Wasserschaden in Mietwohnung

Von: , Frage gestellt am Mi, 15. Jan 2003

Hallo,

die Situation:
Unser Haus gehört einer Privatperson, die die Verwaltung komplett an einen prfessionellen Verwalter übertragen hat. Dieser hat einen Hausmeister engagiert.
Am Samstag wurden (endlich) in unserem Haus Wasseruhren eingebaut (naj - sie funken noch net, aber das wird hoffentlich noch). Diese Arbeit wurde vom Hausmeister erledigt. Ab Sonntag kam dann Wasser aus der Decke. Montag war erst eine Firma da (Verwalter haben wir Sonntags erreicht), da die Sache eigentlich nach einem Wasserrohrbruch aussah. Der meinte jedoch, die Uhren wären nicht ordentlich abgedichtet und das Wasser kommt daher. Eine Stunde später kam dann der Hausmeister und dichtete die Uhr in der Wohnung über uns neu ab - kurz darauf hörte das Wasser auf zu laufen.
So weit so gut...
Das Problem ist nun, daß in Küche und Bad häßliche Wasserflecken entstanden sind. Also müssen die Räume (nach dem Trocknen) neu gestrichen werden, bzw. evtl. neu tapeziert. Daß wir das nicht selber machen werden ist klar, wir haben den Schaden ja nicht verursacht.
Meine Frage ist, ob ich mich in jedem Fall an den Hausverwalter halten kann, oder ob ich (falls der Ärger macht - so genau kenne ich ihn noch nicht) mich direkt mit dem Hausmeister auseinandersetzen muß. Oder anders: Ist der Vermieter als Auftraggeber verantwortlich oder der Hausmeister als Ausführender? Die Kosten für die Uhren und deren Einbau sollen auf die Miete umgelegt werden - der Einbau erfolgte also nicht im Rahmen der Hausmeistertätigkeit.

Gruß Stefan

9 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 19 Minuten 1 hilfreich
    Re: Wasserschaden in Mietwohnung

    Hi Stefan,

    Du wendest Dich immer an Deinen Vermieter. Denn mit dem hast Du einen Vertrag, nicht aber mit seinen Angestellten. Wie der dann eventuelle Regressforderungen geltend macht, kann Dir als Mieter im Prinzip ja egal sein.

    Viele Grüße
    Jana

    • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
      Nö...

      Hallo zusammen, Du wendest Dich immer an Deinen Vermieter. Denn mit dem hast
      Du einen Vertrag, nicht aber mit seinen Angestellten. Wie der
      dann eventuelle Regressforderungen geltend macht, kann Dir als
      Mieter im Prinzip ja egal sein.
      erst einmal an die Hausverwaltung, denn dazu ist sie schlichtweg da.

      Erst wenn diese nicht reagieren sollte, dann werden Regressansprüche an den Vermieter gestellt.
      Ob und wie dieser sich diese dann von der Verwaltung wiederholt ist sein Problem.

      Gruß
      der Alex

      • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
        Doch

        Hallo! erst einmal an die Hausverwaltung, denn dazu ist sie
        schlichtweg da.
        Es ist grundsätzlich richtig sich an den Vermieter zu wenden, er ist der Vertragspartner und er muss sich um die Sache kümmern. Erst wenn diese nicht reagieren sollte, dann werden
        Regressansprüche an den Vermieter gestellt.
        Ob und wie dieser sich diese dann von der Verwaltung
        wiederholt ist sein Problem.
        Das schreib ich jetzt nur zur Information: Ein Regressanspruch ist ein Rückgriffsanspruch. D.h. wende ich mich an den Vermieter, kann dieser evtl. Regress nehmen bei seinem Erfüllungsgehilfen. Der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter ist kein Regressanspruch.

        Gruß
        Tom

  2. Antwort von nach 7 Stunden 3 hilfreich
    Re: Wasserschaden in Mietwohnung

    Hallo Goosi,

    die Mitteilungen von Jana und Tom, nur den Vermieter anzuschreiben, sind richtig.

