfür muss die Hausverwaltung, nimmt sie
alle Aufgaben für den Vermieter wahr, Dir eine Vollmacht
vorlegen aus welcher der Umfang der Beauftragung hervor geht.

Also sollte ich vom Verwalter eine Kopie der Vollmacht anfordern? Und kann es Folgen haben wenn mir diese nicht vorliegt?

Achtung aber. Auch ein Hausverwalter kann keine Kündigung
annehmen. Auch dann nicht, wenn dies zwischen Vermieter und
Hausverwaltung so vereinbart ist.

Also brauche ich in jedem Fall eine Kontaktadresse vom Vermieter?

Die Kosten
der Maler - und Tapezierarbeiten hat der Vermieter zu tragen.
Müßtet ihr nach dem Plan für dei Schönheitsreparaturen jedoch
ohenhin frisch malern oder tapezieren, hat der Vermieter nur
den Mehraufwand zu tragen.

Die Küche wurde zuletzt vor ca. 18 Monaten gestrichen, die Badezimmerdecke vor fünf Jahren (bei Einzug).
Heißt das, daß wir fürs Bad keinen Anstrich verlangen können? Und wie sieht es in der Küche aus? Wie berechnet sich das dann?

Eine Mängelanzeige ist auch aus folgendem Grund wichtig. Es
kann von Euch nicht ausgeschlossen werden, dass auch Wasser in
die Mauer lief und besonders jetzt - nachdem auch von aussen
durch Wärme keine Trocknung erfolgt - Schimmel die Folge sein
kann. Der Vermieter muss also wissen, dass ein Schaden
verursacht wurde. Und Ihr benötigt einen Nachweis, wenn es zu
Schimmel kommen sollte, dass dieser möglicherweise durch
Wassereinbruch entstanden ist.

Nun, das Wasser ist mit Sicherheit ins Mauerwerk gelaufen - in der Küche sind „nur“ die Wasserflecken (auch an der Decke, bis ca. 1,50 m von der Wand weg) aber kein „freies“ Wasser aufgetreten. Wischen mußten wir „nur“ im Bad.
Wie wichtig ist denn hier die Meldung an den Eigentümer? Oder kann ich aufgrund seines Verhaltens beim Eigentumsübergang (keine pers. Kontaktaufnahme oder pers. Brief) schließen, daß mit der Anzeige beim Verwalter die Sache für mich erledigt ist? Evtl. Beweißfotos aufnehmen?

Der Vermieter haftet grundsätzlich für Arbeiten seiner
Erfüllungsgehilfen.

Das war meine ursprüngliche Frage - ich hätte mir aber denken können, daß noch weitere auftauchen, sobald Du antwortest…:wink:

Dieser Hinweis erhebt bei mir die Frage, wie hoch eure Kosten
für den Hausmeister sind. Denn offenbar verrichtet der
Hausmeister Arbeiten, die nicht mit der üblichen
Hausmeistertätigkeit und den umlagefähigen Kosten in Einklang
zu bringen sind. Solltest Du Antwort geben bitte qm der
Wohnung angeben und welche Arbeiten (Bereitstellung und
Reinigung der Müllbehälter, Treppenhausreinigung,
Strassenreinigung, Gartenpflege, Reparaturen) der Hausmeister
verrichtet und wie hoch die Kosten sind.

Zu den Kosten kann ich noch nichts sagen, da vom neuen Eigentümer natürlich noch keine Abrechnung vorliegt. Bislang wurden (vom alten Vermieter) Kosten für Arbeitsleistungen von ca. 1-2 Stunden pro Woche abgerechnet (persönliche Überschlagsrechnung mit ca. 50,- DM pro Stunde angesetzt).
Straßenreinigung macht die Stadt, einen Garten gibt es nicht (Innenstadthaus). Treppenhaus ist Mietersache. Die Tätigkeit beschränkt sich auf Kontrollen (er schaut regelmäßig vorbei) und Kleinreperaturen (Treppenhauslicht, Klingeln u.ä.).
Was in Zukunft abgerechnet wird, werden wir nächstes Jahr sehen, aber es dürfte keine signifikante Kostensteigerung geben. Wenn es darüber hinausgeht, werde ich prüfen müssen, was alles abgerechnet wird. Der Hausmeister übernimmt für den Verwalter zusätzliche Aufträge, wie z.B. der Einbau der Wasseruhren oder das Wechseln eines Waschbeckens (solche Kosten dürften doch nicht über die Umlage abgerechnet werden, oder?)

