Mahnbescheid, wie gehts weiter? Brauche Hilfe

Liebes Forum, ich brauche Eure Hilfe!

Ich habe Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt. EURO
5.000,- und EURO 25.564,- wegen Schuldanerkenntis.
Der Mahnbescheid wurde am 14.1.2003 erlassen. Die jeweiligen
Kostenrechnungen habe ich bezahlt.

Heute habe ich Post bekommen: „Der Mahnbescheid wurde am
17.Januar 2003 zugestellt“. Zudem war ein -Antrag auf Erlass eines Vollsteckungsbescheides- beigelegt. Auch eine Zahlkarte zur Überweisung von „0,5 Zuschlagsgebühr KVGKG 5217“ war über EUR 36,50 und 40,50 beigelegt.

Meine Frage und Bitte:
Was muß ich jetzt tun?
Wie geht es weiter?

Ich bitte Euch höflich um Eure Hilfe.

Dafür vielen Dank im voraus.

Gruß
Josef Dreher

Heute habe ich Post bekommen: „Der Mahnbescheid wurde am
17.Januar 2003 zugestellt“. Zudem war ein -Antrag auf Erlass
eines Vollsteckungsbescheides- beigelegt. Auch eine Zahlkarte
zur Überweisung von „0,5 Zuschlagsgebühr KVGKG 5217“ war über
EUR 36,50 und 40,50 beigelegt.

Meine Frage und Bitte:
Was muß ich jetzt tun?

die zwei Wochen Frist abwarten (das wäre dann der 31.01). Hat der Schuldner nicht gezahlt und keinen Widerspruch eingereicht, diesen Vollstreckungsbescheid bei Gericht veranlassen (d.h. Gebühr bezahlen).

Wie geht es weiter?

Wenn der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig zugestellt ist, kannst Du vom Gericht einen Gerichtsvollzieher zum Schuldner schicken und hoffen, dass der noch auffindbar ist und man dort was pfändbares findet.

Viel Glück

Gruß
Marian

Hi
… oder der/die zu vollstreckende hat fristgerecht Widerspruch gegen den bescheid eingelegt, dann seht ihr euch m.E. vor Gericht wieder.
HH

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi
… oder der/die zu vollstreckende hat fristgerecht
Widerspruch gegen den bescheid eingelegt, dann seht ihr euch
m.E. vor Gericht wieder.

das würde dann aber sicher im Schreiben vom Gericht drin stehen. Ich habe noch nie einen Schuldner erlebt, der Widerspruch eingelegt hätte. Die Leute machen sich meist einfach aus dem Staub :frowning:

Gruß
Marian

Hi
Da ist doch erst die Bestätigung dass die Forderung zugestellt wurde, jetzt hat der Schuldner die selbe frist um zu reagieren, durch zahlung oder widerspruch. Tut er nix, wird vollstreckt (Gehalt, Tasche etc.).
wenn er der Meinung ist dass kein Anspruch besteht kann er aber innerhalb der frist einen Widerspruch einlegen und begründen.
Dies kann der gläubiger logischerweise erst erfahren wenns der Fall ist und nich zusammen mit der Mitteilung über die Zustellung seiner Forderung.
HH

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Da ist doch erst die Bestätigung dass die Forderung zugestellt
wurde, jetzt hat der Schuldner die selbe frist um zu
reagieren, durch zahlung oder widerspruch. Tut er nix, wird
vollstreckt (Gehalt, Tasche etc.).

Na ja, wenn er am 1.Februar die Mitteilung bekommt, dass der MB am 17. Januar zugestellt wurde, sind die zwei Wochen am Freitag ja schon verstrichen. Vielleicht arbeiten ja einige Amtsgerichte doch so schnell :smile:

Bei Widerspruch des Schuldners sollte also das Gericht schon Bescheid wissen. Der Gläubiger hat jetzt zu prüfen, ob der Schuldner inzwischen etwas gezahlt hat. Falls nicht, sollte man sich mit dem VB nicht unnötig lange Zeit lassen.

Gruß
Marian

Na ja, wenn er am 1.Februar die Mitteilung bekommt, dass der
MB am 17. Januar zugestellt wurde, sind die zwei Wochen am
Freitag ja schon verstrichen. Vielleicht arbeiten ja einige
Amtsgerichte doch so schnell :smile:

Hatte ich ganz übersehen… aber dann hat sich das sicher überschnitten… wenn der Gläubiger seine Frist ausreizt…
Gehalt pfänden… das gibt einen Denkanstoss :smile:
HH

Bei Widerspruch des Schuldners sollte also das Gericht schon
Bescheid wissen. Der Gläubiger hat jetzt zu prüfen, ob der
Schuldner inzwischen etwas gezahlt hat. Falls nicht, sollte
man sich mit dem VB nicht unnötig lange Zeit lassen.

Gruß
Marian