über das Zentale Mahngericht wurde am Freitag, 17.1.2003 der
Mahnbescheid über Euro 5.000,-zugestellt.
Heute habe ich Nachricht erhalten, daß der Antragsgegner am
Montag, 3.Februar 2003 Widerspruch erhoben hat.
Ich glaube da ist doch was mit so einer 14-tages Frist.
(17.Januar bis 3.Februar sind 16 bzw.17 Tage)
Frage:
Wann läuft die Frist ist. Denn 17.Januar plus 14 Tage sind 31.Januar.
Zählen Samstag und Sonntag mit dazu?
Läuft die Frist erst vom darauf folgenden Tag also dem Samstag 18.Januar.
Ich bitte um Eure Hilfe und bedanke mich im voraus.
Gruß
Josef
wenn Du Dich wegen ein paar Tagen Fristüberschreitung pingelig anstellst, wird Dich das kaum glücklich machen. Nach dem Widerspruch des Antragsgegners bleibt Dir nur der Klageweg. Reitest Du aber erfolgreich auf der überschrittenen Frist herum, kannst Du einen Vollstreckungsbescheid erwirken. Dagegen ist aber auch wieder Einspruch möglich, so daß wiederum nur der Klageweg bliebe. Insofern hat Dir der Antragsgegner sogar einen Gefallen erwiesen, indem er die Prozedur abkürzt.
ein Blick ins Gesetz dient häufig der Rechtsfindung und es ist genau so vorgesehen, wie Wolfgang es beschrieben hat. Verspätetes Rechtsmittel gegen Mahnbescheid wird als Rechtsmittel gegen Vollstreckungsbescheid behandelt.
Heute habe ich Nachricht erhalten, daß der Antragsgegner am
Montag, 3.Februar 2003 Widerspruch erhoben hat.
Ich glaube da ist doch was mit so einer 14-tages Frist.
(17.Januar bis 3.Februar sind 16 bzw.17 Tage)
Ist der Widerspruch am 3.2. eingelangt oder wurde er abgesendet? Endet die Frist nämlich am 31.1.2003 (und es reicht die rechtzeitige Absendung) dann wäre es logisch, wenn der Widerspruch am 3.2.2003 bei Gericht einlangt.
Frage:
Wann läuft die Frist ist. Denn 17.Januar plus 14 Tage sind
31.Januar.
Zählen Samstag und Sonntag mit dazu?
Ja, die zählen grundsätzlich dazu. Nur dann, wenn der letzte Fristtag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, ist der nächste Werktag der letzte Tag.
die Widerspruchsfrist gegen einen Mahnbescheid beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides. Wurde der Mahnbescheid am 17.01.2003 zugestellt, lief die Frist am 31.01.2003 (24:00 Uhr) ab.
Der vom Antragsgegner am 03.02.2003 eingelegte Widerspruch ist - obwohl verspätet - dennoch wirksam, weil noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden war.
Wäre zum Zeitpunkt des Widerspruchs durch den Antragsgegner der Vollstreckungsbescheid bereits erlassen worden, hätte das Gericht den Widerspruch des Antragsgegners als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet.
Nur nebenbei: Fristabläufe, die auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fallen, laufen am ersten darauf folgenden Werktag ab.
Der eingelegte Widerspruch verhindert nun die Fortsetzung des Mahnverfahrens und leitet das streitige Verfahren (Zivilprozess) ein. Dazu wird der Rechtsstreit an das im Mahnbescheid angegebenen „Streitgericht“ abgegeben und Du musst die nunmehr fälligen - weiteren - Gerichtskosten zahlen. Danach wird Dich das Gericht auffordern, Deinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen, was Du dann auch tun solltest.