Viele Grüße

Hallo Goosi,

Dir und den anderen erst mal herzlichen Dank für die
Antworten!

die Mitteilungen von Jana und Tom, nur den Vermieter
anzuschreiben, sind richtig.

Das allerdings ist erst mal ein Problem. Ich kenne von dem
Herrn nur Namen und Bankverbindung. Das Haus hat letztes Jahr
den Eigentümer gewechselt und der Neue will offensichtlich
nichts mit der Verwaltung zu tun haben.

Kein Problem. Als Mieter/in ist man berechtigt bei dem zuständigen Grundbuchamt Auskunft einzuholen, wer der Vermieter ist. Dort ist auch die letzte bekannte Anschrift eingetragen.

Wir wurden vom alten Vermieter (eine Versicherung) lediglich
über den Verkauf informiert und haben kurz darauf ein
Schreiben von der Hausverwaltung erhalten. Darin wurde die
Bankverbindung genannt und daß er mit der Verwaltung
beauftragt sei (incl. der Kontaktmöglichkeiten).

Dann fordere mal bei der Hausverwaltung an "Sämtliche Vollmachten, aus denen ersichtlich ist, welche Aufgaben die Hausverwaltung hat und welche Rechte und Pflichten sie gegenüber dem vom Vermieter übertragen bekommen hat "

Der Hausmeister hat keinerlei Entscheidungsbefugnis. Bei der
Hausverwaltung kommt es immer darauf an, wie der Vertrag mit
dem Vermieter ist. Hierfür muss die Hausverwaltung, nimmt sie
alle Aufgaben für den Vermieter wahr, Dir eine Vollmacht
vorlegen aus welcher der Umfang der Beauftragung hervor geht.

Also sollte ich vom Verwalter eine Kopie der Vollmacht
anfordern? Und kann es Folgen haben wenn mir diese nicht
vorliegt?

Ja, wenn Du z.B. bei der Hausverwaltung einen Mangel meldest, diesne aber beim Vermieter melden musst, es geschieht nichts, weil die die Hausverwaltung als falsche Adresse genommen hast, bist Du für Folgeschäden haftbar. Die Hausverwaltung ist zwar verpflichtet Dich hinzuweisen, dass sie nicht zuständig ist, was in der Praxis oft aber nicht funktioniert.

Es gibt auch vereinzelt Hausverwaltungen - Hausmeister und Vermieter, die arbeiten zusammen. Egal wen Du ansprichst, keiner ist zuständig, immer ist der andere zuständig und Probleme werden auf Deinem Rücken ausgetragen, Schäden auch. Mit solchen Methoden sollen Kündigungsfristen gekippt werden, Mängel werden nicht beseitigt und Mietminderung kann rechtlich nicht verbindlich erklärt werden.

::Achtung aber. Auch ein Hausverwalter kann keine Kündigung

annehmen. Auch dann nicht, wenn dies zwischen Vermieter und
Hausverwaltung so vereinbart ist.

Also brauche ich in jedem Fall eine Kontaktadresse vom
Vermieter?

Ja

Die Kosten
der Maler - und Tapezierarbeiten hat der Vermieter zu tragen.
Müßtet ihr nach dem Plan für dei Schönheitsreparaturen jedoch
ohenhin frisch malern oder tapezieren, hat der Vermieter nur
den Mehraufwand zu tragen.

Die Küche wurde zuletzt vor ca. 18 Monaten gestrichen, die
Badezimmerdecke vor fünf Jahren (bei Einzug).
Heißt das, daß wir fürs Bad keinen Anstrich verlangen können?
Und wie sieht es in der Küche aus? Wie berechnet sich das
dann?

Du hast einen Fristenplan. Dort sind sicher drei Jahre für das Bad eingetragen. Dies bedeutet für Dich, dass Du ohnhin die Badezimmerdecke streichen musst. Es steht Dir aus rechtlicher Sicht also nur der Teil zu, der wegen der Mehrkosten auftritt.
Die Malerarbeiten selbst kann der Vermieter verweigern.