    Der Hausmeister hat keinerlei Entscheidungsbefugnis. Bei der Hausverwaltung kommt es immer darauf an, wie der Vertrag mit dem Vermieter ist. Hierfür muss die Hausverwaltung, nimmt sie alle Aufgaben für den Vermieter wahr, Dir eine Vollmacht vorlegen aus welcher der Umfang der Beauftragung hervor geht. Achtung aber. Auch ein Hausverwalter kann keine Kündigung annehmen. Auch dann nicht, wenn dies zwischen Vermieter und Hausverwaltung so vereinbart ist. die Situation:
    Unser Haus gehört einer Privatperson, die die Verwaltung
    komplett an einen prfessionellen Verwalter übertragen hat.
    Dieser hat einen Hausmeister engagiert.
    Am Samstag wurden (endlich) in unserem Haus Wasseruhren
    eingebaut (naj - sie funken noch net, aber das wird
    hoffentlich noch). Diese Arbeit wurde vom Hausmeister
    erledigt. Ab Sonntag kam dann Wasser aus der Decke. Montag war
    erst eine Firma da (Verwalter haben wir Sonntags erreicht), da
    die Sache eigentlich nach einem Wasserrohrbruch aussah. Der
    meinte jedoch, die Uhren wären nicht ordentlich abgedichtet
    und das Wasser kommt daher. Eine Stunde später kam dann der
    Hausmeister und dichtete die Uhr in der Wohnung über uns neu
    ab - kurz darauf hörte das Wasser auf zu laufen.
    So weit so gut...
    Das Problem ist nun, daß in Küche und Bad häßliche
    Wasserflecken entstanden sind. Also müssen die Räume (nach dem
    Trocknen) neu gestrichen werden, bzw. evtl. neu tapeziert. Daß
    wir das nicht selber machen werden ist klar, wir haben den
    Schaden ja nicht verursacht.
    Macht auf jeden Fall gegenüber dem Vermieter eine Mängelanzeige und weist auf den Wasserschaden hin. Die Kosten der Maler - und Tapezierarbeiten hat der Vermieter zu tragen. Müßtet ihr nach dem Plan für dei Schönheitsreparaturen jedoch ohenhin frisch malern oder tapezieren, hat der Vermieter nur den Mehraufwand zu tragen.

    Eine Mängelanzeige ist auch aus folgendem Grund wichtig. Es kann von Euch nicht ausgeschlossen werden, dass auch Wasser in die Mauer lief und besonders jetzt - nachdem auch von aussen durch Wärme keine Trocknung erfolgt - Schimmel die Folge sein kann. Der Vermieter muss also wissen, dass ein Schaden verursacht wurde. Und Ihr benötigt einen Nachweis, wenn es zu Schimmel kommen sollte, dass dieser möglicherweise durch Wassereinbruch entstanden ist. Meine Frage ist, ob ich mich in jedem Fall an den
    Hausverwalter halten kann, oder ob ich (falls der Ärger macht
    - so genau kenne ich ihn noch nicht) mich direkt mit dem
    Hausmeister auseinandersetzen muß. Oder anders: Ist der
    Vermieter als Auftraggeber verantwortlich oder der Hausmeister
    als Ausführender?
    Der Vermieter haftet grundsätzlich für Arbeiten seiner Erfüllungsgehilfen.

    Die Kosten für die Uhren und deren Einbau sollen auf die Miete umgelegt werden - der Einbau erfolgte
    also nicht im Rahmen der Hausmeistertätigkeit.
    Dieser Hinweis erhebt bei mir die Frage, wie hoch eure Kosten für den Hausmeister sind. Denn offenbar verrichtet der Hausmeister Arbeiten, die nicht mit der üblichen Hausmeistertätigkeit und den umlagefähigen Kosten in Einklang zu bringen sind. Solltest Du Antwort geben bitte qm der Wohnung angeben und welche Arbeiten (Bereitstellung und Reinigung der Müllbehälter, Treppenhausreinigung, Strassenreinigung, Gartenpflege, Reparaturen) der Hausmeister verrichtet und wie hoch die Kosten sind.

    Grüsse Günter

    • Antwort von nach 22 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Wasserschaden in Mietwohnung

