Heizkostenrückerstattung

Hallo Liebe Experten,

im Juni eines jeden Jahres wird die Heizung bei uns abgelesen.

Dies betrifft dann den Zeitraum 01.06.XX- 31.05. des darauf folgenden Jahres. Die Rückerstattung, oder auch Nachzahlung erfolgte in den letzten 10 Jahren immer im Sept/Okt des selben Jahres, zuletzt also die Abrechnung für 2000/2001 im Sept. 2001
Für den Abrechnungszeitraum 2001/2002 haben wir bis heute keine Abrechnung erhalten.
Meine Frage nun: Gibt es eine Frist, bis zu welchem Tag eine solche Abrechnung erstellt werden muß??

Gruß

Frank

Hallo Frank,

eine Frist gibt es nicht, aber nach dem neuen Recht können Nachforderungen verjähren, wenn die Abrechnung durch Verschulden des Vermieters zu spät vorgelegt wird. Die Abrechnung bis 31.05.2002 könnte daher spätestens am 31.12.2003 verjähren.

Fordere Deinen Vermieter auf, Dir bis z.B. 5. Februar 2003 die Abrehcnung aus dem Zitraum bis 31.05.2002 nebst Belegen zu übersenden. Erkläre in dem Brief, sofern Dir die Abrechnung nicht fristgemäss und ohne Begründung der Verzögerung vorgelegt wird, dass Du in Höhe der monatlichen Vorauszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machst.

Grüsse Günter

im Juni eines jeden Jahres wird die Heizung bei uns abgelesen.

Dies betrifft dann den Zeitraum 01.06.XX- 31.05. des darauf
folgenden Jahres. Die Rückerstattung, oder auch Nachzahlung
erfolgte in den letzten 10 Jahren immer im Sept/Okt des selben
Jahres, zuletzt also die Abrechnung für 2000/2001 im Sept.
2001
Für den Abrechnungszeitraum 2001/2002 haben wir bis heute
keine Abrechnung erhalten.
Meine Frage nun: Gibt es eine Frist, bis zu welchem Tag eine
solche Abrechnung erstellt werden muß??

Gruß

Frank