Eine Mängelanzeige ist auch aus folgendem Grund wichtig. Es
kann von Euch nicht ausgeschlossen werden, dass auch Wasser in
die Mauer lief und besonders jetzt - nachdem auch von aussen
durch Wärme keine Trocknung erfolgt - Schimmel die Folge sein
kann. Der Vermieter muss also wissen, dass ein Schaden
verursacht wurde. Und Ihr benötigt einen Nachweis, wenn es zu
Schimmel kommen sollte, dass dieser möglicherweise durch
Wassereinbruch entstanden ist.

Nun, das Wasser ist mit Sicherheit ins Mauerwerk gelaufen - in
der Küche

Dieser Schaden in der Küche muss komplett der Vermieter tragen.

sind „nur“ die Wasserflecken (auch an der Decke, bis

ca. 1,50 m von der Wand weg) aber kein „freies“ Wasser
aufgetreten. Wischen mußten wir „nur“ im Bad.
Wie wichtig ist denn hier die Meldung an den Eigentümer? Oder
kann ich aufgrund seines Verhaltens beim Eigentumsübergang
(keine pers. Kontaktaufnahme oder pers. Brief) schließen, daß
mit der Anzeige beim Verwalter die Sache für mich erledigt
ist? Evtl. Beweißfotos aufnehmen?

Nein, lasse Dir die Vollmacht geben. Es kann sein, dass die hausverwaltung den Auftrag hat, solche Fälle direkt zu lösen. Dann ist die HV zuständig und verantwortlich. Aber auch an diese muss natürlich die Mängelanzeige in diesme Fall.

Der Vermieter haftet grundsätzlich für Arbeiten seiner
Erfüllungsgehilfen.

Das war meine ursprüngliche Frage - ich hätte mir aber denken
können, daß noch weitere auftauchen, sobald Du
antwortest…:wink:

Dieser Hinweis erhebt bei mir die Frage, wie hoch eure Kosten
für den Hausmeister sind. Denn offenbar verrichtet der
Hausmeister Arbeiten, die nicht mit der üblichen
Hausmeistertätigkeit und den umlagefähigen Kosten in Einklang
zu bringen sind. Solltest Du Antwort geben bitte qm der
Wohnung angeben und welche Arbeiten (Bereitstellung und
Reinigung der Müllbehälter, Treppenhausreinigung,
Strassenreinigung, Gartenpflege, Reparaturen) der Hausmeister
verrichtet und wie hoch die Kosten sind.

Zu den Kosten kann ich noch nichts sagen, da vom neuen
Eigentümer natürlich noch keine Abrechnung vorliegt. Bislang
wurden (vom alten Vermieter) Kosten für Arbeitsleistungen von
ca. 1-2 Stunden pro Woche abgerechnet (persönliche
Überschlagsrechnung mit ca. 50,- DM pro Stunde angesetzt).

Zur Klarstellung. Ein Stundenlohn über früher DM 20,00, heute EURO 10,00 sind nicht geschuldet. Hier wird die Wirtschaftlichkeit nicht eingehalten.

Straßenreinigung macht die Stadt, einen Garten gibt es nicht
(Innenstadthaus). Treppenhaus ist Mietersache. Die Tätigkeit
beschränkt sich auf Kontrollen (er schaut regelmäßig vorbei)
und Kleinreperaturen (Treppenhauslicht, Klingeln u.ä.).

Halt, da ist bereits ein Fehler drin. Wenn der Hausmeister jetzt solche Arbeiten ausführt - Reparaturen - sind das Kosten der Vermieter und nicht der Mieter. Treppenhauslicht und Klingelanlage sind keine Kleinreparaturen. Diese Kosten dürfen also nicht umgelegt werden auf die Mieter. Wenn er vorbei schaut, kontrolliert, ob irgendwo Mängel sind, sind dies Verwaltungskosten und die sind nicht umlagefähig.

Was in Zukunft abgerechnet wird, werden wir nächstes Jahr
sehen, aber es dürfte keine signifikante Kostensteigerung
geben. Wenn es darüber hinausgeht, werde ich prüfen müssen,
was alles abgerechnet wird. Der Hausmeister übernimmt für den
Verwalter zusätzliche Aufträge, wie z.B. der Einbau der
Wasseruhren oder das Wechseln eines Waschbeckens (solche
Kosten dürften doch nicht über die Umlage abgerechnet werden,
oder?)