      Hallo Günther,

      Dir und den anderen erst mal herzlichen Dank für die Antworten! die Mitteilungen von Jana und Tom, nur den Vermieter
      anzuschreiben, sind richtig.
      Das allerdings ist erst mal ein Problem. Ich kenne von dem Herrn nur Namen und Bankverbindung. Das Haus hat letztes Jahr den Eigentümer gewechselt und der Neue will offensichtlich nichts mit der Verwaltung zu tun haben.
      Wir wurden vom alten Vermieter (eine Versicherung) lediglich über den Verkauf informiert und haben kurz darauf ein Schreiben von der Hausverwaltung erhalten. Darin wurde die Bankverbindung genannt und daß er mit der Verwaltung beauftragt sei (incl. der Kontaktmöglichkeiten). Der Hausmeister hat keinerlei Entscheidungsbefugnis. Bei der
      Hausverwaltung kommt es immer darauf an, wie der Vertrag mit
      dem Vermieter ist. Hierfür muss die Hausverwaltung, nimmt sie
      alle Aufgaben für den Vermieter wahr, Dir eine Vollmacht
      vorlegen aus welcher der Umfang der Beauftragung hervor geht.
      Also sollte ich vom Verwalter eine Kopie der Vollmacht anfordern? Und kann es Folgen haben wenn mir diese nicht vorliegt? Achtung aber. Auch ein Hausverwalter kann keine Kündigung
      annehmen. Auch dann nicht, wenn dies zwischen Vermieter und
      Hausverwaltung so vereinbart ist.
      Also brauche ich in jedem Fall eine Kontaktadresse vom Vermieter? Die Kosten
      der Maler - und Tapezierarbeiten hat der Vermieter zu tragen.
      Müßtet ihr nach dem Plan für dei Schönheitsreparaturen jedoch
      ohenhin frisch malern oder tapezieren, hat der Vermieter nur
      den Mehraufwand zu tragen.
      Die Küche wurde zuletzt vor ca. 18 Monaten gestrichen, die Badezimmerdecke vor fünf Jahren (bei Einzug).
      Heißt das, daß wir fürs Bad keinen Anstrich verlangen können? Und wie sieht es in der Küche aus? Wie berechnet sich das dann? Eine Mängelanzeige ist auch aus folgendem Grund wichtig. Es
      kann von Euch nicht ausgeschlossen werden, dass auch Wasser in
      die Mauer lief und besonders jetzt - nachdem auch von aussen
      durch Wärme keine Trocknung erfolgt - Schimmel die Folge sein
      kann. Der Vermieter muss also wissen, dass ein Schaden
      verursacht wurde. Und Ihr benötigt einen Nachweis, wenn es zu
      Schimmel kommen sollte, dass dieser möglicherweise durch
      Wassereinbruch entstanden ist.
      Nun, das Wasser ist mit Sicherheit ins Mauerwerk gelaufen - in der Küche sind "nur" die Wasserflecken (auch an der Decke, bis ca. 1,50 m von der Wand weg) aber kein "freies" Wasser aufgetreten. Wischen mußten wir "nur" im Bad.
      Wie wichtig ist denn hier die Meldung an den Eigentümer? Oder kann ich aufgrund seines Verhaltens beim Eigentumsübergang (keine pers. Kontaktaufnahme oder pers. Brief) schließen, daß mit der Anzeige beim Verwalter die Sache für mich erledigt ist? Evtl. Beweißfotos aufnehmen? Der Vermieter haftet grundsätzlich für Arbeiten seiner
      Erfüllungsgehilfen.
      Das war meine ursprüngliche Frage - ich hätte mir aber denken können, daß noch weitere auftauchen, sobald Du antwortest...;-) Dieser Hinweis erhebt bei mir die Frage, wie hoch eure Kosten
      für den Hausmeister sind. Denn offenbar verrichtet der
      Hausmeister Arbeiten, die nicht mit der üblichen
      Hausmeistertätigkeit und den umlagefähigen Kosten in Einklang
      zu bringen sind. Solltest Du Antwort geben bitte qm der
      Wohnung angeben und welche Arbeiten (Bereitstellung und
      Reinigung der Müllbehälter, Treppenhausreinigung,
      Strassenreinigung, Gartenpflege, Reparaturen) der Hausmeister
      verrichtet und wie hoch die Kosten sind.
      Zu den Kosten kann ich noch nichts sagen, da vom neuen Eigentümer natürlich noch keine Abrechnung vorliegt. Bislang wurden (vom alten Vermieter) Kosten für Arbeitsleistungen von ca. 1-2 Stunden pro Woche abgerechnet (persönliche Überschlagsrechnung mit ca. 50,- DM pro Stunde angesetzt).
      Straßenreinigung macht die Stadt, einen Garten gibt es nicht (Innenstadthaus). Treppenhaus ist Mietersache. Die Tätigkeit beschränkt sich auf Kontrollen (er schaut regelmäßig vorbei) und Kleinreperaturen (Treppenhauslicht, Klingeln u.ä.).
      Was in Zukunft abgerechnet wird, werden wir nächstes Jahr sehen, aber es dürfte keine signifikante Kostensteigerung geben. Wenn es darüber hinausgeht, werde ich prüfen müssen, was alles abgerechnet wird. Der Hausmeister übernimmt für den Verwalter zusätzliche Aufträge, wie z.B. der Einbau der Wasseruhren oder das Wechseln eines Waschbeckens (solche Kosten dürften doch nicht über die Umlage abgerechnet werden, oder?)

