wöchentliche Arbeitszeiten bei Azubis

Hallo Ihr,

gibt es eine Regelung, die besagt, wie lange die wöchentliche Arbeitszeit bei Azubis sein darf?

Ich frage deshalb, weil ein „angehendes“ Lehrmädchen auf mich zugekommen ist und von mir wissen wollte, ob es ok sei, dass bei ihrem zukünftigen Ausbilder nur noch Lehrverträge abgeschlossen werden, wenn sich der Azubi bereit erklärt, 45 Stunden die Woche zu arbeiten (Frisörhandwerk).

Ist das ok?

Liebe Grüße

Usi

Hallo.

gibt es eine Regelung, die besagt, wie lange die wöchentliche
Arbeitszeit bei Azubis sein darf?

– Gemäß ArbZG beträgt die zulässige Höchstarbeitszeit für Erwachsene acht Stunden täglich. Eine Ausdehnung auf zehn Stunden ist zulässig, allerdings darf die werktägliche Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten acht Stunden nicht überschreiten. Ein zeitnaher Ausgleich muss also gewährleistet werden. Die höchstzulässige Wochenarbeitszeit beträgt bei sechs Arbeitstagen 48 Stunden. Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden (§ 8, Abs. 1 JArSchG).

Ich frage deshalb, weil ein „angehendes“ Lehrmädchen auf mich
zugekommen ist und von mir wissen wollte, ob es ok sei, dass
bei ihrem zukünftigen Ausbilder nur noch Lehrverträge
abgeschlossen werden, wenn sich der Azubi bereit erklärt, 45
Stunden die Woche zu arbeiten (Frisörhandwerk).

– Soweit dies nicht durch einen auf das Berufsausbildungsverhältnis anwendbaren TV ausgeschlossen ist: erlaubt. Vorausgesetzt eben, der/die Azubi ist volljährig (siehe oben).

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

Danke für deine Antwort.

– Soweit dies nicht durch einen auf das
Berufsausbildungsverhältnis anwendbaren TV ausgeschlossen ist:
erlaubt. Vorausgesetzt eben, der/die Azubi ist volljährig
(siehe oben).

Nein, das Lehrmädchen ist minderjährig. Und sie ist nicht die / der einzige minderjährige Azubi in diesem Betrieb.

Wörtlich heißt es in den Infounterlagen, die jeder Azubi für das laufende Jahr bekommt: - 45 Stunden / Woche (für alle neuen Auszubildenden beginnend 2003).

Liebe Grüße

Usi

Hallo,

hier findest Du Eckdaten zum Tarifvertrag des Friseurhandwerks sowie den Ansprechpartner für Tarifvertragsfragen:
http://www.tarifregister.nrw.de/03_tarifinformation/…

Für den Fall, daß der besagte Betrieb dem Tarifvertrag unterliegt, erhälst Du da vielleicht noch weitere Einzelheiten, die die genannten gesetzlichen Regeln ergänzen.

Gruß
Christian

Hallo Christian,

Danke für deine Antwort.

Leider weiß ich nicht, welchem er angehört oder welcher für ihn bindend wäre.

Da es sich nicht um mein Kind handelt, sondern um ein Mädchen aus dem Bekanntenkreis, weiß ich noch nicht einmal, welche Handwerkskammer für den Betrieb zuständig ist.

Aber ich denke, es kann nicht schaden, wenn ich bei dem Mädchen nochmals nachfrage.

Liebe Grüße

Usi

Hi Usi,

da begibt sich der Arbeitgeber aber auf ganz schön dünnes Eis! Das Mädel ist doch minderjährig, oder?

Mal ein paar Paragrafen:

JArbSchG § 8 Dauer der Arbeitszeit

(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

JArbSchG § 58 Bußgeld- und Straf*-vorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 einen Jugendlichen über die zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

(5) Wer vorsätzlich eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dadurch ein Kind, einen Jugendlichen oder im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 eine Person, die noch nicht 21 Jahre alt ist, in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

Mein Tip:
Wenn das Mädel die Lehrstelle nicht unbedingt braucht, auf keinen Fall dort Lernen und die Sache zum einen dem Staatsanwalt melden und zum anderen der IHK.
Sollte sie hingegen auf die Lehrstelle angewiesen sein, würde ich erst mal unterschreiben und dann von einem dritten die Sache bei der IHK melden lassen (damit für diesen AG nicht nachvollziehbar ist wer die Meldung zu verantworten hat).

Auf alle Fälle gehört dem (der) Meister(in) gehörig vors Schienbein getreten. Aber er ist auch selten blöde, daß er das auch noch schriftlich gibt…

Gruß Stefan

Hallo Stefan,

Auf alle Fälle gehört dem (der) Meister(in) gehörig vors
Schienbein getreten. Aber er ist auch selten blöde, daß er das
auch noch schriftlich gibt…

-), hier musste ich jetzt doch herzhaft lachen.

Aber zuerst mal Danke für deine Antwort.

Nun ja, wenn ich hier schreiben würde, was ich in der Zwischenzeit alles über den Ausbilder weiß, dann würde manchem die Galle überlaufen.

Zwischenzeitlich weiß ich, welche Handwerkskammer für den zuständig ist und habe auch schon ein Gespräch mit einem Herren geführt. Der sieht das wie du und meinte, dass er warten würde, bis er von mir alle Informationen vorliegen hat.
Dann würde er - und zwar ehe er einen weiteren Lehrvertrag genehmigt - die beiden Ausbilder aufsuchen und die Angelegenheit abklären.

Ich bin eigentlich der Meinung, dass dem Ausbilder die Ausbildungsgenehmigung entzogen gehört. Denn was der sich in den letzten Monaten erlaubt hat, dass ist schon recht happig.

Das sind keine Ausbilder, das sind moderne Skalvenhalter!

Liebe Grüße

Usi