Beim Einbau der Wasseruhren ist Voraussetzung der Umlage, dass die Mieter hingewiesen worden sind, welche Mehrkosten zu erwarten sind. Dann kann pro Wohnung umgelegt werden. Die Kosten sind auf sechs Jahre zu verteilen.

Der Austausch eines Waschbeckens ist nicht umlagefähig. Ausserdem können solche Kosten grundsätzlich dann nicht umgelegt werden, wenn diese in ganz bestimmten Wohnungen auftreten. Zudem ist der Austausch eines Waschbeckens entweder notwendig, weil ein Schaden verursacht wurde ( dann zahlt der Verursacher) oder weil diese wegen des Alters ausgetauscht werden (ist Sache des Vermieters).

Grüße Günter

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Hallo Günter,

noch mal Danke für die Antwort. das meiste ist damit erst mal geklärt. Im Bedarfsfall (evtl. nach der ersten NK-Abrechnung) melde ich mich wieder…:wink:

Du hast einen Fristenplan. Dort sind sicher drei Jahre für das
Bad eingetragen. Dies bedeutet für Dich, dass Du ohnhin die
Badezimmerdecke streichen musst. Es steht Dir aus rechtlicher
Sicht also nur der Teil zu, der wegen der Mehrkosten auftritt.
Die Malerarbeiten selbst kann der Vermieter verweigern.

Was könnte denn noch notwendig werden?

Beim Einbau der Wasseruhren ist Voraussetzung der Umlage, dass
die Mieter hingewiesen worden sind, welche Mehrkosten zu
erwarten sind. Dann kann pro Wohnung umgelegt werden. Die
Kosten sind auf sechs Jahre zu verteilen.

Sind da auch fünf Jahre möglich? So soll es nämlich laut Anschreiben sein. Und ist das dann eine „endgültige“ Mieterhöhung, oder müssen die Kosten mit der NK-Abrechnung umgelegt werden (und nach fünf oder sechs Jahren ist dann Schluß)?

Alles weitere ist im Moment spekulativ…da warte ich erst mal die Abrechnung ab. Wenn nötig, frage ich erneut…

Gruß Stefan

Hallo Goosi,

Du hast einen Fristenplan. Dort sind sicher drei Jahre für das
Bad eingetragen. Dies bedeutet für Dich, dass Du ohnhin die
Badezimmerdecke streichen musst. Es steht Dir aus rechtlicher
Sicht also nur der Teil zu, der wegen der Mehrkosten auftritt.
Die Malerarbeiten selbst kann der Vermieter verweigern.

Was könnte denn noch notwendig werden?

Es könnte erforderlich werden, dass nach dem Trocknen der Gips entfernt werden muss oder es muss gegen Schimmel besondere Behandlung der Decke erfolgen.

Beim Einbau der Wasseruhren ist Voraussetzung der Umlage, dass
die Mieter hingewiesen worden sind, welche Mehrkosten zu
erwarten sind. Dann kann pro Wohnung umgelegt werden. Die
Kosten sind auf sechs Jahre zu verteilen.

Sind da auch fünf Jahre möglich? So soll es nämlich laut
Anschreiben sein. Und ist das dann eine „endgültige“
Mieterhöhung, oder müssen die Kosten mit der NK-Abrechnung
umgelegt werden (und nach fünf oder sechs Jahren ist dann
Schluß)?

Es heisst nach der Rechtsprechung, dass spätestens nach sechs Jahren die Uhren ausgetauscht bzw. geeicht werden müssen. Dies setzt aber voaus, dass bislang Zähler installiert sind. Sind keine installiert kann der Vermieter die Kosten als Modernisierungskosten seit der Neuregelung des Mietrechtes geltend machen.

Hier werden die Kosten als Modernisierungskosten mit einer Mieterhöhung wg. Modernisierung umgelegt. Jedoch muss der Vermieter diese Massnahme dann schriftlich drei Monate vor Beginn der Massnahme dem Mieter mitteilen. Es sind dann 11 % der Kosten, die auf die Miete zugeschlagen werden dürfen.

Alles weitere ist im Moment spekulativ…da warte ich erst mal
die Abrechnung ab. Wenn nötig, frage ich erneut…

Grüsse Günter

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Danke (owt)
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