      Viele Grüße

      • Antwort von nach einem Tag 4 hilfreich
        Re^3: Wasserschaden in Mietwohnung

        Hallo Goosi, Dir und den anderen erst mal herzlichen Dank für die
        Antworten! die Mitteilungen von Jana und Tom, nur den Vermieter
        anzuschreiben, sind richtig.
        Das allerdings ist erst mal ein Problem. Ich kenne von dem
        Herrn nur Namen und Bankverbindung. Das Haus hat letztes Jahr
        den Eigentümer gewechselt und der Neue will offensichtlich
        nichts mit der Verwaltung zu tun haben.
        Kein Problem. Als Mieter/in ist man berechtigt bei dem zuständigen Grundbuchamt Auskunft einzuholen, wer der Vermieter ist. Dort ist auch die letzte bekannte Anschrift eingetragen. Wir wurden vom alten Vermieter (eine Versicherung) lediglich
        über den Verkauf informiert und haben kurz darauf ein
        Schreiben von der Hausverwaltung erhalten. Darin wurde die
        Bankverbindung genannt und daß er mit der Verwaltung
        beauftragt sei (incl. der Kontaktmöglichkeiten).
        Dann fordere mal bei der Hausverwaltung an "Sämtliche Vollmachten, aus denen ersichtlich ist, welche Aufgaben die Hausverwaltung hat und welche Rechte und Pflichten sie gegenüber dem vom Vermieter übertragen bekommen hat " Der Hausmeister hat keinerlei Entscheidungsbefugnis. Bei der
        Hausverwaltung kommt es immer darauf an, wie der Vertrag mit
        dem Vermieter ist. Hierfür muss die Hausverwaltung, nimmt sie
        alle Aufgaben für den Vermieter wahr, Dir eine Vollmacht
        vorlegen aus welcher der Umfang der Beauftragung hervor geht.
        Also sollte ich vom Verwalter eine Kopie der Vollmacht
        anfordern? Und kann es Folgen haben wenn mir diese nicht
        vorliegt?
        Ja, wenn Du z.B. bei der Hausverwaltung einen Mangel meldest, diesne aber beim Vermieter melden musst, es geschieht nichts, weil die die Hausverwaltung als falsche Adresse genommen hast, bist Du für Folgeschäden haftbar. Die Hausverwaltung ist zwar verpflichtet Dich hinzuweisen, dass sie nicht zuständig ist, was in der Praxis oft aber nicht funktioniert.

        Es gibt auch vereinzelt Hausverwaltungen - Hausmeister und Vermieter, die arbeiten zusammen. Egal wen Du ansprichst, keiner ist zuständig, immer ist der andere zuständig und Probleme werden auf Deinem Rücken ausgetragen, Schäden auch. Mit solchen Methoden sollen Kündigungsfristen gekippt werden, Mängel werden nicht beseitigt und Mietminderung kann rechtlich nicht verbindlich erklärt werden.

        ::Achtung aber. Auch ein Hausverwalter kann keine Kündigung annehmen. Auch dann nicht, wenn dies zwischen Vermieter und
        Hausverwaltung so vereinbart ist.
        Also brauche ich in jedem Fall eine Kontaktadresse vom
        Vermieter?
        Ja Die Kosten
        der Maler - und Tapezierarbeiten hat der Vermieter zu tragen.
        Müßtet ihr nach dem Plan für dei Schönheitsreparaturen jedoch
        ohenhin frisch malern oder tapezieren, hat der Vermieter nur
        den Mehraufwand zu tragen.
        Die Küche wurde zuletzt vor ca. 18 Monaten gestrichen, die
        Badezimmerdecke vor fünf Jahren (bei Einzug).
        Heißt das, daß wir fürs Bad keinen Anstrich verlangen können?
        Und wie sieht es in der Küche aus? Wie berechnet sich das
        dann?
        Du hast einen Fristenplan. Dort sind sicher drei Jahre für das Bad eingetragen. Dies bedeutet für Dich, dass Du ohnhin die Badezimmerdecke streichen musst. Es steht Dir aus rechtlicher Sicht also nur der Teil zu, der wegen der Mehrkosten auftritt.
        Die Malerarbeiten selbst kann der Vermieter verweigern. Eine Mängelanzeige ist auch aus folgendem Grund wichtig. Es
        kann von Euch nicht ausgeschlossen werden, dass auch Wasser in
        die Mauer lief und besonders jetzt - nachdem auch von aussen
        durch Wärme keine Trocknung erfolgt - Schimmel die Folge sein
        kann. Der Vermieter muss also wissen, dass ein Schaden
        verursacht wurde. Und Ihr benötigt einen Nachweis, wenn es zu
        Schimmel kommen sollte, dass dieser möglicherweise durch
        Wassereinbruch entstanden ist.
        Nun, das Wasser ist mit Sicherheit ins Mauerwerk gelaufen - in
        der Küche
        Dieser Schaden in der Küche muss komplett der Vermieter tragen.

