Drohende Kuendigung - Rechtsunklarheiten

Hallo liebe Mitleser,

Ein Bekannter von mir, der Geselle auf dem Bau ist, arbeitet seit seinem 18. Lebensjahr bei der gleichen Firma. Da er immerhin schon 44 Jahre alt ist sind da bisher schon recht viele Jahre vergangen. Dem BEtrieb geht es jetzt relativ schlecht, so dass er weitere Leute entlassen muss. Bisher mussten schon 2 sehr junge Mitarbeiter dran glauben. Es arbeiten nun noch 6 Leute in dem Betrieb und von sozialen Gesichtspunkten ist mein Bekannter der uebernächste. Ich habe mich auf der Homepage des Arbeitsministeriums ein bischen kundig gemacht, ein paar Unklarheiten sind aber geblieben.

  1. Wenn mein Bekannter aus gekuendigt wird, weil der Betrieb keine Arbeit mehr hat, gilt dann trotzdem die gesetzliche Kuendigungsfrist die ja ungefähr 5-6 Monate wäre. Oder ist die Kuendigungsfrist ausser Kraft gesetzt wenn es dem Betrieb zu schlecht geht.

  2. Mein Bekannter hat damals nur einen Handschlagvetrag ausgemacht. Etwas schriftliches existiert nicht. Es gibt wohl auch keine Zeugen fuer diesen Handschlag, wohl aber viele Leute die täglich zussammen gearbeitet haben. Köntne sich dieser Handschlag Vertrag als Problem herausstellen?

Danke fuer die Aufmerksamkeit!

tschuess,
carsten

Hallo.

Es arbeiten nun noch 6 Leute in dem Betrieb und von sozialen
Gesichtspunkten ist mein Bekannter der uebernächste.

– Alle Vollzeit?

  1. Wenn mein Bekannter aus gekuendigt wird, weil der Betrieb
    keine Arbeit mehr hat, gilt dann trotzdem die gesetzliche
    Kuendigungsfrist die ja ungefähr 5-6 Monate wäre. Oder ist die
    Kuendigungsfrist ausser Kraft gesetzt wenn es dem Betrieb zu
    schlecht geht.

– Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt weiterhin. Allerdings könnte hier der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe zum Zuge kommen, was aber letztendlich nicht viel an der Küfrist ändert:
http://www.baulohn-aktuell.de

Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht sich, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen
(…)
fünfzehn Jahre bestanden hat, auf sechs Monate zum Monatsende,
zwanzig Jahre bestanden hat, auf sieben Monate zum Monatsende.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.

Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger als sechs Monate gedauert hat.

  1. Mein Bekannter hat damals nur einen Handschlagvetrag
    ausgemacht. Etwas schriftliches existiert nicht. Es gibt wohl
    auch keine Zeugen fuer diesen Handschlag, wohl aber viele
    Leute die täglich zussammen gearbeitet haben. Könnte sich
    dieser Handschlag Vertrag als Problem herausstellen?

– Nein.

Gruß,
LeoLo

HAllo und Danke fuer die Antwort :smile:

Es arbeiten nun noch 6 Leute in dem Betrieb und von sozialen
Gesichtspunkten ist mein Bekannter der uebernächste.

– Alle Vollzeit?

Ja! 2 wurden allerdings schon entlassen. Es waren vorher mal 8.

– Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt weiterhin. Allerdings
könnte hier der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag
für das Baugewerbe zum Zuge kommen, was aber letztendlich
nicht viel an der Küfrist ändert:
http://www.baulohn-aktuell.de

Was wäre aber wenn die Firma einfach keine Finanzreserven mehr hat. Wenn die Firma einfach kein Gehalt mehr bezahlen kann und die Arbeitnehmer keine Monate mehr beschäftigen kann?

tschues,
carsten

HAllo und Danke fuer die Antwort :smile:

Es arbeiten nun noch 6 Leute in dem Betrieb und von sozialen
Gesichtspunkten ist mein Bekannter der uebernächste.

– Alle Vollzeit?

Ja! 2 wurden allerdings schon entlassen. Es waren vorher mal
8.

– Zumindest gilt dann ja noch das Kündigungsschutzgesetz. Also muß auch eine Sozialauswahl getroffen werden. Erst ab 5 oder weniger AN wird’s problematisch.

Was wäre aber wenn die Firma einfach keine Finanzreserven mehr
hat. Wenn die Firma einfach kein Gehalt mehr bezahlen kann und
die Arbeitnehmer keine Monate mehr beschäftigen kann?

– Naja, einem nackten Mann kann man nicht in die Tasche greifen. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird zumindest einiges über das Insolvenzgeld abgefangen. Es wäre vielleicht aber ganz klug, schon mal in Ruhe nach einem neuen AG Ausschau zu halten, nur für den Fall, daß sich das unabwendbare Ende nähert…

Könnte ja sein, daß Dein Bekannter es bald braucht: gute Informationen für den Fall ausstehender Gehaltszahlungen und ein Merkblatt der Bundesanstalt für Arbeit bzgl Insolvenzgeld findest Du hier:

www.hensche.de/infos_arbeitsrecht_zahlungsverzug.html

http://www.arbeitsamt.de/hst/services/merkblatt/pdf/…
Gruß,
LeoLo

Hallo Carsten,

dann geht sie ganz offiziell in die insolvenz, da sie ihren zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann.

Gruß Ivo

nur zur Insolvenz
Hi!

Wenn die Firma tatsächlich insolvent ist besteht auch kaum Risiko, denn er bekommt bis zu drei Monate rückwirkend das volle Gahlt vom Arbeitsamt bei Insolvenz!

Gruß

Bernd

Nachtrag…
… nach über 20 Jahren (prinzipiell gar von Anfang an) ist es völig und absolut schnuppe ob der Vertrag schirftlich exitiert oder nicht!!!

Gruß

Bernd

Beudeutet das, dass wenn die Firma jetzt Insolvenz anmeldet und alle Arbeitnehmer feuert dass er dann noch 3 MOnate weiter sein Gehalt vom Arbeitsamt bekommt?

carsten

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi!

Sobald er gefeuert ist ist er ja ganz normal arbeitslos.

Konkursausfallgeld bedeutet, daß du bis zu drei Monate lang rückwirkend das volle Gehalt vom Arbeitsamt bekommst wenn die Firma dich nicht bezahlt hat! Bedingung hierfür ist aber dsa die Firma insolvent ist. Ggf. muss man selbst Konkursantrag stellen.

Die Details und Vorraussetzungen kenn ich nicht genau und sollten beim Arbeitsamt erfragt werden!

Gruß

Bernd