Antwort von
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Re: Personenkontrolle
Hallo Martin, hallo Liste,
auch wenn ich mich dabei offensichtlich in der Minderheit befinde, bin ich nicht der Auffassung, das Anhalten einer Person durch die Polizei, die Identitätskontrolle, das Durchsuchen der Sachen und das Durchsuchen der Person seien Unannehmlichkeiten, die man eben zu dulden habe und bei denen man davon ausgehen muß, daß die Polizeibeamten schon alles richtig machen würden.
Ich finde, es handelt sich dabei um relativ gewichtige Eingriffe in die persönliche Freiheit des Betroffenen.
Die Rechtsgrundlage für die Handlungen der Polizeibeamten findet sich im bayerischen Polizeiaufgabengesetz, das seit einigen Jahren die sogenannte verdachtsunabhängige Personenkontrolle gestattet. Die Polizeibeamten handelten daher im Einklang mit dem geltenden Recht in Bayern (und in den meisten anderen Bundesländern). Mein Auffassung nach handelten sie jedoch nicht im Einklang mit dem Grundgesetz, das für jeden Eingriff in Freiheitsrechte des Menschen einen rechtfertigenden Grund verlangt. Bei der verdachtsunabhängigePersonenkontrolle gibt es eben in diesen Grund bzw. den Kontroll-Anlaß nicht. Der Bürger wird einfach so mir nichts dir nichts kontrolliert, weil dem Polizeibeamten das gerade einfällt. Es ist erstaunlich, daß Menschen in diesem Staat ein solches Gesetz noch als rechtsstaatlich bezeichnen können. Mich erschreckt die durch ein solches Gesetz zum Ausdruck kommende Einstellung derer, die dieses Gesetz zu verantworten haben. In einem Staat, dessen Organe dem Bürger stets mißtrauen dürfen, hängt irgendwo etwas schief!
Du kannst Dich sicherlich gegen solche Kontrollen wehren. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt es in die Möglichkeit Gegenmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden auch nachträglich eine gerichtliche Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit herbeizuführen. Über Maßnahmen von Polizeibeamten auf präventivem Gebiet kann nichts anderes gelten. Der erste Schritt, sich gegen eine solche Maßnahme zur Wehr zu setzen ist, sich von den Polizeibeamten eine schriftliche Darstellung und Begründung der an ihr vorgenommenen Verwaltungsakte gegeben zu lassen. Hierauf hast Du nach dem bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz einen Anspruch. Gegen diese schriftliche Darstellung und Begründung sind dann Widerspruch und Anfechtungsklage möglich.
Gruß,
Uli.