        sind "nur" die Wasserflecken (auch an der Decke, bis ca. 1,50 m von der Wand weg) aber kein "freies" Wasser
        aufgetreten. Wischen mußten wir "nur" im Bad.
        Wie wichtig ist denn hier die Meldung an den Eigentümer? Oder
        kann ich aufgrund seines Verhaltens beim Eigentumsübergang
        (keine pers. Kontaktaufnahme oder pers. Brief) schließen, daß
        mit der Anzeige beim Verwalter die Sache für mich erledigt
        ist? Evtl. Beweißfotos aufnehmen?
        Nein, lasse Dir die Vollmacht geben. Es kann sein, dass die hausverwaltung den Auftrag hat, solche Fälle direkt zu lösen. Dann ist die HV zuständig und verantwortlich. Aber auch an diese muss natürlich die Mängelanzeige in diesme Fall. Der Vermieter haftet grundsätzlich für Arbeiten seiner
        Erfüllungsgehilfen.
        Das war meine ursprüngliche Frage - ich hätte mir aber denken
        können, daß noch weitere auftauchen, sobald Du
        antwortest...;-) Dieser Hinweis erhebt bei mir die Frage, wie hoch eure Kosten
        für den Hausmeister sind. Denn offenbar verrichtet der
        Hausmeister Arbeiten, die nicht mit der üblichen
        Hausmeistertätigkeit und den umlagefähigen Kosten in Einklang
        zu bringen sind. Solltest Du Antwort geben bitte qm der
        Wohnung angeben und welche Arbeiten (Bereitstellung und
        Reinigung der Müllbehälter, Treppenhausreinigung,
        Strassenreinigung, Gartenpflege, Reparaturen) der Hausmeister
        verrichtet und wie hoch die Kosten sind.
        Zu den Kosten kann ich noch nichts sagen, da vom neuen
        Eigentümer natürlich noch keine Abrechnung vorliegt. Bislang
        wurden (vom alten Vermieter) Kosten für Arbeitsleistungen von
        ca. 1-2 Stunden pro Woche abgerechnet (persönliche
        Überschlagsrechnung mit ca. 50,- DM pro Stunde angesetzt).
        Zur Klarstellung. Ein Stundenlohn über früher DM 20,00, heute EURO 10,00 sind nicht geschuldet. Hier wird die Wirtschaftlichkeit nicht eingehalten. Straßenreinigung macht die Stadt, einen Garten gibt es nicht
        (Innenstadthaus). Treppenhaus ist Mietersache. Die Tätigkeit
        beschränkt sich auf Kontrollen (er schaut regelmäßig vorbei)
        und Kleinreperaturen (Treppenhauslicht, Klingeln u.ä.).
        Halt, da ist bereits ein Fehler drin. Wenn der Hausmeister jetzt solche Arbeiten ausführt - Reparaturen - sind das Kosten der Vermieter und nicht der Mieter. Treppenhauslicht und Klingelanlage sind keine Kleinreparaturen. Diese Kosten dürfen also nicht umgelegt werden auf die Mieter. Wenn er vorbei schaut, kontrolliert, ob irgendwo Mängel sind, sind dies Verwaltungskosten und die sind nicht umlagefähig. Was in Zukunft abgerechnet wird, werden wir nächstes Jahr
        sehen, aber es dürfte keine signifikante Kostensteigerung
        geben. Wenn es darüber hinausgeht, werde ich prüfen müssen,
        was alles abgerechnet wird. Der Hausmeister übernimmt für den
        Verwalter zusätzliche Aufträge, wie z.B. der Einbau der
        Wasseruhren oder das Wechseln eines Waschbeckens (solche
        Kosten dürften doch nicht über die Umlage abgerechnet werden,
        oder?)
        Beim Einbau der Wasseruhren ist Voraussetzung der Umlage, dass die Mieter hingewiesen worden sind, welche Mehrkosten zu erwarten sind. Dann kann pro Wohnung umgelegt werden. Die Kosten sind auf sechs Jahre zu verteilen.

