ich habe einer Privatperson gegen Schuldschein im Jahre 1998 Geld geliehen.
Meine Frage:
Ich bestehe jetzt auf Rückzahlung.
Kann sich der Schuldner auf Verjährung berufen?
Gibt es überhaupt eine Verjährung wenn das Geld an Privatpersonen verliehen wurde?
ich habe einer Privatperson gegen Schuldschein im Jahre 1998
Geld geliehen.
Meine Frage:
Ich bestehe jetzt auf Rückzahlung.
Kann sich der Schuldner auf Verjährung berufen?
Gibt es überhaupt eine Verjährung wenn das Geld an
Privatpersonen verliehen wurde?
Hallo Josef,
die sog. „regelmäßige Verjährungsfrist“ beträgt 30 Jahre (§ 195 BGB). In Deinem Fall wird auch kein, die Verjährungsfrist verküzendes Gesetz greifen.
Die Verjährung beginnt regelmäßig mit der Entstehung des Anspruches (§ 198 BGB, d. h. zu dem Zeitpunkt, an dem laut Schuldschein die Rückzahlung vereinbart wurde. Hattet Ihr dies versäumt, so mußt Du erst nachweisbar beim die Schuldner die Rückzahlung des geliehenen Betrages einfordern.
Die Verjährung ist überdies aber auch gehemmt (Amtsdeutsch ist klasse!), solange der Betrag gestundet ist (§ 202). Das sollte dann aber auch auf nachweisbare Weise geschehen.
Mit Ablauf von vier Jahren verjähren allerdings Deine Zinsansprüche (§ 197 BGB), egal ob es sich nun um jene Zinsen handelt, die vielleicht bereits im Schuldschein vereinbart waren, oder um solche, die Du jetzt bei einem etwaigen Zahlungsverzug geltend machen wirst. Wenn Du für Deinen Anspruch aus dem Schuldschein jedoch einen vollstreckbaren Titel erwirkst (z. B. Mahnbescheid -> Vollstreckungsbescheid), so gilt dieser erneut 30 Jahre, dann einschließlich der Zinsen, die in der Zwischenzeit munter weiterticken können.
Kurz: Wenn der Schuldschein nicht aus anderem Grunde anfechtbar ist, kann es Dir nur noch passieren, daß der Schuldner zahlungsunfähig und kooperationsunwillig ist.