        Der Austausch eines Waschbeckens ist nicht umlagefähig. Ausserdem können solche Kosten grundsätzlich dann nicht umgelegt werden, wenn diese in ganz bestimmten Wohnungen auftreten. Zudem ist der Austausch eines Waschbeckens entweder notwendig, weil ein Schaden verursacht wurde ( dann zahlt der Verursacher) oder weil diese wegen des Alters ausgetauscht werden (ist Sache des Vermieters).

        Grüße Günter

        • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
          Re^4: Wasserschaden in Mietwohnung

          Hallo Günter,

          noch mal Danke für die Antwort. das meiste ist damit erst mal geklärt. Im Bedarfsfall (evtl. nach der ersten NK-Abrechnung) melde ich mich wieder...;-) Du hast einen Fristenplan. Dort sind sicher drei Jahre für das
          Bad eingetragen. Dies bedeutet für Dich, dass Du ohnhin die
          Badezimmerdecke streichen musst. Es steht Dir aus rechtlicher
          Sicht also nur der Teil zu, der wegen der Mehrkosten auftritt.
          Die Malerarbeiten selbst kann der Vermieter verweigern.
          Was könnte denn noch notwendig werden? Beim Einbau der Wasseruhren ist Voraussetzung der Umlage, dass
          die Mieter hingewiesen worden sind, welche Mehrkosten zu
          erwarten sind. Dann kann pro Wohnung umgelegt werden. Die
          Kosten sind auf sechs Jahre zu verteilen.
          Sind da auch fünf Jahre möglich? So soll es nämlich laut Anschreiben sein. Und ist das dann eine "endgültige" Mieterhöhung, oder müssen die Kosten mit der NK-Abrechnung umgelegt werden (und nach fünf oder sechs Jahren ist dann Schluß)?

          Alles weitere ist im Moment spekulativ...da warte ich erst mal die Abrechnung ab. Wenn nötig, frage ich erneut...

          Gruß Stefan

          • Antwort von nach einem Tag 1 hilfreich
            Re^5: Wasserschaden in Mietwohnung

            Hallo Goosi, Du hast einen Fristenplan. Dort sind sicher drei Jahre für das
            Bad eingetragen. Dies bedeutet für Dich, dass Du ohnhin die
            Badezimmerdecke streichen musst. Es steht Dir aus rechtlicher
            Sicht also nur der Teil zu, der wegen der Mehrkosten auftritt.
            Die Malerarbeiten selbst kann der Vermieter verweigern.
            Was könnte denn noch notwendig werden?
            Es könnte erforderlich werden, dass nach dem Trocknen der Gips entfernt werden muss oder es muss gegen Schimmel besondere Behandlung der Decke erfolgen. Beim Einbau der Wasseruhren ist Voraussetzung der Umlage, dass
            die Mieter hingewiesen worden sind, welche Mehrkosten zu
            erwarten sind. Dann kann pro Wohnung umgelegt werden. Die
            Kosten sind auf sechs Jahre zu verteilen.
            Sind da auch fünf Jahre möglich? So soll es nämlich laut
            Anschreiben sein. Und ist das dann eine "endgültige"
            Mieterhöhung, oder müssen die Kosten mit der NK-Abrechnung
            umgelegt werden (und nach fünf oder sechs Jahren ist dann
            Schluß)?
            Es heisst nach der Rechtsprechung, dass spätestens nach sechs Jahren die Uhren ausgetauscht bzw. geeicht werden müssen. Dies setzt aber voaus, dass bislang Zähler installiert sind. Sind keine installiert kann der Vermieter die Kosten als Modernisierungskosten seit der Neuregelung des Mietrechtes geltend machen.

            Hier werden die Kosten als Modernisierungskosten mit einer Mieterhöhung wg. Modernisierung umgelegt. Jedoch muss der Vermieter diese Massnahme dann schriftlich drei Monate vor Beginn der Massnahme dem Mieter mitteilen. Es sind dann 11 % der Kosten, die auf die Miete zugeschlagen werden dürfen. Alles weitere ist im Moment spekulativ...da warte ich erst mal
            die Abrechnung ab. Wenn nötig, frage ich erneut...
            Grüsse Günter

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